Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sanierung eines feuchten Kellers als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar sind.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Sie waren mit Kind im Streitjahr in U. wohnhaft. Die Wohnung liegt in der Nähe (30 km) der Arbeitsstätte des Klägers in K., welche im ganzen Streitjahr von dort aus aufgesucht wurde (Bl. 15, Rückseite ESt-Akte).

Der Kläger ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte in Z. nordöstlich von F., welche Anfang 1978 – November 1979 erstellt wurde. Infolge unsachgemäßer Bauausführung traten bereits in der Rohbauphase Baumängel auf. In einem Gutachten vom 12. März 1979 (Bl. 51 ff. ESt-Akte) zur Feststellung dieser Schäden heißt es hierzu (Tz. 4.5, Seite 4): „In sämtlichen Kellerräumen sind Durchfeuchtungen feststellbar, wobei zum Teil schon Ausblühungen vorhanden sind.” (s. auch Tz. 4.10 des Gutachtens, Bl. 55 ESt-Akte). Im Schreiben des Klägers an den Beklagten (Finanzamt –FA–) vom 16. Februar 1997 (Bl. 28 ESt-Akte) führt der Kläger noch aus: „Eine sog. ‚Sperrbetonwanne’ für den Keller wurde unsachgemäß gefertigt, so daß es zum Wassereintritt im Kellerbereich kam … Diese Mängel wurden von der Baufirma, wie sich im nachhinein herausstellte, nicht dauerhaft beseitigt.”

Versicherungs- oder Regreßansprüche gegen die Baufirma konnten lt. Kläger nicht geltend gemacht werden, da sie sich noch vor Fertigstellung des Hauses als zahlungsunfähig erwiesen hatte (vgl. Schreiben des Rechtsanwalts vom 12. November 1981, Bl. 30 ESt-Akte).

Im o.g. Schreiben fährt der Kläger fort: „In den letzten Jahren hat die damals unsachgemäße Ausführung bzw. Reparatur zu erheblicher Durchfeuchtung des gesamten Kellers geführt. Teilweise ist regelrechter Wassereinbruch besonders im Frühjahr zu verzeichnen gewesen. Um den Keller überhaupt noch nutzen zu können, habe ich mich 1995 entschlossen, durch eine spezialisierte Firma die Sanierung durchführen zu lassen.”

Die Arbeiten an den sanierten Wänden des Kellergeschosses (Bl. 29 ESt-Akte) verursachten einen Kostenaufwand von 18.778 DM.

In einem Telefongespräch (s. Aktenvermerk vom 29. Juli 1997, Bl. 43 ESt-Akte) gab der Kläger an, er lebe mit seiner Familie an den Wochenenden in Z bei seiner Mutter, die in der Doppelhaushälfte ständig wohne. Das Anwesen weise eine Wohnfläche von ca. 160 qm auf.

Im Verlaufe des Rechtsbehelfsverfahrens wurde noch vorgetragen, ihnen sei sogar empfohlen worden, das Kellergeschoß aufzufüllen (Bl. 34 ESt-Akte). Zudem seien die Schäden nicht nur auf die unzureichende Bauausführung, sondern auch auf den extrem hohen Grundwasserstand zurückzuführen. Der Keller der zweiten Doppelhaushälfte sei aus denselben Gründen in den Jahren 1989 und 1992 saniert worden. Aus der Bestätigung vom 2. August 1997 (Bl. 45 ESt-Akte) gehe eindeutig hervor, daß auch der Keller anderer Nachbarn mehrfach durch Wassereinbruch (besonders im Frühjahr und bei starkem Regen) stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Teilweise sei der Wassereinbruch so heftig gewesen, daß der Wasserstand im Keller 10 cm erreicht habe.

Der Einspruch blieb erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung –EE– vom 8. September 1997, Bl. 57–61 ESt-Akte).

Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1997 Klage erhoben, die der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1997 begründet hat. Darin wird geltend gemacht, daß die Reparatur die Wohnqualität nicht verbessert habe und kein zusätzliches Wertobjekt von längerer Nutzungsdauer geschaffen worden sei. Der Schaden sei auf ein außergewöhnliches Ereignis (Hochwasser) zurückzuführen. Die Aufwendungen seien notwendig gewesen, um das Haus wieder in einen normalen Wohnverhältnissen entsprechenden Zustand zu versetzen sowie einem weiteren Schaden an der Heizung bzw. einem Totalausfall vorzubeugen. Aus diesem Grunde sei der Keller für das Haus existentiell notwendig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den o.g. Schriftsatz verwiesen. Im Schriftsatz vom 18. Februar 1998 wird noch vorgetragen, daß der hohe Grundwasserspiegel in Verbindung mit der damaligen schlechten Bauausführung der Grund der Sanierung gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der EE vom 8. September 1997 den ESt-Bescheid 1995 vom 19. Juni 1996 dahingehend zu ändern, daß außergewöhnliche Belastungen von (18.778 DM + Krankheitskosten 1.420 DM ./. zumutbare Belastung 6.814 DM =) 13.384 DM berücksichtigt werden und die ESt 1995 entsprechend ermäßigt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt im Schriftsatz vom 29. Dezember 1997 der Argumentation der Kläger entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat das FA die Anerkennung der Aufwendungen für die Kellersanierung infolge Wasserschadens als außergewöhnliche Belastung abgelehnt.

Die Voraussetzungen des Grundsatzurteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 400, BStBl II 1995, 104) liegen nicht vor.

Nach Auffassung des...

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