Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachzuwendung an Mitarbeiter; unentgeltliche Wertabgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch die Zuverfügungstellung ihrer Fitnesseinrichtung an andere konzernangehörige Unternehmen, die keine Organgesellschaften der Stpfl. sind, liegen keine entgeltlichen Leistungen der Stpfl. vor, sondern unentgeltliche Wertabgaben, die gem. § 3 Abs. 9a UStG sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt sind und der Umsatzbesteuerung unterliegen.

2. Eine Aufteilung in unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse kommt vorliegend nicht in Betracht. Voraussetzung dafür wäre, dass sich einzelne Elemente der Zuwendung aus dem Gesamtzusammenhang herauslösen lassen. Lässt sich der Charakter der Sachzuwendung dagegen nur einheitlich beurteilen, ist die Zuwendung auch nur einheitlich zu qualifizieren.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 9a

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Sportanlagen durch einen Arbeitgeber an seine Mitarbeiter der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Die Klägerin gehört zur P Firmengruppe, die […] herstellt. Die Klägerin hat mehrere Tochtergesellschafteun im In- und Ausland.

Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin auf von einer anderen Gesellschaft des Konzerns angemietetem Firmengelände in I ihren Mitarbeitern ab dem Jahr 2007 unentgeltlich ein Fitnessstudio zur Verfügung gestellt hat, bestehend aus verschiedenen Räumen für Kursangebote wie Spinning, Aerobic, Stepaerobic, Pilates, Rückenschule etc. Im Unternehmen werden am Aushang verschiedene Kurse angeboten, zu denen sich die Arbeitnehmer anmelden können. Des Weiteren sind ein Raum mit verschiedenen Kraftgeräten sowie Duschräume vorhanden. Das Kurssystem wird außerhalb der Arbeitszeit angeboten, ebenso kann der Kraftraum außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden. Außerdem werden zusätzlich auch begleitete Nordicwalking-Kurse angeboten.

Da das Unternehmen keine entsprechenden Aufzeichnungen über die Anzahl der Arbeitnehmer, die das Fitnessstudio nutzen, vorlegen konnte, schätzte der Prüfer für lohn- und umsatzsteuerliche Zwecke einen Betrag von xxx EUR (xxx Personen × 40 EUR × 12 Monate) als geldwerten Vorteil. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 11.09.2009 Bezug genommen.

Nachdem die Klägerin gegen den im Anschluss an die Prüfung ergangenen Haftungsund Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer Einspruch eingelegt hatte, verständigten sich die Beteiligten anlässlich einer Besprechung am 11.07.2011 dahingehend, dass der geldwerte Vorteil nur mit 33,60 EUR pro Monat und Person angenommen wird.

Im Rahmen der Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung N, die u.a. auch das Streitjahr 2008 zum Gegenstand hatte, setzte der Prüfer – entsprechend der Verständigung – einen umsatzsteuerpflichtigen Sachbezug an Arbeitnehmer in Höhe von netto xxx EUR (= xxx EUR brutto = xxx Personen × 33,60 EUR × 12 Monate) an. Gegenüber dem bisher angesetzten Betrag von 40 EUR pro Person und Monat ergab sich hierdurch eine Umsatzsteuer(USt)-Minderung in Höhe von xxx EUR. Auf den Prüfungsbericht vom 17.08.2012 wird Bezug genommen.

Der Beklagte erließ am 4.12.2012 einen geänderten USt-Bescheid für 2008 über xxx EUR (USt-Festsetzung bislang lt. USt-Erklärung: xxx EUR).

Ihren Einspruch hiergegen begründete die Klägerin damit, dass es sich bei der Zurverfügungstellung von Sportanlagen um eine nicht steuerbare Leistung handele im Sinne des Abschnitts 1.8 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE). Die dort genannten Lieferungen und Leistungen entsprächen den lohnsteuerfrei gestellten Sachzuwendungen an das Personal. Mit Einführung des § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) würden erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes bis 500,00 EUR im Jahr steuerfrei gestellt. Gesundheitsleistungen bis zu dieser Höhe seien daher auch nicht steuerbar im Sinne des UStG.

Die Klägerin hatte das Fitnessstudio auch an konzernangehörige Unternehmen, die keine Organgesellschaften der Klägerin sind, u.a. die PB GmbH, entgeltlich überlassen, so dass auch deren Mitarbeiter es nutzen konnten. Die Abrechnungen erfolgten gegenüber den anderen Unternehmen in pauschalierter Form als Teil der Konzernumlage. Das Entgelt richtete sich nach der Zahl der beschäftigten Mitarbeiter in den Konzerngesellschaften. Die Betriebskrankenkasse G teilte der PB GmbH auf deren Antrag auf Anerkennung der Förderungsfähigkeit des Präventionsangebots aus den Jahren 2007 und 2008 in der Fitnesseinrichtung mit Schreiben vom 7.06.2011 (Bl. 51 der Prüferhandakte) mit, dass das Kursangebot in der Einrichtung wie z.B. das Nordic Walking, der YogaKurs, die Wirbelsäulengymnastik oder das Lauftraining und insbesondere der Kurs „individuelle Rückenprophylaxe” nach § 20 SGB V anerkannt würden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.2013 wies der Beklagte den Einspruch, der sich zudem noch gegen...

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