Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellungsbildung wegen Kapitalersatzansprüchen einer GmbH in der Krise keine vGA

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Wegen wirtschaftlich einer Darlehensgewährung vergleichbaren Sachverhalten, wie z.B. die Fortsetzung einer Grundstücksüberlassung in der Krise, durch Dritte, die einem Gesellschafter nahe stehen, können grundsätzlich bei diesen auch Rückstellungen für Schadensersatzansprüche und Rückgewähransprüche nach den Eigenkapitalersatzregelungen gebildet werden. Die Höhe der Rückstellung richtet sich aber nicht nach der Gesamthöhe der eigenkapitalersetzend überlassenen Werte bzw. dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nach dem hierzu geringeren Betrag, in dem der Dritte nach der Inanspruchnahme des an ihn Sicherheit leistenden Gesellschafters ausgefallen wäre. Die Höhe eines solchen Betrages ist zu schätzen.

2) Eine nach diesen Grundsätzen gebildete Rückstellung für die drohende Inanspruchnahme nach Eigenkapitalersatzregeln mindert wirksam das Einkommen der Körperschaft und stellt keine vGA dar, wenn die Fortsetzung der Grundstücksüberlassung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zwingend und insofern die Beendigung der eigenkapitalersetzenden Überlassung nicht möglich war.

3) Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Ansprüche nach § 32a GmbHG zu vGA führen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

 

Normenkette

GmbHG § 32a a.F.; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2008; Aktenzeichen I R 19/07)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die X. X. Grundstücks- und Vermögensverwaltung GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin (Klin.) ist, zu Recht in ihrer Bilanz zum 31.01.1996 für etwaige Ansprüche des Konkursverwalters der Y.. GmbH wegen der möglicherweise kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung eines Gewerbegrundstücks (Möbelhaus) eine Rückstellung gebildet hat und falls dies zu bejahen sein sollte, ob der zugrunde liegende Sachverhalt als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu beurteilen ist.

Eigentümer des Grundstücks X-Straße 105 in D-Stadt (nachfolgend Grundstück) war zunächst Z., A-Stadt. Dieser vermietete das Grundstück an die Q. GmbH, B-Stadt. Die Mieterin betrieb dort ein Möbelhaus.

Mit Mietvertrag vom 21./22.08.1991 vermietete die Q. GmbH das Grundstück mit Einverständnis des Eigentümers an die Y. GmbH. Das Mietverhältnis sollte am 01.01.1992 beginnen, bis zum 31.07.1997 unkündbar sein und sich im Falle einer entsprechenden Option des Mieters bis zu dreimal um jeweils fünf Jahre verlängern (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Mit Datum vom 02.10.1991 trafen Z. und die Y. GmbH u. a. die Vereinbarung, dass das Mietverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und der Y. GmbH mit dem Ende des Mietverhältnisses mit dem derzeitigen Mieter (Firma Q. GmbH) am 31.07.1997 zu den Bedingungen des bestehenden Hauptmietvertrages vom 27.07.1987 fortgeführt werde. Das Anschlussmietverhältnis sollte fest vom 01.08.1997 bis 31.07.2007 laufen. Außerdem wurde der Firma Y. GmbH eine zweimalige Verlängerungsoption von je fünf Jahren eingeräumt.

Beherrschender Gesellschafter der Y.. GmbH war in den Jahren 1991-1995 Herr G. mit einer Beteiligung von durchgehend mehr als 95 v. H. des Stammkapitals.

Mit notariellem Vertrag vom 18.12.1992 veräußerte Z. das Grundstück (unter der geänderten Straßenbezeichnung Y-Straße 2-4) an die Firma Y. Grundstücksgesellschaft mbH zum Kaufpreis von 21 Mio. DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Beherrschender Gesellschafter der Y. Grundstücksgesellschaft mbH war (zumindest in den Jahren 1994/1995) G. mit einer Beteiligung von 95 v. H. des Stammkapitals. Die restlichen 5 v. H. des Stammkapitals hielt die Y. GmbH.

Durch Aufhebungsvertrag vom 12.03.1993 hoben u. a. Z. als Vermieter und die Q. GmbH als Mieterin u. a. den Mietvertrag betreffend das hier in Rede stehende Grundstück zum 30.04.1993 auf.

Mit Datum vom 15.07.1993 regelten die Y. Grundstücks-GmbH und die Y. GmbH in einem „Nachtrag zum Mietvertrag” die Kostentragung für einen Innenausbau sowie eine Mietzinserhöhung und bestimmten außerdem: „Sämtliche anderen Punkte des Hauptmietvertrages vom 21./22.08.1991 haben weiterhin Gültigkeit.”

Mit notariellem Vertrag vom 31.01.1995 verkaufte die Y. Grundstücksgesellschaft mbH das Grundstück an die W. Grundstücks- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH zum Preis von 28,1 Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer. Ausweislich der späteren Erklärung des Notars vom 30.08.1999 war der wirtschaftliche Übergang zum 31.01.1995 gewollt.

Bereits zeitlich kurz zuvor hatten die Firma W. Grundstücks- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (als aufnehmende Gesellschaft) und die Firma X. X. GmbH (als übertragende Gesellschaft) unter dem Datum vom 26.01.1995 einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag geschlossen. Die Übernahme des Vermögens sollte mit Wirkung zum 31.12.1994 erfolgen. Die Firma der übernehmenden Gesellschaft wurde in X. X.. Grundstücks- und Vermögensverwaltung GmbH geändert. Beherrschender Gesellscha...

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