Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1987–1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen IV R 48/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob entgeltlich erworbene „Belieferungsmöglichkeiten” eines Zeitschriften …-Unternehmens als abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.

Die Klägerin (Klin.) betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG den Großhandel mit Zeitungen und Zeitschriften. Bis zum Jahre 1973 stand die Rechtsvorgängerin der Klin., die Firma L. im Raum … und … im Wettbewerb mit der Firma W., Bielefeld. Auf Drängen der Verlage schlossen die vorgenannten Wettbewerber mit Wirkung zum 26.03.1973 eine sog. Gebietsbereinigungsvereinbarung, nach der die Firma W. gegen eine Ausgleichszahlung zugunsten der L. die Zeitungen- und Zeitschriften-…-Lieferungen im Raum … einstellte. In der nachfolgenden Zeit bestand zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits Übereinstimmung darüber, daß die derart begründete erhöhte „Belieferungsmöglichkeit” im Raum … bei der Klin. ein nicht abschreibungsfähiges, firmenwertähnliches immaterielles Wirtschaftsgut darstelle, das in den Bilanzen auf den 31.12.1974 bis 31.12.1986 mit 450.000 DM aktiviert wurde. In gleicher Weise erwarb die Rechtsvorgängerin der Klin. von der Firma … K. in 1974 eine weitere erhöhte „Belieferungsmöglichkeit” für den Raum …, die in den oben genannten Bilanzen mit 275.000 DM aktiviert wurde. Nach Abschluß der Gebietsbereinigungsvereinbarungen verfugt die Klin. für die genannten Gebiete über ein Alleinvertretungsrecht, dessen Beihaltung von den Verlagen zumindest faktisch garantiert wird.

Bei der Bilanzerstellung für die Streitjahre 1987–1990 minderte die Klin. ihren Gewinn um Abschreibungen in Höhe von 48.333 DM. Dabei vertrat sie die Auffassung, das Verbot, die Belieferungsmöglichkeiten abzuschreiben, sei mit der ab dem Veranlagungszeitraum 1987 geltenden Neufassung des § 7 Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entfallen.

Im Anschluß an eine vom Finanzamt (FA) für Großbetriebsprüfung … durchgeführte Außenprüfung folgte dem der Beklagte (Bekl.) nicht und behandelte die Belieferungsrechte in den nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Gewinnfeststellungsbescheiden 1987–1990 vom 09.12.1992 auch weiterhin als nicht abschreibungsfähige immaterielle Wirtschaftsguter.

Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klin., Abschreibungen auf die entgeltlich erworbenen Belieferungsmöglichkeiten zuzulassen. Vergleichbar einem Geschäfts- oder Firmenwert sei die Nutzungsdauer der fraglichen Belieferungsmöglichkeiten zwar unbestimmt, nicht jedoch immerwährend. Auch nach dem BdF-Schreiben vom 20.11.1986, BStBl. I 1986, 532 seien Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer Ähnlichkeit zum Firmen- oder Geschäftswert bis zum Veranlagungszeitraum 1986 nicht absetzbar gewesen seien, mit dem Wegfall des Abschreibungsverbots für den Geschäftswert auf die Dauer von 15 Jahre abzuschreiben.

Die Klin. beantragt,

unter Änderung der Bescheide vom 09.12.1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.1993 in den Streitjahre 1987–1990 weitere Betriebsausgaben in Höhe von jeweils 48.333 DM zum Abzug zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, eine Abschreibung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 S. 3 EStG sei bei bloß firmenwertähnlichen Wirtschaftsgüter nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat der Bekl. für die Veranlagungszeiträume 1987–1990 Abschreibungen auf die in den Jahren 1973 und 1974 entgeltlich erworbenen Belieferungsmöglichkeiten nicht zugelassen.

Zwar ist der Klin. zuzugeben, daß die entgeltlich erworbenen Belieferungsmöglichkeiten als immaterielle Wirtschaftsgüter ihres Anlagevermögens zu bilanzieren sind. Gleichwohl können diese Wirtschaftsgüter auch nach Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2355; BStBl I 1985, 704) weder nach Maßgabe der § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 EStG, noch nach Maßgabe der § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 3, S. 1 EStG abgeschrieben werden.

Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Vorliegend ist mithin für die Frage, ob die Belieferungsmöglichkeiten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 S. 1, 2 EStG abgeschrieben werden können, entscheidend, ob sich die Belieferungsmöglichkeiten innerhalb einer bestimmten oder wenigstens annähernd bestimmbaren Zeit erschöpfen (vgl. au...

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