Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung von Unterkunftsplätzen an Subunternehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vermietung einer Vielzahl von Unterkunftsplätzen an Subunternehmer zur Unterbringung von Arbeitnehmern ist jedenfalls dann als gewerblich einzustufen, wenn nicht die Immobilien die Grundlage der Vermietungstätigkeit bilden, sondern die vom Vermieter selbst eingerichteten Unterkunftsplätze.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Umqualifizierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Einkünfte in den Streitjahren 2007 bis 2009.

Der Kläger war in den Streitjahren Eigentümer der folgenden Immobilien, die er in den Jahren 1995 und 1996 erworben hatte:

  • A (Mehrfamilienhaus, 7 Wohneinheiten, Veräußerung im Jahr 2008)
  • B (Mehrfamilienhaus, 6 Wohneinheiten)
  • C (Mehrfamilienhaus, 3 Wohneinheiten)
  • D (Einfamilienhaus)

Der Kläger war in den Streitjahren außerdem Mieter der folgenden Immobilien:

  • E (Zwei-Zimmer-Wohnung)
  • F (Einfamilienhaus)
  • G (Mehrfamilienhaus, 3 Wohneinheiten)
  • H (Wohn- und Gewerbefläche)
  • I (Zweifamilienhaus)
  • J (Mehrfamilienhaus, 3 Wohneinheiten)
  • K (Einfamilienhaus, ab 2009)
  • L (Einfamilienhaus, ab 2009)
  • M (Zweifamilienhaus, ab 2009)

Von den genannten angemieteten Immobilien hatte der Kläger aufgrund schriftlicher Mietverträge angemietet die Immobilien in E (Mietvertrag vom 12.06.1998), H (Mietvertrag vom 14.12.2005) und K (Mietvertrag vom 21.07.2010 bzw. 15.08.2010). Die Anmietung der übrigen Immobilien war auf der Grundlage mündlich geschlossener Mietverträge erfolgt.

Die genannten eigenen und angemieteten Immobilien vermietete der Kläger auf der Grundlage mündlich geschlossener Mietverträge an verschiedene Subunternehmer der örtlichen Fleischverarbeitungsindustrie, insbesondere an die Unternehmen O und P. Von der Vermietung an die Subunternehmer der örtlichen Fleischverarbeitungsindustrie ausgenommen waren zwei Appartements im Erdgeschoss der Immobilie B, die an Privatpersonen vermietet waren, und die Gaststätte in der Q.

Mit der Vermietung der eigenen Immobilien hatte der Kläger im Jahr 1998 begonnen. Im letzten Quartal 1997 hatte der Kläger zur Ausstattung der Immobilien ausweislich der Immobilienakte folgende Einrichtungsgegenstände erworben:

Bettwäsche, diverse

100 Stück

Etagenbetten

12 Stück

Bettwäsche

100 Stück

Matratzen

50 Stück

Etagenbetten gebraucht

27 Stück

Gefrierschank, Wasserkocher

Tonnen für Müll

6 Stück

Federkernmatratzen

16 Stück

Oberbetten

50 Stück

Aus den dem Senat vom Kläger beispielhaft vorgelegten Fotografien der Immobilien A, B, C, D, H und I ist ersichtlich, dass in den genannten Immobilien mehrere Zimmer je Wohneinheit mit Schlafgelegenheiten ausgestattet waren, wobei wiederum in der überwiegenden Zahl der Zimmer Schlafgelegenheiten für mehrere Personen durch Aufstellung von Doppel- oder Etagenbetten eingerichtet waren. Beispielsweise waren in der Immobilie D insgesamt zehn Schlafplätze eingerichtet, die sich auf fünf Etagenbetten in drei Zimmern verteilten.

Die Mieter des Klägers nutzten die von ihnen angemieteten Immobilien als Unterkünfte für die von ihnen beschäftigten bzw. nach Deutschland entsandten ausländischen Arbeitnehmer. Der vom Kläger mit dem jeweiligen Mieter vereinbarte Mietzins bemaß sich nach der Anzahl der Personen, die den jeweiligen Wohnraum nutzten, wobei jeweils eine Warmmiete vereinbart war. Der Kläger rechnete monatlich dieselben Personenzahlen je Mieteinheit ab, wobei sich die Höhe der gegenüber dem jeweiligen Mieter abgerechneten Mieten danach richtete, welche Anzahl von Arbeitnehmern das jeweilige Unternehmen im jeweiligen Mietobjekt untergebracht hatte. Aus zwei vorliegenden Rechnungen des Klägers an die O und P ergibt sich, dass die Miete pauschal mit 158,50 EUR pro Person berechnet wurde.

Bezüglich der Vermietung der o.g. Immobilien erklärte der Kläger für die Streitjahre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und wurde zunächst antragsgemäß veranlagt. Der Kläger erzielte außerdem in den Jahren 2007 bis 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen aller Art und ab dem Jahr 2008 zudem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Ab April 2011 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 für den Gewerbebetrieb und die Vermietungstätigkeit des Klägers statt, die mit Betriebsprüfungsbericht vom 23.03.2012 schloss. Die Betriebsprüfung kam – neben weiteren, hier nicht streitigen Feststellungen – zu dem Ergebnis, dass mit Ausnahme der Erlöse, die aus der anteiligen Vermietung der Immobilie B an Privatpersonen stammten, für die Vermietungserlöse des Klägers eine Umqualifizierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Einkünfte vorzunehmen sei. Die Mietverhältnisse seien ihrer Art und Organisation und der Ausstattung der Immobilien nach als gewerbliche Vermietung anzusehen und führten nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Betriebsprüfung begründete dies u.a. damit, dass die Anzahl der Belegungen inn...

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