Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen XI R 52/95)

 

Tenor

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1990 vom 26.06.1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.1952 wird die Einkommensteuer 1990 auf 86.572,00 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 17.745,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Barrengold gewillkürtes Betriebsvermögen sein kann.

Die Klägerin betrieb bis zur Betriebsaufgabe 1991 ein Unternehmen für Garten- und Landschaftsbau. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund eines manuellen Journals.

Am 31.10.1989 erwarb sie 5.000 g und am 07.11.1989 3.000 g Barrengold zum Preis von insgesamt 205.594,21 DM einschließlich Umsatzsteuer. Sie erfaßte die Einkäufe jeweils sofort in ihrer Buchführung als betriebliche Vorgänge. Die Vorsteuern machte sie in den entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen geltend. Am 06.04.1990 fand diesbezüglich eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Die Prüferin verneinte die Zugehörigkeit des Goldes zum Betriebsvermögen der Klägerin und die Möglichkeit zum Vor Steuerabzug. Für die Klägerin nahm die Buchhalterin an der Schlußbesprechung teil. Die Prüferin vermerkte Einigkeit über das Ergebnis in ihrem Bericht. In der Jahreserklärung 1989 machte die Klägerin die Vorsteuern aus den Goldkäufen erneut, geltend. Hierüber schwebt nach erfolglosem Vorverfahren der Rechtsstreit 5 K 5854/94 U. In den Bilanzen auf den 31.12.1989 und 31.12.1990 stellte sie das Barrengold als gewillkürtes Betriebsvermögen 1989 mit den Anschaffungskosten und 1990 unter Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung in Höhe von 33.500,21 DM aufgrund gefallenen Goldpreises mit 172.094 DM dar.

Das Barrengold veräußerte sie noch vor der Betriebsaufgabe, nämlich am 18.06.1991 und 10.07.1991, zum Bruttopreis von insgesamt 192.255,30 DM. Die Umsatzsteuer hieraus erklärte sie nicht. Dies rechtfertigte sie im Schreiben vom 15.04.1993 damit, daß sich das Gold zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr im Unternehmensvermögen befunden habe.

Für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1990 wurde der Betrieb der Klägerin einer Betriebsprüfung unterzogen. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Goldbarren seien weder als notwendiges noch als gewillkürtes Betriebsvermögen anzuerkennen. Es habe sich um ein Risikogeschäft mit spekulativem Charakter gehandelt. Gegen die betriebliche Veranlassung spreche die Entwicklung des Goldpreises 1989 sowie die Tatsache, daß letztlich keine betrieblichen Investitionen getätigt worden seien, das Gold vielmehr privat verwendet worden sei.

Gegenüber der Betriebsprüfung machte die Klägerin geltend, mit dem Goldkauf habe eine inflationssichere, effektive Geldanlage erreicht werden sollen. Diese Mittel hätten zukünftig zur Anschaffung betrieblicher Maschinen und Geräte zur Verfügung stehen sollen.

Aufgrund der Betriebsprüfung erging für das Streitjahr 1990 am 26.06.1992 ein Erstbescheid, in dem der erklärte Gewinn aus Gewerbebetrieb von 105.210 DM auf 215.495 DM erhöht wurde. Die Einkommensteuer betrug danach 86.572 DM.

Einer hiergegen erhobenen Sprungklage (7 K 3612/92 E, U) stimmte der Beklagte nicht zu. Den Einspruch wies er am 14.12.1992 als unbegründet zurück. Er verneinte hierin einen objektiven Zusammenhang des Barrengoldes mit dem Betrieb der Klägerin. Im übrigen verwies er auf das BFH-Urteil vom 17.04.1986 IV R 115/84 (BStBl. II 1986, 607).

Mit der Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung der Teilwertabschreibung für die Kurswertminderung des Barrengoldes. Das Barrengold gehöre zu ihrem gewillkürten Betriebsvermögen. Es stelle nämlich nur Ersatz für das zum Betriebsvermögen gehörende Geld dar, mit dem der Kaufpreis beglichen worden sei. Es stehe in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb und sei geeignet und bestimmt, diesen durch Verstärkung des Betriebskapitals zu fördern. Sie habe die Anschaffung getätigt, um den seinerzeit hohen Stand ihres laufenden betrieblichen Kontokorrentkontos abzubauen. Sie habe sich durch den Goldeinkauf eine effektivere Geldanlage versprochen. Da das Gold bis zum Verkauf die betriebliche Sphäre nicht verlassen habe, fehle es an einer Entnahmehandlung, Somit liege kein Privatvermögen vor. Nach dem BFH-Urteil vom 29.03.1963 VI 335/61 sei dem Kaufmann gestattet, Gelder, die er nicht unmittelbar für das Geschäft benötige, anderweitig, als steuerliches Betriebsvermögen anzulegen, sofern es aus Betriebsmitteln angeschafft worden sei. Die funktionelle Beziehung der Goldbarren zum Betrieb sei dieselbe wie die liquider Mittel. Es sei gegen Ende Saison vor Wintereinbruch für einen Landschaftsbaubetrieb nicht sinnvoll, in abnutzbar...

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