Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gebührenregelung für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

AO § 89 Abs. 3-5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2011; Aktenzeichen I R 61/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Erhebung von Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 Abgabenordnung (AO) verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin betreibt ein IT-Unternehmen und bietet Hard- und Software-Lösungen im Aufgabenfeld Mechatronik an.

Im Rahmen einer Unternehmensneustrukturierung stellte die Klägerin am 02.07.2007 beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu der Frage, ob eine nicht verhältniswahrende Abspaltung die Anwendbarkeit der §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) beeinträchtige und ob es sich bei den im Betriebsvermögen der Klägerin befindlichen 100 %igen Beteiligungen an ausländischen Vertriebsgesellschaften um wesentliche Betriebsgrundlagen der Klägerin handele oder nicht. Mit Schreiben vom 14.08.2007 erläuterte die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass der Gegenstandwert für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit 1.274.581,15 Euro berechnet werde.

Daraufhin erteilte der Beklagte unter dem 07.08.2007 einen Gebührenbescheid gemäß § 89 Abs. 3 AO über 5.356,00 Euro. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 102/103 der Steuerakte) Bezug genommen. Am 22.08.2007 erteilte der Beklagte dann die begehrte verbindliche Auskunft im Sinne der Klägerin. Zu den Einzelheiten wird auf die verbindliche Auskunft (Bl. 117/118 der Steuerakte) hingewiesen.

Gegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin am 11.09.2007 Einspruch ein. Sie verwies auf das beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängige Verfahren 1 K 46/07 und außerdem darauf, dass im vorliegenden Fall die Gebührenerhebung nicht rechtmäßig sei, da die Finanzverwaltung in dem Erlass zur Anwendung des UmwStG in Tz. 15.06 eine entgegen der gesetzlich eindeutigen Regelung einschränkende Auslegung vertrete. Diese sei in der Literatur nahezu einhellig auf Kritik gestoßen und es sei auch kein Fall bekannt, in dem die Finanzverwaltung unter Berufung auf Tz. 15.06 des Umwandlungsteuer-Erlasses eine Gestaltung nicht anerkannt habe.

Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 19.02.2008 als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, die Gebührenerhebung sei rechtmäßig gewesen, da § 89 Abs. 3 AO im Einklang mit der Verfassung stehe. Denn die Vorschrift diene dazu, die Kosten, die der Verwaltung aufgrund zusätzlichen Aufwands entstünden, abzudecken. Bei der Erteilung einer verbindlichen Auskunft handele es sich um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Das Finanzamt beschäftige sich nämlich außerhalb des Veranlagungsverfahrens mit einem ausschließlich den Antragsteller betreffenden Sachverhalt und treffe eine nur ihn betreffende rechtliche Entscheidung. Darüber hinaus erhalte der Steuerbürger durch die erteilte verbindliche Auskunft Rechts- und Planungssicherheit. Dieser Vorteil könne durch die Erhebung einer Gebühr abgeschöpft werden. Schließlich habe der Gesetzgeber bei Bemessung der Gebühr auch das Äquivalenzprinzip beachtet. Da insoweit die maßgeblichen Bestimmungsgrößen wie die Kosten der Verwaltung oder der Vorteil der Leistung für den Gebührenschuldner im Voraus nicht genau zu ermitteln seien, sei der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, pauschalierende Regelungen zu treffen. Diese Regelungen seien durch die Anwendung der Regelungen des § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) in zutreffender Weise getroffen.

Mit ihrer am 28.02.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung des Gebührenbescheides weiter.

Unter Berufung auf kritische Stimmen aus der Literatur zur Regelung des § 89 Abs. 3 bis 5 AO verweist die Klägerin darauf, dass der Finanzverwaltung gegenüber dem Steuerbürger eine aus dem in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Grundgesetz (GG) verankerten Rechtsstaatsprinzip resultierende Fürsorge- und Beratungspflicht obliege. Diese komme auch auf der Ebene des einfachen Verfahrensrechts in der Regelung des § 89 Abs. 1 AO zum Ausdruck. Aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse diese Beratungs- und Fürsorgepflicht auch kostenfrei erfolgen, da die aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an eine Gebührenregelung gestellten Anforderungen im Fall des § 89 Abs. 3 bis 5 AO nicht erfüllt seien. Es seien sachliche Rechtfertigungsgründe für die Erhebung von Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nicht vorhanden. Mit dem Argument der Kostendeckung sei die Einführung einer Auskunftsgebühr verfassungsrechtlich ebenso wenig zu rechtfertigen, wie mit dem Argument der Vorteilsabschöpfung. Denn der Vorteil für den Steuerpflichtigen beschränke sich darauf, seine Rechte und Pflichten aus dem Steuerschuldverhältnis zu kennen. Die vom Beklagten angeführten Vortei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge