Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalanteil einer nach US-amerikanischem Recht gegründeten Inc.

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Berechnung der Beteiligung eines einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftskapital i.S. des § 17 EStG kommt es allein auf das Grund- und Stammkapital an. Abweichende Regelungen über das Stimmrecht, das Gewinnbezugsrecht oder die Verteilung des Liquidationserlöses sind unerheblich.

2) Bei einer nach US-amerikanischen Recht gegründeten Inc. ist für Zwecke des § 17 EStG auf das im Unternehmensregister eingetragene "authorized capital" abzustellen.

 

Normenkette

EStG § 17

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verlust des Klägers aus einer Beteiligung an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erwarb in den Jahren 2006 und 2007 Anteile an der in A-Stadt (USA) ansässigen D Inc. (im Folgenden: DI) in folgendem Umfang:

Erwerb

Anteil-Nr.

Stückzahl

AK (in €)

Zahlung

9.10.2006

1500190

2000

7.844,36

26.9.2006

13.11.2006

1500227

2500

9.989,61

16.10.2006

13.11.2006

1500228

4800

19.141,81

18.10.2006

8.2.2007

1500416

5000

19.011,41

18.1.2007

21.2.2007

1500462

5000

19.011,41

9.2.2007

4.4.2007

1500550

10000

37.881,66

15.3.2007

3.5.2007

1500600

70000

259.259,00

13.4.2007

12.9.2007

1500857

10000

36.619,31

31.8.2007

29.10.2007

1750047

10000

53.059,78

28.9.2007

20.12.2007

1750161

10000

50.675,68

13.12.2007

Summe

129300

512.494,03

Die Anteile hielt der Kläger im Privatvermögen. Bei der DI handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die in das Unternehmensregister des US-Bundesstaates Nevada mit einem „authorized capital” in Höhe von 50 Mio. US–$ (50 Mio. Aktien zu einem Nennwert von je 1 US–$) eingetragen war. In das Handelsregister B des Amtsgerichts E-Stadt (Deutschland) war eine Zweigniederlassung der DI mit einem Grundkapital in Höhe von 50 Mio. US–$ eingetragen. Die DI hielt Beteiligungen unter anderem an inländischen Kapitalgesellschaften. Diese Tochtergesellschaften betrieben Firmen in F-Stadt (Mecklenburg-Vorpommern) zur Produktion von Fleisch.

Aus den Aktienbezugsanträgen der DI ergibt sich, dass diese am 15.8.2002 beschlossen hatte, im Rahmen einer Privatplatzierung 1,5 Mio. Vorzugsaktien (Preferred Stock) mit einem Nennwert von je 1 US–$ und am 1.10.2004 weitere 4 Mio. Stammaktien (Common Stock) ebenfalls mit einem Nennwert von je 1 US–$ auszugeben. Im Emissionsprospekt vom 17.12.2004, auf den Bezug genommen wird (Bl. 200-209 der Einkommensteuerakte), wird ausgeführt, dass die DI über ein genehmigtes Kapital von 50 Mio. Aktien verfüge, bei denen es sich je zur Hälfte um Stammaktien und Vorzugsaktien handele. Vor der in diesem Prospekt beworbenen Immission

sollen nach dem Prospekt 6,375 Mio. Stammaktien ausgegeben worden seien und nun weitere 4 Mio. Stammaktien ausgegeben werden. Zusammen mit den bereits ausgegebenen 16.232.445 Vorzugsaktien seien damit insgesamt 22.607.445 Aktien ausgegeben worden. Auf diese ausgegebenen Aktien stünden keine Einlagen aus. Die bisher ausgegebenen Stammaktien würden im vollen Umfang von der G. Ltd. mit Sitz in Gibraltar gehalten. Diese Gesellschaft halte in gleichem Umfang auch Vorzugsaktien. Die übrigen Aktien befänden sich im Streubesitz. Der Aufsichtsrat und der Vorstand der DI hätten den Aktionären empfohlen, die bisher im Umlauf befindlichen Vorzugsaktien in Stammaktien umzuwandeln. Die Zeichnungsbeträge waren nach dem Prospekt auf ein Konto der DI entweder bei der A-Bank (USA) oder bei der Kreissparkasse B-Stadt einzuzahlen.

Das Unternehmensregister des US-Bundesstaats Nevada setzte mit Eintragung vom 21.1.2010 den Nennwert pro Aktie auf 0,001 US–$ und das gesamte „authorized capital” damit auf 50.000 US–$ herab. Der Status der DI wurde damit auf „revoked” „aufgehoben”) eingestuft. Die Zweigniederlassung wurde daraufhin im Jahr 2011 im Handelsregister des Amtsgerichts E-Stadt gelöscht.

Gegen den CEO der DI H.T. wurde ein Strafverfahren wegen Kapitalanlagebetrugs eingeleitet. Das Landgericht E-Stadt verurteilte H. T. mit Urteil vom xx.xx.2011 (Aktenzeichen 8 O xx/xx), wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung an den Kläger 512.494,03 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 129.300 Aktien der DI zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 76-79 der Einkommensteuerakte) Bezug genommen. Der Kläger konnte die Forderung auch im Vollstreckungswege nicht beitreiben.

Ferner wies das Landgericht E-Stadt Ende 2014 die Klage einer Gesellschaft des DI-Konzerns gegen das Land Nordrhein-Westfalen ab, mit der ein Amtshaftungsanspruch wegen unrechtmäßiger Betrugsermittlungen geltend gemacht worden war.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 gaben die Kläger zunächst keinen Verlust aus der Beteiligung des Klägers an der DI an. Der Beklagte berücksichtigte dementsprechend im Einkommensteuerbescheid auch keinen solchen Verlust.

Im Rahmen des Eins...

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