Entscheidungsstichwort (Thema)

Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. bei einheitlicher Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Verwaltungsvermögensquote ist bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen für jede wirtschaftliche Einheit zu ermitteln.

2) Der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. kann bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten – vorliegend von vier Kommanditbeteiligungen an unterschiedlichen Gesellschaften in einem einheitlichen Vertrag – nur einheitlich für sämtliche erworbene wirtschaftliche Einheiten gestellt werden.

 

Normenkette

ErbStG § 13b; BewG § 5; ErbStG § 12 Abs. 1; ErbStG a.F. § 13a Abs. 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2022; Aktenzeichen II R 25/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten die Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung (ErbStG alte Fassung (ErbStG a.F.)) und die sog. Optionsverschonung des § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. jeweils isoliert für jede wirtschaftliche Einheit oder einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten zu ermitteln bzw. anzuwenden sind.

Mit Vertrag vom 03.12.2010 erhielt die Klägerin von ihrer Mutter schenkweise zum Übertragungsstichtag 31.12.2010 die folgenden Beteiligungen:

  • • an der G-KG (KG1) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von 150.000 EUR,
  • • an der H-KG (KG2) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von 150.000 EUR,
  • • an der I-GmbH & Co KG (KG3) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 EUR,
  • • an der J-mbH & Co. KG (KG4) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von 10.000 EUR.

Diese Beteiligungen umfassten jeweils 5/1000 der gesamten Kommanditeinlage der jeweiligen Gesellschaft.

Nach Aufforderung durch den Beklagten reichte die Klägerin am 21.06.2011 eine Schenkungsteuererklärung für die Schenkung vom 31.12.2010 ein, in der der Wert der Schenkung insgesamt mit 7.452.304 EUR angegeben wurde. Dieser Betrag ergab sich aus den addierten Werten der Beteiligungen an der KG1 in Höhe von 2.254.647 EUR, an der KG2 in Höhe von 523.310 EUR, an der KG3 in Höhe von 4.666.851 EUR und an der KG4 in Höhe von 7.496 EUR. Unter Berücksichtigung von Vorerwerben setzte der Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2012 Schenkungsteuer in Höhe von 856.824 EUR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Für die geschenkten Kommanditbeteiligungen wurde die Regelverschonung des § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a. F. in Verbindung mit § 13b Abs. 4 ErbStG a.F. in Höhe von 85 vH gewährt.

Unter Berücksichtigung von geänderten Werten für die Vorerwerbe wurde die Schenkungsteuer mit Bescheid vom 23.09.2015 auf 771.495 EUR herabgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Ferner war der Bescheid teilweise vorläufig hinsichtlich des Umfangs und der wertbildenden Eigenschaften des anzusetzenden Betriebsvermögens und vorläufig hinsichtlich Art und Umfang des Verwaltungsvermögens sowie der Ausgangslohnsummen, da diese noch nicht abschließend ermittelt werden konnten, sowie hinsichtlich Art und Umfang der Vorschenkungen.

In der Folge stellte das für die Bewertung zuständige Finanzamt T-Stadt für die geschenkten Kommanditbeteiligungen jeweils den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 97 Abs. 1a, 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG), die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 15 ErbStG), sowie die Zahl der Beschäftigten und die Ausgangslohnsumme (§ 13b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 ErbStG) gesondert fest.

Für die KG1 wurde durch Bescheid vom 06.09.2017 unter anderem der Wert des Anteils am Betriebsvermögen mit 3.162.960 EUR, der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens insgesamt auf 15.860.000 EUR sowie bezogen auf den erworbenen Anteil auf 79.300 EUR und eine Verwaltungsvermögensquote von 2,51 vH festgestellt.

Für die KG2 wurde durch Bescheid vom 18.04.2017 unter anderem der Wert des Anteils am Betriebsvermögen mit 731.250 EUR, der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens insgesamt auf 20.094.939 EUR sowie bezogen auf den erworbenen Anteil auf 100.474 EUR und eine Verwaltungsvermögensquote von 13,74 vH festgestellt.

Für die KG3 wurde durch Bescheid vom 05.05.2017 unter anderem der Wert des Anteils am Betriebsvermögen mit 4.934.545 EUR, der gemeine Wert des Verwaltungsvermögen insgesamt auf 6.284.951 EUR sowie bezogen auf den erworbenen Anteil auf 31.424 EUR und eine Verwaltungsvermögensquote von 0,64 vH festgestellt.

Für die KG4 wurde durch Bescheid vom 15.12.2016 unter anderem der Wert des Anteils am Betriebsvermögen mit 35.058 EUR festgestellt. Hinsichtlich des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass trotz Aufforderung keine Werte erklärt worden seien.

Unter Berücksichtigung der gesondert festgestellten Werte der Anteile am Betriebsvermögen für die geschenkten Kommanditbeteiligungen änderte der Beklag...

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