Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Gutschriften; Bemessungsgrundlage, unentgeltliche Wärmeabgabe aus Biogasanlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Stpfl. verfügt über zum Vorsteuerabzug berechtigende Gutschriften. Diese sind nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG den Rechnungen gleichgestellt. Nach Auffassung des erkennenden Senats hat der Stpfl. mit den Rechnungen nach ihrer Berichtigung einerseits über Mais und dazugehörend über einen Bonus für die in der Frischmasse enthaltenen Nährstoffe abgerechnet. Damit ist für den erkennenden Senat alles Hinreichende für die Identifizierung der Leistung in den Rechnungen aufgenommen worden.

2. Der erkennende Senat wendet nicht nur für die Aufteilung der Kosten nach § 15 Abs. 4 UStG die Marktwertmethode an, sondern auch für die Aufteilung der in die Selbstkosten des § 10 Abs. 4 Satz 1 UStG einzustellenden Aufwendungen bei der unentgeltlichen Wertabgabe bzw. der Veräußerung an nahestehende Personen über § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG.

 

Normenkette

UStG §§ 14, 14a, 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.11.2022; Aktenzeichen XI R 31/19)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, in welcher Höhe die Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einer Biogasanlage anzusetzen ist und ob der Vorsteuerabzug aus Gutschriften über Maislieferungen und anschließender Rücklieferung der Gärreste zu gewähren ist.

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2005 eine Biogasanlage. Die Biogasanlage wurde bis zum Jahr 2011 um ein Gärrestendlager, ein weiteres Blockheizkraftwerk (BHKW), ein Fahrsilo und ein Satelliten-BHKW auf dem Hof des Nachbarn G S erheblich erweitert. Der Kläger veräußerte in den Jahren 2009 bis 2011 den durch das BHKW erzeugten Strom an einen örtlichen Energieversorger. So belief sich z.B. in 2009 das insgesamt erhaltene Entgelt für gelieferten Strom auf etwa 680.000 €, bei einem Preis von 29,07 Eurocent (ct) pro Kilowattstunde (kWh). Die vom BHKW in dieser Zeit erzeugte Wärme verwendete der Kläger zum einen für private Zwecke, nämlich für das Beheizen des privaten Wohnhauses und des ebenfalls privat genutzten sog. Altenteilerhauses, und zum anderen für die an den Betriebsleiter vermietete Wohnung. Darüber hinaus wurde Wärme an die C KG (C KG) zur Getreidetrocknung veräußert. Am Kapital der C KG war der Kläger zu 40/82 bei einer Gewinnpartizipation und Stimmrechten von 50 % beteiligt. Ab November 2011 wurde Wärme auch an den „Nachbarhof S” verkauft.

Beginnend im Oktober 2013 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E eine Außenprüfung beim Kläger durch. Der Prüfer traf, ausweislich des Berichts über die Außenprüfung vom 25.4.2014, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, folgende Feststellungen: Bei der Abgabe der Wärme für den nichtunternehmerischen Bereich handele es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten im Zeitpunkt der Entnahme auszugehen. Kann ein Einkaufspreis nicht ermittelt werden, seien als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten gemäß § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen. Bezüglich der Wärmeabgabe an die C KG müsse die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG angesetzt werden. Laut Internetauftritt der Stadtwerke … würden im Stadtgebiet von … fünf lokal begrenzte Fernwärmenetze bestehen, jedoch keines in H, dem Betriebsort des BHKW. Eine Anbindungsmöglichkeit an ein Fernwärmenetz bestehe nicht. Der Selbstkostenpreis für eine kWh Wärme betrage 0,09 € und nicht, wie der Kläger ermittelt habe, 0,01 €. Auf der Grundlage der durch den Kläger zur Verfügung gestellten Werte seien folgende Bemessungsgrundlagen der unentgeltlichen Wertabgaben in den Streitjahren anzusetzen:

Kalenderjahr

Wärmeabgabe Wohnungen

Wärmeabgabe C KG

Ansatz BMG bisher

Mehr BMG lt. BP

2009

332.220 kWh × 0,09 € = 29.899,80 €

3.322,20 €

26.577,60 €

2010

344.440 kWh × 0,09 € = 30.999,60 €

79.250 kWh × 0,09 € = 7.132,50 €

3.522,20 €

34.609,90 €

2011

350.200 kWh × 0,09 € = 31.518,00 €

92.000 kWh × 0,09 € = 8.280,00 €

13.421,40 € (bisher lt. USt-Sonderprüfung)

26.376,60 €

Der Kläger beziehe außerdem Mais von der C KG und einigen anderen Landwirten. Über die Maislieferungen rechne der Kläger im Gutschriftswege ab. Hierbei werde neben dem Entgelt für den gelieferten Mais eine Gärrestvergütung gewährt und eine Gärrestabnahme gegengerechnet. Die Gärrestvergütung werde demselben Steuersatz unterworfen wie der gelieferte Mais. Hierbei handele es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, der einerseits in einer Entsorgungsleistung des Landwirts gegenüber der Biogasanlage und andererseits in der Lieferung des Gärrestes an den Landwirt durch den Biogasanlagenbetreiber bestehe. Die Entsorgungsleistung der Gärreste durch die liefernden Landwirte, die in den Rechnungen als Gärrestvergütung bezeichnet werde, sei eine sonstige Leistung des jeweiligen Landwirts gegenüber der...

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