Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit der Kosten für ein an wenigen Tagen im Jahr betrieblich genutztes Zimmer einer gemieteten Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird das in der Baubeschreibung als Wohnzimmer ausgewiesene 46 qm große Zimmer einer 148 qm-Mietwohnung, welches neben dem Schreibtisch über einen großen Esstisch, sechs Stühle, einen Kachelofen und den einzigen Zugang zum Balkon verfügt und damit nicht büromäßig ausgestattet ist, an 20 Tagen im Jahr für die selbstständige Coachingtätigkeit genutzt, scheidet ein Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben aus, wenn von einer nicht unerheblichen außerbetrieblichen Nutzung des Zimmers auszugehen ist.

 

Normenkette

EStG 2002 § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 3, 5 S. 1 Nr. 6b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.03.2016; Aktenzeichen VIII R 24/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt) in den Streitjahren 2004 bis 2006 mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Kläger) und Einkünften aus selbständiger Arbeit (Klägerin) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin, von Beruf Soziologin, arbeitet als Coach von ihrem Wohnsitz, H., G-Str. 23a aus. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Einnahme/Überschussrechnung.

Für die Streitjahre machte die Klägerin die Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 7.021,50 EUR (2004), 5.231,12 EUR (2005) und 5.166,18 EUR (2006) als Betriebsausgaben geltend. Nach einer am 7. April 2006 stattgefundenen Ortsbesichtigung erkannte das Finanzamt diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt hatte dabei folgende Feststellungen getroffen: Bei dem Mietobjekt handelt es sich um eine Drei-Zimmerwohnung in einem Hanghaus.

Das untere Geschoss der angemieteten Wohnung besteht aus dem als Arbeitszimmer bezeichneten 37 qm großen Raum mit Balkon, einer Diele, einer Wohnküche, einem kleinen Arbeitszimmer des Klägers und einem Gäste-WC.

Im Obergeschoss befinden sich ein Bad und zwei Zimmer, die als Wohn- und Schlafzimmer genutzt werden.

Das sogen. Arbeitszimmer war bei der Besichtigung mit einem Schreibtisch, einem Flipchart, einem langen Tisch mit 6 Stühlen, einem Regal und einem Kachelofen mit umlaufender Bank ausgestattet.

Auf die Einkommensteuerbescheide 2004 vom 10. Mai 2006 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. August 2010, 2005 vom 30. April 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. August 2010 und 2006 vom 10. Juli 2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. August 2010 wird Bezug genommen. Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.

Dagegen richtet sich die Klage.

Zu Unrecht habe das Finanzamt die Kosten für den Arbeitsraum nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Die Erwägungen des Finanzamts, der betriebliche Raum sei nur jeweils an 20 Tagen pro Jahr beruflich genutzt worden, der Raum sei mit einem großen Esstisch und wohnlichen Möbeln ausgestattet und für den privaten Bereich sei nur ein geringer Restwohnraum vorhanden, träfen nicht zu.

Die Annahme, dass nur an 20 Tagen in diesem Raum gearbeitet worden sei, werde aus den Ausgangsrechnungen abgeleitet. Diese würden nur den Schluss zulassen, dass an etwa 20 Tagen Coachingsitzungen stattgefunden hätten. Die einzelnen Sitzungen seien aber nur ein Teil der beruflichen Tätigkeit der Klägerin. Zu jedem Coaching gehöre Akquise, Informationsgespräche, Vor- und Nachbearbeitungen der Sitzungen und Dokumentationen. Außerdem würden Verwaltungsarbeiten anfallen. Fortbildung und Literaturstudium komme dazu. Am 19. September 2006 sei die Tochter Laura geboren worden. Aufgrund der Betriebsstätte im häuslichen Bereich sei es der Klägerin möglich gewesen, kurz nach der Geburt des Kindes wieder beruflich zu arbeiten.

Der große Esstisch sei eine wesentliche Ausstattung des Coachingraumes. Auf diesem Tisch würde die Aufstellungsarbeit mit den Kunden durchgeführt. Es sei des öfteren vorgekommen, dass bei längeren „Sitzungen” die aufgestellten Figuren über mehrere Tage nicht von dem Tisch entfernt wurden. Auf die dem Gericht vorgelegten Photos werde verwiesen. Wohnliche Möbel seien in diesem Raum nicht vorhanden. Wenn das Finanzamt als Ausstattung einen Kachelofen aufführe, so sei dazu anzumerken, dass er vom Vermieter bereits eingebaut worden sei.

Im oberen Geschoss befänden sich das Bad, das Schlafzimmer und Wohnzimmer der Kläger. Die Wohnung habe eine Gesamtfläche von 148,08 qm. Auf den betrieblich genutzten Teil entfielen 46,18 qm. Für den Wohnbereich eines Ehepaars mit Baby seien 101,90 qm ausreichend. Die Mahlzeiten würden in der Essküche eingenommen. Die Kläger hätten sich für Wohnzwecke nicht eine so große Wohnung angemietet. Für die Anmietung dieser Wohnung sei ausschlaggebend gewesen, dass die Größe und der Zuschnitt dieser Wohnung eine optimale Möglichkeit für den abgegrenzten betrieblichen Bereich gewährt habe.

Die Kläger beantragen, anteilige Miet- und Mietnebenkosten für den Coachingraum in Höhe von 5.170,78 EUR (2004),...

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