Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft einer städtischen GmbH aufgrund entgeltlicher Sporthallenüberlassung; Vorsteuerabzugsberechtigung aus Baukosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mit der Überlassung der Sporthalle an die Nutzer gegen Entgelt übte die Stpfl. eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG aus, mit der sie das die Selbtständigkeit charakterisierende Unternehmerrisiko trug. Die Höhe der von der Stpfl. mit der seit Bezugsfertigkeit der Halle als Hallenbetreiberin erzielten Umsätze hing und hängt neben der allg. Marktlage insbesondere von der Fähigkeit der Stpfl. ab, in welchem Umfang sie die Sporthalle in Konkurrenz zu anderen Anbietern entgeltlich vermieten kann. Ob die Stpfl. in der Absicht handelte, Gewinn zu erzielen, ist unerheblich.

2. Eine unangemessene Gestaltung i.S.d. § 42 Satz 1 AO ist im Streitfall nicht gegeben. Dass die entgeltliche Leistung der Stpfl. an die Vereine die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs begründen, widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgaben des § 2 i.V.m. § 15 UStG.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2; AO § 42 S. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der von der Stadt I (I.) im Streitjahr 2013 gegründeten und betriebenen Klägerin (Klin.) ein Vorsteuerabzug aus den bei der Errichtung einer Zweifeldsporthalle angefallenen Baukosten zusteht.

Die Klin., deren Gründerin und alleinige Gesellschafterin die Stadt I. ist, wurde laut § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 24.01.2013 mit der Firma „T GmbH” gegründet. Die Präambel des Ergänzungsvertrags vom 11.04.2013 zum Gesellschaftsvertrag vom 24.01.2013 lautet auszugsweise: „Im Hinblick darauf, dass die Prüfung des Finanzamtes, ob Gemeinnützigkeit anerkannt wird oder nicht, längere Zeit in Anspruch nimmt und eine zeitnahe Eintragung gewünscht wird, gründen wir hiermit zunächst eine entsprechende Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Gemeinnützigkeit, die nachbeantragt wird, sobald die Anerkennung durch das Finanzamt vorliegt.” § 1 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 11.04.2013 bestimmt: „Die Firma lautet: T GmbH.” § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 11.04.2013 regelt: „Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung und Betreibung von Sportstätten, die kostengünstig zur Verfügung gestellt werden und die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.” § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags in der Fassung 11.04.2013, auf den wegen seiner weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, lautet: „Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.” § 5 Abs. 4 lautet: „Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen.” § 5 Abs. 5 lautet: „Die Befugnis der Geschäftsführung nach Abs.1 ist auf den gewöhnlichen laufenden Geschäftsverkehr beschränkt.”

Geschäftsführer der Klin. waren in 2013 die bei der Stadt I. tätigen Beamten D E und T P. Die Stadt I. bestellte beide Bediensteten durch gleichlautende Bestellungsschreiben vom 13.02.2013, auf die verwiesen wird, zu Geschäftsführern der Klin. Die Bestellungsschreiben lauten auszugsweise: „Wie Ihnen bereits mitgeteilt, werden Sie gemäß § 20 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz mit Wirkung vom 24.01.2013 bis auf Widerruf der Gemeinnützigen T GmbH zur Wahrnehmung von Geschäftsführerfunktionen zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt teilweise, d.h. mit dem Anteil ihrer Arbeitszeit, die für die Wahrnehmung der Geschäftsführerfunktionen erforderlich ist. Durch notarielle Niederschrift vom 24.01.2013 sind Sie neben Frau P (Herrn E) zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages (ohne Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB) bestellt worden. … Die Zuweisung hat auch dann Bestand, wenn sich Eigenschaften der Gesellschaft ändern (z.B. Wegfall der Gemeinnützigkeit). Ihre Rechtsstellung als Beamtin (Beamter) und das Ihnen übertragene Amt im Fachbereich… sind durch die Zuweisung nicht berührt. Dienstherrin bleibt die Stadt I, die die aus dem weiterhin bestehenden Beamtenverhältnis zu gewährende Besoldung zahlt. Dies gilt auch für die Zeitanteile der Geschäftsführertätigkeit, für die zusätzliche Bezüge nicht gezahlt werden. … Die Überwachung der Geschäftsführerfunktionen ergibt sich aus den §§ 6 Abs. 7 Buchst. j und 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages.”

Am 02.04.2013 schlossen die Stadt I. als Vermieter und die Gemeinnützige T GmbH i.G. als Mieter einen in Bezug genommenen Mietvertrag. Nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Vertrages vermietet die Stadt I. an den Mieter eine Teilfläche von 3.448 qm von dem im Eigentum der Stadt I. stehenden Grundstück G1 zum Betrieb einer Sporthalle mit Umgriff. Das laut § 2 Abs. 1 des Vertrages am 01.04.2013 begonnene Mietverhältnis endet am 31.12.2024, sofern die Vertragspartner von der vereinbarten Verlängerungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen. Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages errichtet der Mieter auf dem Grundstück eine Sporthalle, nachdem der Vermieter dem Bauvorhaben zugesti...

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