Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung, Vorlage eines Due Diligence-Berichts

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei summarischer Prüfung erscheint ernstlich zweifelhaft, ob ein Due Diligence-Bericht zu den im Rahmen einer Außenprüfung vorlagepflichtigen Urkunden i.S.v. § 200 AO oder sonstigen Unterlagen i.S.v. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO gehört.

2) Sollte es sich bei einem Due Diligence-Bericht um eine vorlagepflichtige Unterlage handeln, verbleibt weiterhin zweifelhaft, ob dann der gesamte Bericht "en bloc" vorzulegen ist oder nur einzelne Passagen offenbart werden müssen. Denn ein Due Diligence-Bericht ist wegen seines Inhalts und der enthaltenen Informationen eine "Urkunde besonderer Art", die grundsätzlich nicht herausgegeben werden muss.

 

Normenkette

AO § 200 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, § 102 S. 1; AO § 147 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vorlageersuchens, welches im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung ergangen ist und sich auf einen Due Diligence Bericht bezieht.

Die Antragstellerin ist eine Holding Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung. Ihr Alleingesellschafter ist Herr O.

Am 15.09.2009 schloss die Antragstellerin mit der … AG einen Vertrag über die Errichtung einer typischen stillen Gesellschaft. Dieser Vertrag stand in Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb von Märkten in H. In diesem Kontext führte die WPG (WPG) – im Auftrag der AG und der Antragstellerin – eine Due Diligence Prüfung bei der Antragstellerin durch. Der Due Diligence Bericht datiert vom 11.09.2009. Die ihr hierfür von der WPG in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 24.691,93 EUR erfasste die Antragstellerin im Jahr 2009 als Betriebsausgaben.

Im Jahr 2010 übernahm Herr … O sämtliche Anteile an der … Beteiligungs-GmbH & Co. KG (A KG), an der er und die Antragstellerin mit einem Kommanditanteil von jeweils 5.000,00 EUR beteiligt waren. Hierzu erhöhte er mit Vertrag vom 11.01.2010 seine Kommanditeinlage an der A KG um 40.000,00 EUR. Die Antragstellerin sollte hierfür 240.000,00 EUR (40% von 600.000,00 EUR) erhalten. Mit Vertrag vom 02.12.2010 erwarb Herr … O sodann von der Antragstellerin deren Kommanditanteil an der A KG in Höhe von 5.000,00 EUR. Der Kaufpreis betrug 60.000,00 EUR.

Der Antragsgegner begann am 15.07.2013 mit einer Betriebsprüfung in der Unternehmensgruppe, der auch die Antragstellerin angehört. Die Prüfung, die derzeit noch nicht abgeschlossen ist, bezieht sich auf die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass angesichts der Übernahme der Kommanditanteile an der A KG durch Herrn O eine Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises erforderlich sei. Auf der Ebene der Antragstellerin komme eine verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 S. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Betracht, bei Herrn O eine verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Abs. 8 i.V.m. § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Rahmen der Betriebsprüfung sei als einziger Nachweis für die Vollentgeltlichkeit der Veräußerungen am 20.09.2013 eine auf einem individuellen Multiplikatorenverfahren basierende Berechnung des Unternehmenswertes der A KG von 600.000,00 EUR durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft … (WPG S) vorgelegt worden. Diese Berechnung genüge als Angemessenheitsnachweis jedoch nicht. Im Rahmen der Prüfung sei mehrfach um Vorlage der Planzahlen hinsichtlich der zukünftigen Umsatz- und Gewinnerwartung für die Jahre 2009 bis 2012 der A KG und der zugehörigen Tochtergesellschaften gebeten worden. Diese Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Die Unternehmensplanung 2009 bis 2012 sei auch dem Vertrag über die typische stille Beteiligung mit der AG als Anlage 5 beigefügt gewesen. Der Vertrag sei jedoch ohne diese Anlage vorgelegt worden.

Am 23.07.2013 forderte der Antragsgegner von der Antragstellerin unter anderem die Unterlagen zur Due Diligence Prüfung an. Eine Vorlage wurde jedoch abgelehnt. Hierauf teilte der Antragsgegner der Antragstellerin am 04.11.2013 in Form der „Prüfungsfeststellung 1” mit, wie er die Anteilsveräußerung zu würdigen beabsichtige. Er ermittelte im Rahmen eines „vereinfachten Ertragswertverfahrens” Unternehmenswerte für die A KG in Höhe von 2,8 Mio. EUR (Stand 11.01.2010) bzw. 2,2 Mio. EUR (Stand 02.12.2010) und gelangte zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 1.040.000,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die „Prüfungsfeststellung 1” vom 04.11.2013 Bezug genommen. Hierzu nahm die WPG S in verschiedenen Schreiben – unter anderem vom 13.11.2013 und vom 10.01.2014 – Stellung.

Am 15.11.2013 bat der Antragsgegner erneut um Vorlage des Berichts zur Due Diligence, der Unterlagen der WPG S zur Begleitung der Due Diligence und einer in diesem Zusammenhang erstellten Unternehmensplanung 2010 bis 2012.

Die Antragstellerin übermittelte dem Antragsgegner am 06.02.2014 eine teilweise „geweißte” Kopie des Berichts über die Due Diligence. Sie wies darauf hin, dass Beurtei...

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