Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Besteuerung von Preisgeld bzw. einer Aufwandspauschale aus der Teilnahme an einer Fernsehshow

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Umsatz gegen Entgelt setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Stpfl. empfangenen Geldleistung voraus. Zwischen den Leistungen des Stpfl. in Form von der Überlassung von urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechten von Bild- und Tonmaterial und der Teilnahme an der Fernsehshow und den vom Stpfl. vereinnahmten Preisgeld sowie den als Aufwandsentschädigungen bezeichneten Zahlungen kein unmittelbarer Zusammenhang im vorgenannten Sinne.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.07.2018; Aktenzeichen XI B 103/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Preisgeld sowie als „Aufwandspauschale” bezeichnete Zahlungen aus der Teilnahme an einer Fernsehshow der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Der Kläger war im Streitjahr 2009 als Werbeveranstalter unternehmerisch tätig und erzielte hieraus Erlöse in Höhe von insgesamt 2.094 €, die er der Umsatzsteuer unterwarf. Er hatte bereits im Streitjahr 2008 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.

Der Kläger nahm an der Fernsehshow „xxx” teil, die im Streitjahr 2009 aufgezeichnet und im Jahr 2010 vom Fernsehsender … ausgestrahlt wurde. Dieser Fernsehproduktion lag folgendes Konzept zugrunde: […]

In der zwischen dem Kläger und der Firma F GmbH am 10.6.2008 geschlossenen Vereinbarung über die Teilnahme an dem Projekt heißt es dazu u.a. wie folgt:

1. Vereinbarungsgegenstand

Der Teilnehmer N M nimmt die Einladung zur Teilnahme an dem Projekt Y einschließlich dessen Vor- und Nachbearbeitung an und erklärt sich mit Inhalt und Ablauf des Projekts einverstanden. Inhalt und Ablauf des Projekts sind wie folgt ausgestattet:

1.1. Vorbereitung des Projekts

Der Teilnehmer N M wird sich zur Vorbereitung des Projektes zur Verfügung halten. Insbesondere hat sich der Teilnehmer N M zur Vorbereitung des Projektes, wie z.B. Drehen eines Foto-Shootings, Interviews, Ausfüllen von Fragebögen, Pressetermine und anderes auf Wunsch von F bereit zu halten. Ggf. wird der Teilnehmer zu diesem Zweck von F in einem Hotel untergebracht.

1.2 Einzug in das …haus

Zur Startsendung am 00.00.2009 beziehen die Teilnehmer, […]. Ob der Teilnehmer N M in das …haus einzieht, bestimmt F nach eigenem Ermessen. Der Teilnehmer N M hat keinen Anspruch auf Einzug in das …haus.

1.3 Ende der Teilnahme

Die Teilnahme an dem Projekt endet, wenn der Teilnehmer N M entweder das Projekt freiwillig verlässt (Ziffer 1.3.1), aufgrund des Ausgangs der Ausscheidungsspiele das Projekt Y verlassen muss (Ziffer 1.3.2) oder mit dem Ende des Projekts nach voraussichtlich … Tagen. Davon unabhängig hat F das Recht, den Teilnehmer N M nach freiem Ermessen von der Teilnahme an dem Projekt Y auszuschließen. …

Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. …

1.3.2 Ausscheidungsspiel

Das unfreiwillige Ausscheiden aus dem Projekt Y nach einem etwaigen Einzug in das …haus basiert grundsätzlich auf dem Prinzip des Ausscheidungsspiels.

In einem regelmäßigen Zyklus wird unter den Bewohnern des …hauses zum einen die Person gewählt, die den … leitet und die Arbeiten verteilt sowie die Teilnehmer des Ausscheidungsspiels. Der/die Verliererin des Ausscheidungsspiels hat den … sofort zu verlassen.

2. Rechteübertragung

2.1 Der Teilnehmer N M überträgt auf F das ausschließliche sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, seine Mitwirkung an dem Projekt Y gemäß Ziffer 1 dieser Vereinbarung und etwaige in diesem Zusammenhang erstellte/erbrachte Tonaufnahmen, Videos und sonstigen Werke und Leistungen (nachfolgend einheitlich „Mitwirkung”) ganz oder teilweise unverändert oder bearbeitet unter Verwendung aller Techniken/Verfahren einschließlich digitaler Systeme auf Ton-, Bildton-, und/oder Bildträger oder in sonstiger Weise vollumfänglich aufzuzeichnen und ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet zur Herstellung der Produktion „Y” und weiterer Produktionen (nachfolgend einheitlich nur „Produktion”) zu verwenden. …

5. Projektgewinn und Wochenpauschale

5.1 Mit seinem Einzug in das …haus gemäß Ziffer 1.2 erhält der Teilnehmer N M die Chance auf einen Projektgewinn i.H.v. … € „Projektgewinn”). Der Projektgewinn gebührt grundsätzlich demjenigen, der das Ausscheidungsspiel im Finale des Projekts gewinnt. Die übrigen Bewohner erhalten dann keinen, auch keinen Anteil am Projektgewinn.

5.2 Sollte das Projekt Y auf Betreiben eines Vertragspartners von F (Sender) abgesetzt werden oder aus sonstigen rechtlichen Gründen abgebrochen werden müssen, ohne dass es zu einer Schlusssendung und der damit verbundenen Bestimmung eines Gewinners im Sinne von Ziffer 5.1 kommt, kann dies zur Folge haben, dass der Projektgewinn gemäß Ziffer 5.1 nicht oder nur anteilig zur Auszahlung gelangt.

5.4 Darüber hinaus erhält der Teilnehmer N M eine Aufwandspauschale von € … pro Woche für die Zeit, ab dem Tag se...

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