Entscheidungsstichwort (Thema)

Unmittelbare und mittelbare Beteiligung an einer GbR

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Verlustanteil aus einer GbR, an der eine Kommanditgesellschaft und deren alleiniger Kommanditist beteiligt sind, erhöht das negative Kapitalkonto im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann, wenn aufgrund der unmittelbaren Beteiligung des Kommanditisten für diesen eine unbeschränkte Haftung besteht.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.09.2019; Aktenzeichen IV R 32/16)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des § 15a EStG.

Die Klägerin (Klin.) zu 1. ist eine GmbH & Co. KG im Folgenden: KG), deren alleiniger Kommanditist der Kläger (Kl.) zu 2. (im Folgenden: G E) mit einem Kommanditanteil von 1.022,58 EUR ist. Diesen Kommanditanteil erwarb er mit Vertrag vom 11.12.2007 für 1.023,00 EUR. Komplementärin der KG ist die N Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Komplementär-GmbH). Es handelt sich um eine sog. EinheitsGmbH & Co. KG, denn die KG erwarb mit Vertrag vom 12.12.2007 sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH im Nennwert von 50.000,00 DM (25.564,59 EUR).

Bis zum 09.09.2009 (Eintragung ins Handelsregister) war der Kl. zu 2. (G E) Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Er ist steuerlicher Berater und Empfangsbevollmächtigter der KG.

Mit notariellem Vertrag vom 17.12.2007 veräußerte G E eine Eigentumswohnung in Hamburg an die N GmbH & Co. KG und G E GbR (im Folgenden: GbR) zum Kaufpreis von 465.000,00 EUR. An dieser GbR sind G E zu 6 % sowie die KG zu 94 % beteiligt. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags der GbR vom 12.01.2008 ist alleiniger Zweck der GbR das Halten und Verwalten des erworbenen Grundstücks. Die GbR erzielt aus der Vermietung des Grundstücks originär Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kaufpreis sollte laut Kaufvertrag durch Gutschrift auf dem Gesellschafterkonto des G E bei der KG beglichen werden. Mit Vereinbarung vom 20.12.2007 trat G E die Kaufpreisforderung an die KG ab. Es erfolgte eine Einlage gegen Bildung einer gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage. Eine Bilanzierung der GbR-Beteiligung erfolgte nicht.

Für G E wurde für 2010 ein verrechenbarer Verlust i.S.d. § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von ./. 42.575,53 EUR und ein Kapitalkonto auf den 31.12.2010 in Höhe von ./. 66.262,77 EUR bestandskräftig festgestellt.

Der Beklagte (Bekl.) stellte erklärungsgemäß mit Feststellungsbescheid für 2011 vom 06.03.2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KG i.H.v. ./. 17.657,56 EUR mit einem auf G E entfallenden Anteil i.H.v. ./. 22.352,41 EUR fest. Hierin enthalten war ein Verlust aus der GbR-Beteiligung i.H.v. 16.584,14 EUR. Zudem stellte der Bekl. den gesamten Verlustanteil des G E als verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG fest. Der Bekl. legte dieser Feststellung ein Kapitalkonto i.S. des § 15a EStG mit einem Anfangsbestand am 01.01.2011 von ./. 66.262,77 EUR unter Berücksichtigung des Verlustanteils mit einem Bestand am 31.12.2011 von ./. 88.615,18 EUR zugrunde.

In dem hierauf geführten Einspruchsverfahren wegen Gewinnfeststellung 2011 und Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2011 führten die Kl. zu Begründung wie folgt aus: Die Anwendung des § 15 a EStG sei auf den Verlustanteil an der KG (5.768,27 EUR) zu beschränken. Es sei nicht gerechtfertigt, auch den Verlustanteil aus der GbR i.H.v. 16.548,14 EUR in eine Berechnung des verrechenbaren Verlustes einzubeziehen. Die GbR als solche unterliege keiner Haftungsbeschränkung. Dementsprechend sei der Gewinnfeststellungsbescheid 2011 der GbR ohne eine Festsetzung eines nur verrechenbaren Verlustes erfolgt. Diese – unbeschränkte – Verlustzuweisung sei als Grundlagenbescheid in den Gewinnfeststellungsbescheid der KG zu übernehmen. Vorliegend könne eine Verlustausgleichsbeschränkung für den Verlust der GbR nicht auf eine fehlende wirtschaftliche Belastung gestützt werden, da bei der GbR die Haftung für eingetretene Verluste gerade nicht beschränkt sei. Eine Verlustbeschränkung für G E als Kommanditisten der KG sei zudem nicht gerechtfertigt, da dieser über seine zusätzlich gegebene Gesellschafterstellung bei der Untergesellschaft in der Rechtsform der GbR einer unbeschränkten Haftung unterliege. Dies sei unabhängig von der Auswirkung des Verlustes der GbR auf die Steuerbilanz der Obergesellschaft zu sehen. Auch sei das Kapitalkonto des G E bei der Obergesellschaft (KG) durch die Verluste der Untergesellschaft (GbR) nicht negativ geworden. Handelsrechtlich sei die GbR-Beteiligung mit Null bilanziert worden. Hinsichtlich der Steuerbilanz sei unklar gewesen, ob und wenn ja, wie die GbR-Beteiligung zu bilanzieren sei. Nach Auffassung des BFH sowie der Finanzverwaltung sei ein Anteil an einer Personengesellschaft steuerlich kein selbstständiges Wirtschaftsgut. Es sei auch keine Korrektur zur Vermeidung einer Vervielfältigung einer geleisteten Einlage für Zwecke des § 15a EStG angezeigt, da eine Haftung der Verluste der GbR bei derjenigen natü...

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