Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinszahlung aufgrund eines partiarischen Darlehens an einen beschränkt Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Abgrenzung zwischen herkömmlichem und partiarischem Darlehen erfolgt insbesondere danach, ob die Hingabe des Kapitals mit einer ihrer Höhe nach von vornherein feststehenden Gegenleistung entgolten wird oder an die bei Vertragsschluss noch nicht absehbare Entwicklung des Geschäftsbereichs des Kapitalnehmers anknüpft.

2) Die Gegenleistung für ein partiarisches Darlehen kann nicht nur in einer fortlaufenden gewinn- oder umsatzabhängigen Vergütung bestehen, sondern auch in einem Anspruch auf einen anteiligen Veräußerungserlös.

 

Normenkette

EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nrn. 3, 7, § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. a, § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c, § 20 Abs. 1 Nrn. 4, 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.06.2010; Aktenzeichen I R 78/09)

BFH (Urteil vom 22.06.2010; Aktenzeichen I R 78/09)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein Anspruch der Klägerin auf Herabsetzung der entrichteten Kapitalertragsteuer auf EUR 0,00 besteht.

Die Klägerin ist eine Publikumsgesellschaft mit Sitz in A-Stadt, an der eine Vielzahl von Kommanditisten – u.a. die Dr. X. GmbH mit Sitz in A-Stadt – als Kapitalgeber mit einer Mindestzeichnung von DM 30.000,– beteiligt sind. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und der Betrieb des Containerschiffes MS S. sowie aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte. Gemäß § 4 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages war die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt, ein partiarisches Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von DM 1.000.000,00 aufzunehmen. Der Inhalt des Darlehensvertrages wurde in dem Gesellschaftsvertrag bereits dem Wortlaut nach vorgegeben.

Die Y. Shipmanagement Limited (Ltd.) mit Sitz in Zypern (C), ein Unternehmen der S. Holdings Ltd. (S) mit Sitz ebenfalls in Zypern, die zugleich mit 50 % an der Dr. X. GmbH beteiligt ist, hatte über den Bau dieses Schiffs mit der W. Werft (Polen) einen Schiffsbauvertrag abgeschlossen.

Die Klägerin trat in den Schiffsbauvertrag ein. Die Bereederung und Vercharterung sollte durch C erfolgen. Der Bereederungsvertrag konnte mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines jeden Jahres gekündigt werden. Eine Kündigung durch die Klägerin sollte allerdings nur wirksam sein, wenn das „partiarische Darlehen”, das C der Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb des Schiffes gewähren sollte, nebst Zinsen bis zum Ende der Kündigungsfrist an den Darlehensgläubiger zurückgezahlt würde (Punkt I.12.d des Bereederungsvertrags).

Am 13.12.1994 schloss die Klägerin mit C unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages eine „Vereinbarung über die Gewährung eines partiarischen Darlehns” über DM 1.000.000,00.

Das Darlehen war mit 7,5 % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen sollten nur insoweit zur Zahlung fällig werden, als die Liquiditätslage der Gesellschaft unter Berücksichtigung einer Ausschüttung in Höhe von 5 % auf das Kommanditkapital der KG ab 1996 am 31.12. eines jeden Jahres eine Auszahlung der aufgelaufenen Zinsen unter Berücksichtigung der prospektierten Liquiditätsreserve zuließ (Ziffer 2 der Vereinbarung).

Die Darlehenseinlage und etwaig aufgelaufene Zinsen wurden in dem Moment zur Rückzahlung fällig, in dem das Schiff veräußert würde. Sie sollten als erlassen gelten, wenn der Veräußerungserlös zur Rückzahlung nicht ausreichen sollte. Bei vorzeitiger Beendigung des Bereederungsvertrages durch die Klägerin sollte die Rückzahlung des Darlehens zuzüglich Zinsen zu diesem Zeitpunkt fällig werden (Ziffer 3 Abs. 1 der Vereinbarung).

Im Falle der Veräußerung des Schiffs sollten abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten und der Veräußerungskosten aus dem Veräußerungserlös zunächst aufgelaufene Darlehenszinsen und nicht ausgezahlte Ausschüttungen auf das KG-Kapital (bis zur Höhe von durchschnittlich 5 % ab 1996), sodann das partiarische Darlehen und sodann das nominelle Kommanditkapital gezahlt werden. Der dann noch verbleibende Überschuss sollte im Verhältnis des nominellen KG-Kapitals zum partiarischen Darlehen aufgeteilt werden (Ziffer 3 Abs. 2 der Vereinbarung).

Mit Nachtrag vom 22.10.1996 schied C aus dem Darlehensvertrag aus; an ihre Stelle trat ihre Muttergesellschaft S in sämtliche Rechte und Pflichten des Vertrages ein. Am gleichen Tage erfolgte die Inanspruchnahme des Darlehens durch die Klägerin.

Die für 1996 angefallenen Zinsen in Höhe von DM 14.375,00 zahlte die Klägerin abzüglich der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer (DM 3.593,75) und des Solidaritätszuschlages (DM 269,53) im Dezember 1996 an S aus und reichte im folgenden Monat für den Anmeldungszeitraum Dezember 1996 eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung bei dem Beklagten ein.

Im Dezember 1999 reichte die Klägerin eine berichtigte Kapitalertragsteuer-Anmeldung für Dezember 1996 ein, in der sie Einnahmen aus stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen in Höhe von DM 0,00 erklärte. Zugleich beantragte sie die Erstattung der bereits gezahlten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag.

Diesen ...

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