rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht feststehender privater PKW-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der GmbH einen PKW vermietet, den er laut Arbeitsvertrag mit der GmbH nur als Dienst-PKW und nicht für private Fahrten verwenden darf, so darf ihm das FA auch dann, wenn kein Fahrtenbuch geführt worden ist, nicht im Wege des Anscheinsbeweises eine Privatnutzung des Fahrzeugs unterstellen und deswegen bei der GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung ansetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich über ein gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen verfügt und eine tatsächliche private Nutzung des Dienst-PKW somit nicht feststeht.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3

 

Tenor

1. Die jeweils zuletzt ergangenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1996 bis 1999, Gewerbesteuermessbetrag 1997 bis 1999, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 bis 31.12.1998, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996 bis 31.12.1999, Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1996 bis 31.12.1999 sowie die Einspruchsentscheidung vom 7.11.2002 werden so abgeändert, wie sich die Steuern bzw. Besteuerungsgrundlagen bei Wegfall der vom Beklagten angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen von 5.195 DM (1996) und 6.926 DM (1997 bis 1999) ergeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berechnung der Steuern bzw. Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind die steuerlichen Folgen einer Kfz-Nutzung.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit … befasst. An ihr sind Herr A.K. zu 74 v.H. und seine Ehefrau M zu 26 v.H. beteiligt. Geschäftsführer ist Herr K. Dieser hatte neben dem laufenden Lohn und einer Gewinntantieme Anspruch auf die Nutzung eines Dienstwagens, der lt. § 9 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 1.4.1996 jedoch nicht für private Zwecke genutzt werden durfte. Zwischen der Klin und dem Einzelunternehmen des Herrn K besteht eine Betriebsaufspaltung. Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung, die bei der Klin durchgeführt wurde, beanstandete der Prüfer, dass Herr K Kraftfahrzeuge der Klin privat genutzt habe, ohne dass ein Fahrtenbuch geführt worden sei. Aufgrund der Feststellungen des Prüfers erließ der Beklagte (das Finanzamt -FA-) für die Jahre 1996 bis 1999 (Streitjahre) geänderte Steuer- und Feststellungsbescheide. Das FA war der Ansicht, dass im Hinblick auf die Privatnutzung je Jahr eine verdeckte Gewinnausschüttung von 8.382 DM anzusetzen sei. Gegen die Änderungsbescheide wandte sich die Klin mit Einspruch, der nur zum Teil Erfolg hatte (Einspruchsentscheidung vom 7.11.2002). Das FA setzte den als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzenden Betrag auf 5.195 DM (1996) sowie 6.926 DM (1997 bis 1999) herab und wies den Rechtsbehelf im Übrigen als unzulässig (Gewerbesteuermessbetrag 1996) bzw. unbegründet ab.

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Herr K dürfe lt. Anstellungsvertrag den Dienst-Pkw nicht privat nutzen. Insoweit sei der Vertrag klar und eindeutig. Für Privatfahrten habe er einen gleichwertigen eigenen Pkw gehabt. Der Dienst-Pkw, ein BMW, sei nur betrieblich genutzt worden. Der Kofferraum sei stets mit Werkzeugen gefüllt gewesen. Auf dem Fahrzeug sei eine Reklamefolie der Firma angebracht gewesen, die nicht habe entfernt werden können. Herr K habe den BMW nicht ständig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, sondern nur dann, wenn er beabsichtigt habe, am nächsten Tag direkt von zu Hause aus einen Kunden zu besuchen. In derartigen Fällen sei kein geldwerter Vorteil wegen einer Pkw-Überlassung anzusetzen (Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 28.5.1996, BStBl I 1996, 654, Abschnitt I Nr. 4).

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1996 bis 1999, Gewerbesteuermessbetrag 1996 bis 1999, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 bis 31.12.1998, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996 bis 31.12.1999, Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1996 bis 31.12.1999 sowie die Einspruchsentscheidung vom 7.11.2002 so abzuändern, wie sich die Steuern bzw. Besteuerungsgrundlagen bei Wegfall der vom Beklagten angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen von 5.195 DM (1995) und 6.926 DM (1997 bis 1999) ergeben.

Für den Fa...

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