Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides; Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe. einh. und ges. Feststellung v. Einkünften aus Gewerbebetrieb 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Feststellungsbescheid, aus dem nicht ersichtlich ist, auf welchen Feststellungsbeteiligten welche Einkünfte entfallen, ist nicht nichtig, wenn weder aus dem Bescheidinhalt noch aus sonstigen den Steuerpflichtigen erkennbaren Umständen auch nur ansatzweise zu vermuten ist, dass das Finanzamt von der von ihnen vorgenommenen Zuordnung der laufenden Einkünfte abweichen wollte.

2) Sind neben den Voraussetzungen der Betriebsverpachtung auch die der Betriebsaufspaltung gegeben, lebt mit Beendigung der Betriebsaufspaltung das Verpächterwahlrecht wieder auf, wenn die Voraussetzungen der Betriebsverpachtung zu diesem Zeitpunkt noch gegeben sind.

 

Normenkette

AO 1977 § 179 Abs. 2, 2 S. 2, § 180 Abs. 1, 1 Nr. 2a, § 183 Abs. 1, 1 S. 2, Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3, 3 S. 1; AO 1977 § 125 Abs. 1

 

Tatbestand

I.

Streitig ist in formeller Hinsicht, ob ein Feststellungsbescheid nichtig ist, materiell ist streitig, ob eine Betriebsaufgabe oder die Entnahme eines Grundstückes im Streitjahr oder zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist.

Die Kläger (Kl.) sind Gesellschafter der vormaligen A. OHG (OHG) aus … . Die OHG entstand mit Wirkung ab dem 01.01.1949 durch Gesellschaftsvertrag vom 05. August 1948. Der damalige Inhaber der Einzelfirma A. , O. S. sen., nahm seine Söhne W. S. , den Kl. zu 1), und O. S. jun. als Gesellschafter auf. Gegenstand des Handelsgewerbes der OHG war der Betrieb einer Leinen- und Halbleinenweberei, welche Tisch- und Bettwäsche herstellte. Daneben betrieb die OHG einen Großhandel mit den von ihr hergestellten Waren. Ab 1942 wurden – zunächst durch die Einzelfirma – auch in wechselnder Größenordnung zugekaufte Waren im Großhandel vertrieben. Nach dem Tode von O. S. sen. im Jahre 1952 setzten die Söhne die OHG fort und betrieben die Produktion und den Großhandel unter der Firma A. OHG weiter. Von Ende 1965 bis April 1966 stellte die OHG die Produktion ein und verkaufte sämtliche Webereimaschinen. Auch das übrige Anlagevermögen wurde bis auf wenige Ausnahmen veräußert oder verschrottet. Die Produktionshalle wurde vollständig geräumt. Die OHG betrieb den Großhandel mit Tisch- und Bettwäsche weiter. Sie nutzte zunächst noch Lagerflächen im ersten Geschoß des Verwaltungsgebäudes und im Untergeschoß der Produktionshalle. Nach dem Verkauf der Lagerbestände – etwa Ende 1968 – wurde die eigene Lagerhaltung weitgehend eingestellt und der Großhandel im wesentlichen im Streckengeschäft abgewickelt.

Im Herbst 1970 verpachtete die OHG den Großhandel mit Tisch- und Bettwäsche an die … gesellschaft A. mbH (GmbH), an der der Kl. zu 1) und O. S. jun. zu je 50 % beteiligt waren. Die GmbH zahlte für den Gewerbebetrieb eine umsatzabhängige Pacht wegen deren Höhe auf Bl. 7 der Gerichtsakte verwiesen wird. Daneben wurde für die Nutzung der Räume ein gesondertes Entgelt entrichtet. Nach dem Tode von O.-S. jun. am 14.02.1981 folgte dessen Ehefrau G. S. , die Klin zu 2), als Gesellschafterin der OHG und der GmbH nach. Am 31.08.1981 übertrug die Klin. zu 2) ihren Anteil an der GmbH auf den Kl. zu 1). Der Pachtvertrag zwischen der OHG und der GmbH wurde zum 30.09.1981 gekündigt. Allerdings wurde auch nach der Kündigung weiterhin die Pacht gezahlt und das Pachverhältnis weiter durchgeführt.

Ende 1985 wurde die A. OHG (neu) gegründet. Gesellschafter der OHG (neu) waren der Kl. zu 1) und die GmbH. Später schied die GmbH aus der OHG (neu) aus und die Ehefrau des Kl. zu 1), Frau D. S., trat in die OHG (neu) ein. Die OHG (neu) pachtete ab 1986 den Gewerbebetrieb Großhandel von der OHG bis zur Kündigung zum 31.12.1991. Bis zum 31.12.1991 zahlte die OHG (neu) Pacht für den Gewerbebetrieb, zuletzt 100 DM pro Jahr.

Ab dem 01. November 1965 wurde die Produktionshalle und Teile des Verwaltungsgebäudes der OHG an die Bundeswehrverwaltung vermietet. Sie nutzte die Gebäude ab dem 01.08.1967. Am 31.07.1975 endete die Verpachtung an die Bundeswehrverwaltung. Teile des Verwaltungsgebäudes wurden beginnend ab dem 15.09.1975 an verschiedene Pächter verpachtet. Die OHG und die GmbH zogen nach und nach in das ehemalige Werkswohnhaus … um. Als das Verwaltungsgebäude 1976 vollständig fremdvermietet werden konnte, verlegten die OHG und die GmbH sämtliche Tätigkeiten in die …

1977 wurde die Produktionshalle von der OHG mit einem Aufwand von ca. 1,5 Millionen DM zu einem Supermarkt umgebaut und an die Firma C. verpachtet. Die Kosten wurden als Aufwand gebucht und aktiviert. In den Erläuterungen zur Bilanz auf den 31.12.1977 heißt es unter „rechtliche Verhältnisse”:

„Nachdem die Firma bereits im Frühjahr 1966 die Fabrikation eingestellt hat und das bewegliche Anlagevermögen fast vollkommen veräußert worden ist, wurde im Herbst 1970 auch der Großhandel und die Manipulation in Leinen- und Halbleinenerzeugnissen aufgegeben. Der Gewerbebetrieb wurde mit Wirkung vom 01. Oktober 1970 l...

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