Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.03.1998; Aktenzeichen V R 50/97)

 

Tenor

Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 1994 vom 08. Dezember 1995 wird der Überschuß auf … DM festgesetzt

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 10 v. H. der Klägerin und im übrigen dem Finanzamt auferlegt.

 

Gründe

Streitig ist, ob für die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuer aus dem Kauf eines Wohn- und Geschäftshauses die vertragliche Kaufpreisaufteilung auf den Gewerbe bzw. Wohnteil oder das Verhältnis der Nutzflächen maßgebend ist.

Die Gesellschafter der Klin. kauften mit notariellem Vertrag vom 31.12.1991 ein 11.614 qm großes Grundstück. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die von dem Verkäufer vertretene Baugesellschaft i. G., auf dem Grundstück unter Einbeziehung des Altbaus ein Gebäude mit Geschäftsräumen für einen Einzelhandelsmarkt im Erdgeschoß (nebst Parkplätzen) und mit Büroräumen im Obergeschoß zu errichten. Der Kaufpreis (Festpreis) betrug … DM zzgl. Umsatzsteuer (= insgesamt … DM).

Durch Änderungsvertrag vom 28.12.1992 wurde vereinbart, daß der Altbau abgerissen und ein kompletter Neubau erstellt wird. Der Festpreis wurde wegen der geänderten Bauausführung auf … DM zzgl. Umsatzsteuer (= … DM) festgelegt.

Mit weiterem Vertrag vom 10.11.1994 wurde – wegen leichter Vergrößerung der Gewerbefläche und Erstellung von Wohnungen statt Büroräumen im Obergeschoß – der Gesamtkaufpreis wie folgt festgelegt:

„Ausgehend von der ursprünglichen Kalkulationsgrundlage für den Gewerbeteil von einer Miete von DM … netto monatlich pro Quadratmeter und einem Preis in Höhe eines 12-fachen Jahresmietwertes ergibt sich bei einer an die Firma … und Firma … vermietete Fläche von ca. 2.420 qm ein Verkaufspreis

von

DM …

zzgl. 15 % Mehrwertsteuer

DM

Der Preis für die Wohnungen errechnet sich nach einem Preis von DM … pro Quadratmeter bei ca. 540 qm auf

DM …

zzgl. 15 % Mehrwertsteuer

DM …

hinzu kommt weiter die Umsatzsteuer auf die Hälfte der Grunderwerbsteuer in Höhe von

DM …

Der Gesamtkaufpreis beträgt insoweit

DM …”

Die Rechnung wurde mit Datum vom selben Tag entsprechend erteilt.

Die gewerblichen Flächen im Erdgeschoß wurden von der Klin. an zwei SB-Märkte und eine der Wohnungen im Obergeschoß als Büroräume steuerpflichtig vermietet.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für IV/1994 machte die Klin. die Vorsteuer aus dem Erwerb mit … DM geltend (… DM für Kaufpreisanteil Erdgeschoß und … DM für übernommene Grunderwerbsteuer).

Das Finanzamt (FA) stimmte der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht zu, sondern erließ – nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung – einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für IV/1994, in dem die Vorsteuer nur entsprechend dem Anteil der gewerblich vermieteten Fläche im Erdgeschoß an der Gesamtnutzfläche (79,17 %) mit insgesamt … DM zum Abzug zugelassen wurde.

Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde im wesentlichen mit der Begründung zurückweisen, daß entsprechend dem BFH_Urteil vom 20.07.1988 (BStBl. II 1988, 1012) eine Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuer nach dem gewerblichen Nutzflächenanteil sachgerecht sei, zumal die Marktpreise für Kaufwohnungen an dem Ort in 1994 … DM/qm statt … DM/qm laut Kaufvertrag gelegen hätten und die kalkulierten Herstellungskosten für Warenhäuser/Supermärkte nur etwa bei 1/3 des Wertes für Wohnungen liegen würden.

Hiergegen hat die Klin. Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens hat die Klin. die Umsatzsteuer-Erklärung 1994 eingereicht und darin die abzugsfähige Vorsteuer mit insgesamt … DM geltend gemacht (… DM für Kaufpreisanteil Erdgeschoß, … DM für Büroräume im Obergeschoß und … DM (= 88,88 %) aus übernommener Grunderwerbsteuer und Anwaltsrechnungen).

Daraufhin hat das FA den Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 1994 erlassen und darin unter Beibehaltung seiner Aufteilungsmethode die abzugsfähige Vorsteuer auf … DM erhöht (= 82,58 % der nach der Anlage zur Umsatzsteuer-Erklärung für den Erwerb insgesamt angefallenen Vorsteuer).

Die Klin. hat diesen Bescheid gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, daß die Aufteilung der Vorsteuer zu Recht entsprechend der Kaufpreisaufteilung in dem Vertrag vom 10.11.1994 vorgenommen worden sei, und macht dazu im wesentlichen geltend: Ebenso wie für den Gewerbeteil seien auch die Preise für die Wohnungen nach der jährlich zu erzielenden Miete kalkuliert worden, nämlich mit 540 qm à DM … × 12 Monate × 12-facher Ansatz = … DM netto. Ein 12-facher Ansatz der jährlich zu erzielenden Miete entspreche einem Kalkulationsverfahren, welches von Immobiliengesellschaften üblicherweise angewandt werde. Die Verkäuferin könne dies bestätigen. Auf die Ermittlung und Aufteilung des Kaufpreises habe sie keinen Einfluß ausüben können. Im übrigen gehe das FA bei seinem Vergleich der Werte für Gewerbebauten und Wohnungen von falschen Voraussetzungen aus, als zum Wert der Wohnungen von … DM/qm die nicht abzugsfähige Vorsteuer in Höhe vor … DM hinzuzurechnen sei, so daß den gewer...

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