Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Einordnung von Energielieferungen als unselbstständige Nebenleistungen zu umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Streitfall liegen getrennte Leistungen, nämlich einerseits steuerfreie Vermietungsleistungen und andererseits steuerpflichtige Energielieferungen der Stpfl. vor. Der Umstand, dass getrennte, voneinander unabhängige Leistungen vorliegen, obwohl die Energielieferungen zunächst erst die Vermietung der Räumlichkeiten voraussetzt, wird auch dadurch deutlich, dass die Stpfl. im Hinblick auf den Bungalow Vermietungsleistungen erbracht hat, ohne gleichzeitig auch Energieleistungen zu erbringen.

2. Der Umstand, dass regelmäßig der Vermieter den Energieversorger auswählt und die Mieter an diese Auswahl gebunden sind, macht die Leistung nicht unselbstständig.

 

Normenkette

MwStSystRL Art. 1 Abs. 2 Unterabsatz 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist für das Streitjahr 2016, ob Energielieferungen unselbstständige Nebenleistungen zu umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen darstellen mit der Folge, dass ein Vorsteuerabzug aus dem Neubau einer Heizungs- und Warmwasseranlage ausscheidet.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vermietet ein Grundstück, auf dem sich ein Haupthaus, ein Garagenhaus, ein Bungalow, ein Bootsschuppen und ein Carport befinden. Das Haupthaus mit zwei Wohnungen war im Streitjahr vermietet. Das Garagenhaus wurde im Streitjahr zu Vermietungszwecken renoviert, eine Vermietung erfolgte ab März 2017. Der Bungalow war im Streitjahr ebenfalls zu Wohnzwecken vermietet. Der von der Klägerin beispielhaft vorgelegte Mietvertrag über die Wohnung im Erdgeschoss des Haupthauses mit den Mietern M1/M2 vom 01.05.2012 weist neben der Grundmiete Vorauszahlungen u. a. für Heizung und Warmwasser aus. Über die Vorauszahlungen musste nach dem Mietvertrag, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Hefter Bl. 49 ff), jährlich abgerechnet werden. In § 11 Ziff. 10 des Mietvertrags („Zentrale Beheizung und Warmwasserversorgung”) wird auf §§ 7 und 8 Heizkostenverordnung sowie § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwiesen. Die Mietentgelte und Nebenkosten für das Grundstück teilten sich insgesamt wie folgt auf:

1. Miete, Wohnung 1 im Haupthaus

Miete Januar – Dezember:

pro Monat 723,00 €

8.676,00 €

Nebenkosten Januar – September:

pro Monat 177,00 €

1.770,00 €

Oktober – Dezember

pro Monat 132,00 €

396,00 €

Heizung Oktober – Dezember

pro Monat brutto 45,00 €

135,00 €

Die Nebenkosten für Januar bis September teilten sich wie folgt auf:

45,00 €

Heizung und Warmwasser

132,00 €

übrige umgelegte Betriebskosten

2. Miete, Wohnung 2 im Haupthaus

Miete Januar – Dezember:

pro Monat 645,00 €

7.740,00 €

Garagenmiete Januar – Dezember:

pro Monat 30,00 €

360,00 €

Miete Schuppen Januar – Dezember:

pro Monat 30,00 €

360,00 €

Nebenkosten Januar – September:

pro Monat 160,00 €

1.440,00 €

Oktober – Dezember

pro Monat 90,00 €

270,00 €

Heizung Oktober – Dezember:

pro Monat brutto 70,00 €

210,00 €

Die Nebenkosten für Januar bis September teilten sich wie folgt auf:

pro Monat 70,00 €

für Heizung und Warmwasser

pro Monat 90,00 €

für übrige umgelegte Betriebskosten

3. Miete, Bungalow

Miete Januar – Dezember:

pro Monat 94,50 €

1.134,00 €

Nebenkosten Januar – Dezember:

pro Monat 30,00 €

360,00 €

Im Streitjahr 2016 installierte die Klägerin eine neue Kesselanlage und Heizung für die bestehenden Wohnungen mit Ausnahme der Wohnung im Bungalow, deren neue Heizungsanlage erst 2020 in Betrieb genommen wurde. Die Mieter erhielten die Möglichkeit, die individuellen Heizungs- und Wassertemperaturen zu regulieren und bei Beschwerden den Hersteller der Heizungsanlage direkt zu kontaktieren. Für jeden Mieter gab es Einzelzähler, die die individuellen Wärmemengen erfassten. Die Rechnung des Bauunternehmers (B-GmbH) an die Klägerin vom 11.10.2016 lautete auf insgesamt 37.382,30 € zuzüglich offen ausgewiesener Umsatzsteuer i.H.v. 7.102,64 €. Die Klägerin teilte den Rechnungsbetrag auf das Haupthaus (181 m²), das Garagenhaus (70 m²) und den Bungalow auf. Für das Haupthaus wurden Vorsteuern i.H.v. 2.309,85 € und für das Garagenhaus i.H.v. 3.173,16 € (insgesamt 5.483,01 €) ermittelt. Für den Bungalow wurden keine anteiligen Vorsteuern geltend gemacht. Die Rechnung der B-GmbH wurde von der Klägerin im November 2016 bezahlt.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2016 an den Beklagten verzichtete die Klägerin auf die Kleinunternehmerregelung und teilte mit, dass sie ab Oktober 2016 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen abgebe. Es wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz der Klägerin verwiesen (Hefter Bl. 20). Am 11.11.2016 gab die Klägerin eine Umsatzsteuervoranmeldung ab, mit der sie Umsätze zu 19 % i.H.v. 96,00 € und Vorsteuern i.H.v. 5.503,45 € erklärte. Die Vorsteuern entfielen auf die für das Haupthaus und das Garagenhaus installierte Heizungs- und Warmwasseranlage (5.483,01 €) und aus den Gaslieferungen (20,44 €). Für November 2016 erklärte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung v...

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