rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Rücklage bei Wertaufholung im Veranlagungszeitraum 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Der rücklagenfähige Gewinn nach § 52 Abs. 16 S. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht durch einen Vergleich der Buchwerte (Bilanzansätze) der Forderungen zu ermitteln. Maßgeblich ist vielmehr der Umfang der im Forderungsbestand zum 31.12.1999 enthaltenen Wertberichtigungen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 16 S. 3

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Höhe einer Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG n. F.).

Die Klägerin (Klin.) betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts ein Kreditinstitut. Sie verfügte zum 31.12.1999 gegenüber zahlreichen Kunden über Kreditforderungen, auf die sie in vergangenen Jahren Teilwertabschreibungen vorgenommen hatte. Das Wirtschaftsjahr der Klin. entspricht dem Kalenderjahr.

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, waren für den Forderungsbestand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG n. F. Wertaufholungen vorzunehmen, weil die Grundlage für die Vornahme von Teilwertabschreibungen insoweit entfallen war. Die Klin. hat den Wertaufholungsbetrag für den gesamten Forderungsbestand mit 7.694.151,29 DM ermittelt. Dieser Betrag entfällt in Höhe eines Teilbetrages von 1.620.000 DM auf fünf teilwertberichtigte Kreditforderungen (Forderungen Q., X. GmbH, Y., Z. oHG und W.) im Nominalwert von insgesamt 9.336.000 DM, die die Klin. zum 31.12.1998 mit einem Buchwert von insgesamt 6.119.000 DM erfasst hatte. Die Schuldner haben auf diese Forderungen im Jahre 1999 Tilgungsbeträge von insgesamt 1.192.000 DM geleistet. Zum 31.12.1999 sind die Forderungen – wie zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist – nach Abzug der Tilgungsbeträge und unter Berücksichtigung der Wertaufholung mit 6.547.000 DM in Ansatz zu bringen.

Die Klin. bildete im Jahresabschluss zum 31.12.1999 Gewinn mindernd eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG n. F. in Höhe von (4/5 des von ihr ermittelten Wertaufholungsbetrages von 7.694.151,29 DM =) 6.155.321,03 DM. Am 18.08.2000 reichte sie eine entsprechende Körperschaftsteuer(KSt)- Erklärung für 1999 nebst Jahresabschluss beim Beklagten (Bekl.) ein. Der Bekl. folgte den Angaben der Klin. zunächst und erließ am 25.09.2000 einen gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden KSt-Bescheid für 1999.

Im Jahre 2001 fand bei der Klin. eine Betriebsprüfung (Bp) für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 statt. Der Prüfer vertrat u.a. die Ansicht, die von der Klin. ermittelte Bemessungsgrundlage für die Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG n. F. in Höhe von 7.694.151,29 DM sei um einen Betrag von 1.130.000 DM auf 6.564.151,29 DM zu vermindern. Dies folge daraus, dass die Klin. bei der Berechnung des Wertaufholungsbetrages für die im Jahre 1999 teilweise getilgten Forderungen (Forderungen Q., X. GmbH, Y., Z. oHG und W.) zu Unrecht Wertaufholungsbeträge in Höhe von insgesamt 1.620.000 DM zugrunde gelegt habe. Der Umfang der Wertaufholung, der sich durch die erstmalige Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG n. F. zum 31.12.1999 ergebe, sei durch einen Vergleich des Bilanzansatzes der Kreditforderungen zum 31.12.1999 mit dem Bilanzansatz der Kreditforderungen zum 31.12.1998 zu ermitteln. Bei einem solchen Vergleich ergebe sich für eine der fünf Forderungen (Forderung W.) kein rücklagefähiger Wertaufholungsbetrag, da der im Jahre 1999 auf diese Forderung geleistete Tilgungsbetrag von 343.000 DM die Verminderung der Einzelwertberichtigung (um 280.000 DM) überstiegen und der Buchwert der Forderung zum 31.12.1999 (mit 1.214.000 DM) daher unter dem Buchwert zum 31.12.1998 (1.277.000 DM) gelegen habe. In Bezug auf die verbleibenden vier Forderungen ergebe sich bei einem Vergleich der Buchwerte gegenüber dem von der Klin. ermittelten Wertaufholungsbetrag von 1.340.000 DM ein rücklagefähiger Wertaufholungsbetrag, der um die auf die vier Forderungen vereinnahmten Tilgungsbeträge von insgesamt 850.000 DM zu vermindern sei. Die von der Klin. für die fünf Forderungen ermittelte Bemessungsgrundlage für die Bildung der Wertaufholungsrücklage i. H. v. 1.620.000 DM sei mithin um (280.000 DM zzgl. 850.000 DM =) 1.130.000 DM auf 490.000 DM zu vermindern. Im Ergebnis schlug der Prüfer damit vor, den Gewinn der Klin. für 1999 – unter Anpassung der GewSt-Rückstellung – um (4/5 von 1.130.000 DM =) 904.000 DM zu erhöhen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 25 des Bp-Berichts vom 06.08.2001 nebst Anlagen verwiesen.

Der Bekl. folgte den Vorschlägen des Prüfers und erließ am 29.10.2001 einen entsprechend geänderten KSt-Bescheid für 1999. Hiergegen hat die Klin. am 25.11.2001 Sprungklage zum Finanzgericht erhoben. Der Bekl. hat der Erhebung der Sprungklage mit Schreiben vom 06.12.2001, eingegangen bei Gericht am 11.12.2001, zugestimmt.

Die Klin. macht zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend, die Beurteilung durch den Bekl. widerspre...

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