Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu 1. der Einkommensteuer vor aus Zahlung und zu 2. des Gewerbesteuermeßbescheides für Zwecke der Vorauszahlung 1994. hier: Änderung des gerichtlichen AdV-Beschlusses vom 04.07.1995

 

Tenor

1. Der Beschluß vom 04.07.1995 wird in der Sache nicht geändert.

Die Kosten des Verfahrens wegen Einkommensteuer-Vorauszahlung werden den Antragstellern und die Kosten des Verfahrens wegen Gewerbesteuermeßbescheid werden dem Antragsteller auferlegt.

2. Der Streitwert des Einkommensteuerverfahrens wird auf 10.219,00 DM und des Gewerbesteuermeßbescheidsverfahrens auf 3.132,00 DM festgesetzt.

3. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuer (ESt)- und Gewerbesteuer (GewSt)-Vorauszahlung (VZ) 1994, ob Einkünfte aus der Beteiligung an dem „Unternehmensspiel Life– zu versteuern sind. Das Gericht hat dem Antrag auf AdV nur teilweise entsprochen. Im Änderungsverfahren (§ 69 Abs. 6 FGO) geht es darum, ob das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist.

Der Antragsteller (Ast.) beteiligte sich 1994 an dem „Unternehmensspiel Life–. Das Spiel ist eine auf dem Progressionsprinzip beruhende Veranstaltung, die Mitgliedern gegen Zahlung eines Beitrages die Chance bietet, durch die Werbung neuer Mitglieder, an deren Mitgliedsbeiträgen sie teilhaben, über ihrem eigenen Einsatz liegende Einnahmen zu erzielen.

Der Veranstalter bietet als Spielleiter im Rahmen eines von ihm entwickelten und verwalteten Systems die Mitgliedschaft in der Spielgemeinschaft gegen Zahlung eines Betrages von 6.500,00 DM art ihn an.

Aufgabe des Mitgliedes ist es, weitere Mitglieder zu werben, die ihrerseits jeweils 6.500,00 DM an die Spielleitung zahlen. An den Beiträgen der von ihm geworbenen weiteren Mitglieder ist das werbende Mitglied beteiligt. Von den Einsätzen der ersten drei von ihm geworbenen Mitspieler erhält der Werbende jeweils 1.500,00 DM, von den Einsätzen der weiteren von ihm geworbenen Mitspieler je 1.000,00 DM.

Darüber hinaus erhält das Mitglied einen Anteil von den Beiträgen der Mitglieder, die zwar nicht von ihm selbst, aber von Mitgliedern geworben werden, die ihrerseits von ihm oder durch Dritte, von ihm geworbene Mitglieder geworben worden sind, also zu seinem „Stamm– gehören.

Dem Finanzamt wurde Anfang 1995 durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen bekannt, daß der Ast. als Beteiligter an „Life– 1994 Bruttoprovisionen in Höhe von 362.823,00 DM erhalten hatte. Das Finanzamt teilt die Auffassung der mitteilenden Finanzbehörde, daß es sich um gewerbliche Einkünfte handelt.

Mit mehrfach, zuletzt am 11.05.1995 geänderten ESt-Vorauszahlungsbescheid setzte es dementsprechend die Vorauszahlung für das vierte Quartal 1994 auf 164.410,00 DM fest.

Den GewSt-Meßbetrag setzte es mit Vorauszahlungsbescheid vom 23.03.1995 auf 13.340,00 DM fest.

Die Ast. legten gegen beide Bescheide Einspruch ein und beantragten AdV. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden. Die Aussetzung lehnte das Finanzamt ab (Schriftsätze vom 19.04.1995, EStVZ; 26.04.1995, GeWSt-Meßbetrag-VZ).

Nunmehr begehren die Ast. AdV vor Gericht.

In einem ersten, mit Antrag vom 24.04.1995 initiierten Aussetzungsverfahren, hat der Ast. eingeräumt, daß er sich an dem Unternehmensspiel selbst werbend wie über die Werbeerfolge der von ihm geworbenen Mitglieder beteiligt und im wesentlichen die ihm zugerechneten Gewinne erzielt hat. Er ist jedoch der Auffassung, es handele sich nicht um Einkünfte i.S. des § 2 EStG, insbesondere nicht um Gewinne i.S. der §§ 15 EStG und 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Wie der BFH entschieden habe, seien Wett- und Spielgewinne, die nicht innerhalb eines Betriebes anfielen, keine Betriebseinnahmen. Selbst in Fällen, in denen die Wette oder das Spiel unter Ausnutzung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten erfolge, reiche dieses nicht aus, den Gewinnen den Charakter von Betriebseinnahmen zu verleihen (BFH vom 11.11.1953. BStBl. 1954 III 23; vom 15.02.1966, BStBl. 1966 III, 274; vom 24.10.1969, BStBl. 1970 II 411).

Kennzeichnend für das vorliegende Spielgeschehen sei nicht die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, sondern die gemeinschaftliche Teilhabe an Chancen und Risiken eines wesentlichen vom Zufall bestimmten Geschehensablaufs, nämlich der weiteren Werbung von Mitgliedern. Mit Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, der auf die Erzielung von Gewinnen auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Leistungsaustauschs gerichtet sei, habe dies nichts zu tun.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 24.04., 17.05. und 16.06.1995 Bezug genommen.

Die Ast. haben beantragt, die Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide auszusetzen.

Das Finanzamt ist dem entgegengetreten. Auf die Schriftsätze vom 22.05. und 14.06.1995 wird Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Beschluß vom 04.07.1995 (13 v 1961/95 E und 13 V 2342/95 G) den Anträgen teilweise stattgegeben. Zwar hat es die Auffassung der Verwaltung, es handele sich um gewerbliche Ein...

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