Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch eines Richters am Finanzgericht auf pauschale Steuerfreistellung eines Teils seiner Einnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Richter am Finanzgericht kann einen Anspruch auf Steuerfreistellung eines Drittels seiner Einnahmen nicht daraus herleiten, dass die Gesamtbezüge von Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu ca. einem Drittel aus einer steuerfreien Kostenpauschale bestehen.

 

Normenkette

EStG § 9; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 12 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.09.2008; Aktenzeichen VI R 13/06)

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 (Streitjahr) die Gewährung einer steuerfreien Kostenpauschale.

Die zusammenveranlagten Kläger erzielten im Streitjahr im wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers als Richter am X. Finanzgericht in I. bzw. der Klägerin als Ärztin an den Y. Kliniken in E. Als Werbungskosten beantragte der Kläger, neben Telefon-, Anwalts- und Fortbildungskosten insbesondere Aufwendungen für 230 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Die Höhe der Werbungskosten bezifferte der Kläger auf insgesamt 23.374,– DM. Der Beklagte veranlagte die Kläger insoweit wie beantragt und erließ am 05.08.2002 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2000. Anderweitig geänderte Einkommensteuerbescheide ergingen am 20.03.2003 und am 06.10.2003. Gegen den zuletzt geänderten Bescheid erhoben die Kläger erneut Einspruch mit der Begründung, sie beantragten hinsichtlich der Werbungskosten eine Gleichstellung mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Diese erhielten zu ihren steuerpflichtigen Bezügen eine steuerfreie Kostenpauschale in Höhe von rund einem Drittel ihrer Gesamtbezüge. Gleiches müsse für sie – die Kläger – gelten, denn einen sachlichen Grund für die Privilegierung der Volksvertreter gebe es nicht. Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 25.03.2004 zurück.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, der Kläger sei mit den Parlamentariern Deutschlands vergleichbar. Auch ihm stünde deshalb eine steuerfreie Kostenpauschale in Höhe eines Drittels seiner erzielten Berufseinnahmen zu. Die anzuerkennenden Werbungskosten seien dementsprechend auf 40.553,– DM zu erhöhen.

Die Steuerfreiheit der Kostenpauschale gemäß § 3 Nr. 12 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Sie führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Abgeordneten und einer laut beigefügtem Gutachten aus Richtern des Bundesverfassungsgerichts, Richtern der obersten Gerichtshöfe, bestimmten höheren Beamten und leitenden Angestellten der Privatwirtschaft heranzuziehenden Vergleichsgruppe. Zwar sei der Kläger als Richter am Finanzgericht kein Bundesrichter. Er sei aber mit den nach dem vorgelegten Gutachten von Professor C. in die Vergleichsgruppe einbezogenen „höheren Beamten” vergleichbar. Außerdem sei mit der Steuerprivilegierung eine Diskriminierung aller erwerbstätigen Steuerbürger unabhängig von deren Berufsstand verbunden. Auch sei die gegenwärtige Pauschalierung weder durch das „freie Mandat” noch aus Vereinfachungsgesichtspunkten gerechtfertigt. Im übrigen sei die konkrete Ausgestaltung der Kostenpauschale nicht gleichheitsgerecht, denn diese umfasse Positionen, die die Angehörigen der Vergleichsgruppe nicht geltend machen könnten.

Der Verfassungswidrigkeit der steuerfreien Kostenpauschale sei in den noch offenen Fällen durch Ausdehnung des geltenden Rechts auf alle betroffenen Steuerbürger zu begegnen. Sollte jedoch der Staat durch eine solche Regelung seine finanzielle Handlungsfähigkeit verlieren, könnte das Bundesverfassungsgericht die die Abgeordneten begünstigende Regelung für nichtig erklären.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000 idF der Einspruchsentscheidung bei den Einkünften des Klägers Werbungskosten iHv 40.553,– DM pauschal zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die beanspruchten pauschalen Berufsausgaben in Höhe eines Drittels der Einnahmen können von der Versteuerung nur ausgenommen werden, soweit in § 3 EStG eine entsprechende Steuerbefreiung gesetzlich geregelt sei. Hieran fehle es im Streitfall.

Die Klage hat keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2000 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zutreffend bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit lediglich die geltend gemachten und nachgewiesenen Werbungskosten in Höhe von 23.374,– DM zum Abzug gebracht. Ein pauschaler Werbungskostenabzug in Höhe des prozentualen Betrages der beruflichen Einnahmen entsprechend dem Verhältnis der steuerpflichtigen Bezüge der Mitglieder des Deutschen Bundestages zu ihrer steuerfreien Aufwandsentschädigung gemäß § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (AbgeordnetengesetzAbgG –) kommt nicht in Betracht. Eine Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht wegen der von den Klägern behaupteten V...

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