Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbemoderatoration. Künstlerische, schriftstellerische, journalistische Tätigkeit oder dem Beruf des Schriftstellers/Journalisten ähnliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die unstreitig selbstständig ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Werbemoderatorin ist nicht als künstlerisch, schriftstellerisch, journalistisch einzuordnen oder als eine Tätigkeit, die dem Beruf des Schriftstellers/Journalisten ähnlich i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Die einheitlich zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin hatte ihren Schwerpunkt im gewerblichen Bereich. Die Klägerin schuldete ihren Auftraggebern ein Bündel von Leistungen, das untrennbar auf einen einheitlichen Erfolg – die Livemoderation – gerichtet war.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2014; Aktenzeichen VIII R 5/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten besteht lediglich hinsichtlich der Frage der Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher Tätigkeit und damit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2006 Streit. Die Klägerin bezeichnet ihre im Rahmen von Verkaufssendungen in den Bereichen Wellness, Kosmetik und Gesundheit sowie Reisen im Fernsehen ausgeübte Tätigkeit für die Verkaufssender H, E GmbH (S-TV), S GmbH (F TV) als selbständige Werbemoderation. Daraus erzielte sie im Streitjahr 2006 Einkünfte, die der Beklagte (das Finanzamt) als solche aus Gewerbebetrieb und nicht aus selbständiger Arbeit behandelte.

Die Verträge mit dem Verkaufssender H sehen vor, dass die Klägerin als Moderatorin selbständig arbeitet. Ihre Tätigkeit umfasst die Präsentation verschiedener Produkte im Beisein der Anbieter bei Live-Shows des Auftraggebers. Als Aufgaben waren der Klägerin eine gewissenhafte Vorbereitung der Verkaufspräsentation anhand der vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellenden Produkte und Produktinformationen sowie die Teilnahme an notwendigen Produktionsbesprechungen zugewiesen. Für ihre Moderationen erhielt sie ein Honorar auf Stundenbasis (180 EUR bei Einzelstunden, 320 EUR bei Doppelstunden, jeweils zzgl. MWSt).

Nach der Grundsatzvereinbarung „Letter of Intent” mit der S GmbH war die Klägerin mit der Moderation der Sendung „F TV” beauftragt und erhielt eine Tagesgage von 300 EUR zzgl. 16 % MwSt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 erklärte die Klägerin unter den Berufsbezeichnungen „Moderatorin und Journalistin” nur Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 18. Oktober 2007 erkannte das Finanzamt lediglich zu einem geringen Teil Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Klägerin als Moderatorin, d.h. in Höhe von 2.996 EUR, an. Im Übrigen ging es dagegen in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin als Moderatorin für die o.g. Verkaufssender von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 56.915 EUR aus.

Diesen Gewinn berücksichtigte das Finanzamt im Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 18. Oktober 2007. Nach Abzug des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) setzte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag auf 612 EUR fest. Den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin, in dem sie darauf hinwies, freiberufliche Einkünfte erzielt zu haben, da sie sich in den Verkaufssendungen künstlerisch und als Journalistin betätigt habe, wies das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2008 als unbegründet zurück.

Mit Ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, als „Werbemoderatorin” ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt zu haben.

Sie verfüge über eine fundierte Ausbildung, die sie auch befähige, als Moderatorin und Journalistin auf nichtkommerziellem Gebiet tatsächlich tätig zu sein. Sie habe von 1995 bis 1997 eine Ausbildung als Gesundheitspädagogin an der Akademie für Gesundheitspädagogik in Köln – einer Einrichtung der Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung (BVPG) in Bonn – sowie von 2000 bis 2005 ein Studium der Wirtschaftswissenschaften mit dem Wirtschaftsdiplom an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie München abgeschlossen. Parallel zu ihrem Studium habe sie sich in den Jahren 2003 und 2004 von der Hanns-Seidel-Stiftung im Rahmen eines Programms zur journalistischen Nachwuchsförderung zur Hörfunk- und Fernsehjournalistin ausbilden lassen. Weiter habe sie ihre Ausbildung von 2003 bis 2005 durch Kurse und Moderationscoaching an der Akademie für Bayerische Presse sowie durch Schauspielunterricht an der Internationalen Schule für Schauspiel und Acting in München ergänzt. Seit einiger Zeit spezialisiere sie sich auf Wissenschaftsjournalismus im Allgemeinen und Medizinjournalismus im Besonderen und arbeite auf diesem Gebiet für nichtkommerzielle Print- und Online-Magazine, wie z.B. „sueddeutsche.de”.

Im Klageverfahren vertritt die K...

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