Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzug für Auslandsreisen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen eines nebenberuflichen Lehrbuchautors für die Fertigung von Publikationen an Urlaubsorten im südlichen Ausland sind auch dann nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abziehbar, wenn diesem aufgrund einer Körperbehinderung ein Tätigwerden in trockenen und warmen Gefilden ärztlich angeraten wurde.

2) Mehraufwendungen aufgrund der Begleitung durch die Ehefrau auf diesen Auslandsreisen sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist.

 

Normenkette

EStG §§ 33, 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.05.2013; Aktenzeichen VIII R 51/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob in den Streitjahren 2001 bis 2004 Aufwendungen für Reisen ins Ausland als Betriebsausgaben sowie die hierin zum Teil enthaltenen und zum Teil darüber hinausgehenden Aufwendungen für die Begleitung des Klägers durch seine Ehefrau auf verschiedenen Reisen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

In den Streitjahren wurden der Kläger und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute haben … gemeinsame Kinder (geboren …). Der Kläger ist als Lehrer … tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Darüber hinaus erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG, und zwar aus anderweitigen unterrichtenden Tätigkeiten sowie als Autor zahlreicher Lehr- und Arbeitsbücher … (…, Aufzählung der Lehr- und Arbeitsbücher).

Der Kläger ist schwerbehindert. Er leidet an einer von ihm näher bezeichneten Erkrankung (siehe zum Krankheitsbild die Anlage zum Schriftsatz vom 9.4.2010, Bl. 165 ff. GA). In seinem Schwerbehindertenausweis ist ein Grad der Behinderung von 90 % ausgewiesen. Außerdem sind das Merkzeichen „G” (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr i.S.v. § 146 Abs. 1 SGB IX, § 3 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAwV) sowie das Merkzeichen „B” mit dem Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen” (vgl. § 146 Abs. 2 SGB IX, § 3 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAwV) eingetragen.

Nach dem Vorbringen des Klägers fährt er jedes Jahr mit seiner Ehefrau in den Sommerferien für 2-3 Wochen ins Ausland, um sich dort ausschließlich mit der Überarbeitung der von ihm verfassten Lehrbücher zu befassen. In den Streitjahren seien er und seine Ehefrau 2001 und 2002 in ein angemietetes Haus in A sowie 2003 und 2004 in das von seiner Ehefrau erworbene Ferienhaus in B gefahren. Er reise außerdem noch mit der gesamten Familie (also auch mit den Kindern) ins Ausland, und zwar in der Regel in den Oster- und Herbstferien. Auch bei diesen Aufenthalten befasse er sich teilweise mit der Überarbeitung der Lehrbücher. Seine Ehefrau müsse ihn bei sämtlichen Auslandsaufenthalten begleiten, da er aufgrund seiner Schwerbehinderung auf eine Begleitperson angewiesen sei.

Der Kläger hat die folgende Aufstellung über die Auslandsaufenthalte in den Streitjahren eingereicht:

2001

– … (15 Tage)

A

– Arbeitsaufenthalt –

– … (8 Tage)

C

– … (5 Tage)

D

2002

– … (15 Tage)

A

– Arbeitsaufenthalt –

– … (8 Tage)

B

– … (6 Tage)

B

– … (8 Tage)

C

2003

– … (9 Tage)

B

– … (15 Tage)

B

– Arbeitsaufenthalt –

– … (6 Tage)

B

2004

– … (9 Tage)

B

– … (20 Tage)

B

– Arbeitsaufenthalt –

– … (11 Tage)

B

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger die Aufwendungen für die Auslandsaufenthalte, die oben als Arbeitsaufenthalte bezeichnet sind, als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend. Bezüglich seiner schriftstellerischen Tätigkeit erklärte er folgende Einkünfte:

2001

2002

2003

2004

– Einnahmen (Lehrbücher)

– Betriebsausgaben

(insb. Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand wgn. Besprechungen und Literaturrecherche)

– Betriebsausgaben Auslandsaufenthalte

Die geltend gemachten Betriebsausgaben für die Auslandsaufenthalte schlüsselte der Kläger wie folgt auf:

2001

2002

2003

2004

– Mietkosten A inkl. Nebenkosten

– Nebenkosten Ferienhaus B

– Fahrtkosten

(für 2001 und 2002 inkl. Verpflegungs-Mehraufwand)

– Verpflegungsmehraufwand Kläger

– Verpflegungsmehraufwand Ehefrau

– Summe

In den gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden 2001 bis 2004 vom 13.10.2005, vom 23.11.2005, vom 9.12.2005 und vom 2.10.2006 erkannte der Beklagte die Aufwendungen für die Auslandsaufenthalte nicht als Betriebsausgaben an. Gegen die vorgenannten Bescheide legte der Kläger jeweils Einspruch ein und machte weiterhin den Betriebsausgabenabzug geltend. Hierzu berief er sich auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.12.2002 (11 K 335/02, EFG 2003, 597), in dem für einen gleichgelagerten Fall entsprechende Aufwendungen zum Abzug zugelassen worden seien. Die von ihm seit … verfassten Lehrbücher müssten in Abständen von einem bzw. zwei Jahren überarbeitet werden. Für … Lehrbücher (zT inkl. Lösungen und CD) erfordere dies ein hochkonz...

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