Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendung an Mitgesellschafter einer PersG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einlage eines Kommanditisten, die auf einem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto verbucht wird, stellt trotz der zivilrechtlich anerkannten Rechtsfähigkeit der Gesamthandsgemeinschaft steuerrechtlich eine Zuwendung an die übrigen Gesellschafter dar und nicht an die Gesellschaft selbst.

 

Normenkette

BGB §§ 718-719; HGB §§ 124, 161; ErbStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.02.2020; Aktenzeichen II R 9/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einlage eines Gesellschafters in ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto einer GmbH & Co. KG eine freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter darstellt.

An der 2010 gegründeten A GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) waren als Kommanditisten beteiligt die Klägerin mit einem nominellen Kapitalanteil i. H. v. 14.000 Euro sowie ihre drei Kinder C, M und O mit einem nominellen Kapitalanteil in Höhe von jeweils 2.000 Euro. Das Kommanditkapital der Gesellschaft betrug danach 20.000 Euro. Die persönliche haftende Gesellschafterin ist die A Verwaltungs GmbH ohne eigenen Kapitalanteil. Gegenstand des Unternehmens ist die Bewirtschaftung, die Verwaltung und die Verwertung des eigenen Vermögens und desjenigen ihrer Gesellschafter.

Nach § 4 des Gesellschaftsvertrags werden für jeden Gesellschafter ein Festkapitalkonto, ein Rücklagenkonto, ein Gewinn- und Verlustkonto sowie ein Darlehnskonto geführt (§ 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags). Die Pflichteinlage wird auf den Festkapitalkonten der Gesellschafter gebucht (§ 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags).

Nichtentnahmefähige Gewinnanteile und Verlustanteile eines Gesellschafters werden auf seinem jeweiligen Gewinn- und Verlustkonto gebucht, sonstige Einlagen eines Gesellschafters, die das Festkapital übersteigen und nicht in der allgemeinen Rücklage der Gesellschaft erfasst werden, auf dem Rücklagenkonto. Diese Konten gehen im Falle der Übertragung der Beteiligung anteilig mit dem Festkapitalkonto auf den Rechtsnachfolger über. Sie stellen keine Verbindlichkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern dar, sind jedoch im Fall der Auflösung der Gesellschaft vorab auszukehren bzw. auszugleichen, letzteres allerdings nur, soweit hierzu Nachschüsse der Gesellschafter nicht erforderlich sind.

Die entnahmefähigen Gewinnanteile, Entnahmen, Zinsen, Gesellschafterdarlehn sowie der sonstige Darlehnsverkehr eines Gesellschafters mit der Gesellschaft werden auf dessen Darlehnskonto gebucht (§ 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags).

Nach § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags wird über die vorstehenden Konten der Gesellschafter hinaus für die Gesellschaft ein nichtgesellschafterbezogenes Rücklagenkonto geführt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags). Auf diesem Konto werden alle Einlagen eines Gesellschafters erfasst, die nicht der Einzahlung des Festkapitals oder der Dotierung der gesellschafterbezogenen Rücklage dienen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Gesellschaftsvertrag der KG vom 20.12.2010 (Vertragsakte).

Zum 01.03.2012 ist der Ehemann der Klägerin, T 2, als weiterer Kommanditist in die Gesellschaft eingetreten. Seine Kommanditeinlage beträgt 5.000 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beitrittsvertrag vom 21.02.2012 Bezug genommen (Vertragsakte).

Der Gesellschaftsvertrag wurde entsprechend geändert, und zwar in der Weise, dass das Kommanditkapital der Gesellschaft nunmehr 25.000 Euro beträgt. § 4 des Gesellschaftsvertrags blieb unberührt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 16./22./28./29.02.2012 Bezug genommen.

Am 29.06.2012 fassten die Gesellschafter folgenden Gesellschaftsbeschluss:

„Der Kommanditist T 2 leistet eine Bareinlage in die Gesellschaft in Höhe von X EUR. Diese Einlage wird auf dem nichtgesellschafterbezogenen Rücklagenkonto (§ 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags) erfasst.”

Dieser Gesellschafterbeschluss ist für die Kinder der Klägerin jeweils von ihren Eltern unterzeichnet. Die Gesellschaftsverträge sind jeweils von den gerichtlichen bestellten Ergänzungspflegern unterzeichnet worden.

Die KG und der Ehemann der Klägerin vereinbarten am 25.09.2012, dass der Ehemann der Klägerin in Vollzug der Vereinbarung, dass er als Kommanditist der KG beigetreten ist, eine freiwillige Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen der KG in Höhe von X Euro leistet. Auch diese Zuzahlung wird nach der Vereinbarung gem. § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto der Gesellschaft verbucht.

Weiter heißt es, die Liquidität diene der KG dazu, den anstehenden Erwerb des Grundstücks R, A-Straße 1, zu finanzieren. Die Zuzahlung führe zu keiner Änderung der Haftsumme und der Kapitalanteile der Kommanditisten. Sie solle dazu verwendet werden, die operativen und finanziellen Möglichkeiten abzusichern bzw. zu verbessern. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Erwerb weiterer Immobilien durch die Gesellschaft und deren bankseitig...

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