Entscheidungsstichwort (Thema)

Übermittlung elektronischer Dokumente gemäß § 52d FGO ab 2022

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein durch einen Rechtsanwalt im Jahr 2022 lediglich per Telefax und nicht als elektronisches Dokument übermittelter Antrag auf AdV an das Gericht ist gemäß § 52d FGO unwirksam und als unzulässig abzuweisen.

 

Normenkette

FGO § 52d

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer.

Beim Antragsgegner ging – nachdem die Antragstellerin zunächst zusammen mit ihrem Ehemann im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer veranlagt worden war und dagegen Einspruch eingelegt hatte – am 30.06.2021 die Einkommensteuererklärung der Antragstellerin für das Jahr 2019 ein. Die Erklärung datiert laut Eintrag im Unterschriftsfeld auf den 20.06.2020. Mit Bescheid vom 19.07.2021 setzte der Antragsgegner einen Verspätungszuschlag in Höhe von 275 EUR fest.

Mit dem dagegen gerichteten Einspruch machte die Antragstellerin (anwaltlich vertreten) geltend, sie habe die Erklärung fristgerecht am 21.06.2020 in den Briefkasten des Antragsgegners eingeworfen. Die am 30.06.2021 eingereichte Steuererklärung sei eine bloße Kopie. Die Antragstellerin beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag am 22.07.2021 ab.

Am 19.11.2021 erließ der Antragsgegner gegenüber der T-Bank eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über insgesamt 311,10 EUR, die den Verspätungszuschlag (sowie Vollstreckungskosten) betraf. Mit Schreiben vom 21.11.2021 schränkte der Antragsgegner die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf 212,29 EUR ein.

Mit am 02.01.2022 beim Gericht eingegangenen Telefax beantragt die – nach wie vor anwaltlich vertretene – Antragstellerin die gerichtliche Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung des Verspätungszuschlags und verweist auf die Begründung des Einspruchs.

Der Antragsgegner hat am 03.01.2022 eine Einspruchsentscheidung erlassen und den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen von der auch insoweit vom hiesigen Bevollmächtigten vertretenen Antragstellerin am 31.01.2022 erhobene und ebenfalls per Fax übermittelte Klage wird unter dem Aktenzeichen 8 K 226/22 geführt. In der Klageschrift hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin ausgeführt, die Klage werde per Fax eingereicht, weil sein Telefonanbieter trotz mehrfacher Anmahnung den Internetzugang nicht wiederhergestellt habe.

Die Antragstellerin beantragt (nachdem nach Antragstellung über den Einspruch entschieden und dagegen Klage erhoben wurde) sinngemäß,

die Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung des Verspätungszuschlags vom 19.07.2021 auszusetzen bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Urteils im Klageverfahren, längstens bis zur Beendigung des Klageverfahrens, sowie die Vollziehung in Gestalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 19./21.11.2021 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er macht geltend, der Verspätungszuschlag sei dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden.

Das Gericht hat sowohl im hier vorliegenden Verfahren als auch im Verfahren 8 K 226/22 auf § 52d Satz 1 und 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Auf die entsprechenden Schreiben wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht als elektronisches Dokument übermittelt wurde.

Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten (Art. 26 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, Bundesgesetzblatt 2013 I Nr. 62, Seite 3786). Die Anforderungen an elektronische Dokumente und deren Übermittlung regelt § 52a FGO. Eine Einreichung per Telefax genügt diesen Anforderungen nicht (im Ergebnis ebenso Schmieszek in Gosch, § 52d FGO Rn. 8; Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rn. 1; a.A. Finster in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, § 52d FGO Rn. 16).

Das am 02.01.2022 eingegangene Telefax ist bereits – unabhängig davon, ob es über das Telefonnetz oder als Computerfax übersandt wurde – kein elektronisches Dokument (ebenso Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 06.12.2018, 4 K 1880/14, juris; Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss vom 09.07.2019, 5 A 327/19, juris; Schmieszek in Gosch, § 52a FGO Rn. 6; Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rn. 5; a.A. Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 21.11.2017, 2 K 2108/16, und vom 02.10.2018, 2 K 302/18, beide juris). Der Senat schließt sich der Begründung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen im Beschluss vom 09.07.2019 an.

Selbst wenn dies anders wäre, wäre das Telefax aber jedenfalls nicht gemäß den Anforderungen übermittelt worden, die § 52a FGO an die Übermitt...

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