rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kann die Einkunftserzielungsabsicht nur in Ausnahmefällen verneint werden.

2) Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der Vermietung einer Ferienwohung vor, wenn auch bei Außerachtlassung von Zinsaufwendungen und AfA die Mieteinnahmen über Jahre nicht die laufenden Verwaltungskosten decken und auch eine Zukunftsprognose ergibt, dass insgesamt über einen Zeitraum von 30 Jahren auch bei optimistischer Schätzung der zukünftigen Mieteinnahmen kein Gesamtüberschuss erzielt wird.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen IX R 53/03)

BFH (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen IX R 53/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erwarben als Eigentümer zu je ½ im Kalenderjahr 1992 eine vollmöblierte, noch zu errichtende Ferienwohnung im Ferienpark G im … zu einem Kaufpreis von 302.668 DM.

Im Streitjahr 1994 erwarben sie eine weitere Fereinwohnung in D zu einem Kaufpreis in Höhe von 286.411 DM.

Zeitgleich schlossen die Kl. mit der Firma I & Q Verwalter- und Mietvermittlungsverträge. Auf die bei den Akten befindlichen Vertragskopien wird Bezug genommen. Nach den Angaben der Kl. nutzten sie das Objekt in G nur zu Übernachtungszwecken zur Teilnahme an Eigentümerversammlungen bzw. zur Durchführung von Reparaturarbeiten. Ausweislich der eingereichten Gewinnermittlungsunterlagen erfolgte eine Eigennutzung durch die Kl. nicht.

Die Kl. erklärten in ihren Einkommensteuer- und Feststellungserklärungen aus der Vermietung der Ferienwohnung im … folgende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb:

BE

BA

Verlust

1992

0,– DM

68.000,81 DM

- 68.000,81 DM

1993

8.530,30 DM

103.783,83 DM

- 95.252,76 DM

1994

8.452,31 DM

86.753,83 DM

- 78.301,52 DM

1995

5565,04 DM

43.817,37 DM

- 38.252,33 DM

1996

7.464,63 DM

40.774,72 DM

- 33.307,09 DM

1997

6.876,58 DM

37.771,27 DM

- 30.894,69 DM

Die BA 1992 bis 1994 enthalten folgende Abschreibungen nach § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZrFG):

1992:

36.000,– DM

1993:

48.500,– DM

1994:

35883,– DM

Die laufenden Bewirtschaftungskosten (Betriebsausgaben ./. Zinsen, ./. Absetzungen für Abnutzung – AfA-, ./. Absetzungen nach § 3 ZrFG) für die Wohnung betragen:

1993

10.624,03 DM

1994

8.738,76 DM

1995

9.220,77 DM

1996

8.669,36DM

1997

8.946,24 DM

Die Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung in D, die an durchschnittlich 200 Tagen pro Jahr unter Einschluss der Hauptferienzeiten fremdvermietet war, betrugen:

1994

1995

1996

1997

./. 44.990

./. 31.434

./. 29.430

./. 31.361

Für die Jahre 1992 bis 1995 erklärten die Kl. die Verluste im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung. Für die Jahre ab 1996 gaben sie einheitlich und gesondert Feststellungserklärungen ab.

Für die Jahre 1992 und 1993 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) die Verluste erklärungsgemäß.

Ab dem Streitjahr 1994 vertrat er die Auffassung, die erklärten Verluste seien nach den Grundsätzen der sog. Liebhaberei steuerlich nicht zu berücksichtigen. Die gegen die ESt-Bescheide (1994 und 1995) und negativen Feststellungsbescheide (1996 und 1997) eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidungen (EE) vom 08. 09. 1999 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Bezug genommen.

Nunmehr verfolgen die Kl. im Klageverfahren ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie aus, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Einkunftserzielung aus der Vermietung von Ferienwohnungen seien die Verluste steuerlich zu berücksichtigen. Im Streitfall seien die Ferienwohnungen von den Kl. nicht selbst genutzt worden. Dies ergäbe sich aus den vorgelegten Bilanzen. Hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass die Ferienwohnungen nicht im Rahmen eines hotelmäßigen Betriebes vermietet worden seien. Man könne daher davon ausgehen, dass die Kl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hätten.

Die Kläger beantragen,

die ESt-Bescheide 1994 und 1995 vom 05.05.1999 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.1999 zu ändern und Verluste aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 123.292 DM (1994) und 69.686 DM (1995) steuermindernd zu berücksichtigen sowie für 1996 und 1997 Verluste aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 62.738 DM (1996) und 62.225 DM (1997) festzustellen und diesen zu je ½ zuzurechnen;

im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragte,

die ESt-Bescheide 1994 und 1995 unter Berücksichtigung von Ver lusten aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung in D i.H.v. 44.990 DM in 1994 und 31.434 DM in 1995 zu ändern, Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung D für 1996 i.H.v. 29...

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