Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

1. Unter Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 28. Oktober 1994 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 1995 wird die jährliche Kraftfahrzeugsteuer auf 337 DM herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist ob das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw einzustufen ist (§ 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).

I.

Der Kläger (Kl) ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Geländewagen, Marke Toyota, mit einem Hubraum von 4.164 ccm und einem verkehrsrechtlich höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.960 Kilogramm, Sitze 5. Der Personenkraftwagen (Pkw) wird durch einen Dieselmotor angetrieben und verfügt über vier Türen und eine Heckklappe. Das Fahrzeug ist nicht als Schadstoff arm anerkannt. Das Fahrzeug wurde laut Mitteilung der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle beim Landratsamt … (Datenüberspielung) am ….1994 auf den Kl als Pkw (Bl. 3/FA) zugelassen.

Nach Mitteilung der Zulassungsstelle vom ….94 erfolgte mit dem Tag der Zulassung (….94) gleichzeitig die verkehrsrechtliche Änderung von bisher „Pkw” auf „Lkw”. Dazu wurde laut Kraftfahrzeugschein die hintere Sitzbank entfernt und die Gurtverankerungen unbrauchbar gemacht. Das zulässige Gesamtgewicht (2.960 kg), sowie die Höchstgeschwindigkeit (165 km/h) blieben unverändert. Das Finanzamt (FA) sah das Fahrzeug weiter als Pkw an und setzte mit Kraftfahrzeugsteuer(KraftSt)-Bescheid vom 28. Oktober 1994 die Steuer auf 1.911 DM jährlich fest.

Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 14. Februar 1995, Bl. 20/FA).

Mit der Klage trägt der Kl vor, daß jedes Wohnmobil über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht auch als Lkw besteuert werde.

Der Kl beantragt, unter Änderung des KraftSt-Bescheids vom 28. Oktober 1994 und der EE vom 14. Februar 1995 die Steuer für sein Fahrzeug nach dem Gewicht als Lkw festzusetzen und demnach auf 330 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Das Urteil des Senats vom 19. Juli 1995 4 K 329/93, wonach Pkw-Kombi mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t stets kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw einzustufen sind, sei hier nicht anwendbar, da es sich um einen allradgetriebenen Pkw handele. Außerdem sei der Umkehrschluß des Senats aus § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO nicht zwingend.

Am 25. Oktober 1995 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist größtenteils begründet.

Bei dem Kraftfahrzeug handelt es sich nach Auffassung des Senats der Bauweise und Einrichtung nach um einen Pkw-Kombi mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t, so daß das Fahrzeug als Lkw anzusehen ist.

Dies entnimmt der Senat im Umkehrschluß aus der verkehrsrechtlichen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO a.F. bzw. aus § 23 Abs. 6a StVZO (ab 1. Januar 1995), wonach als Pkw auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen sind, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben. Es handelt sich dabei um sog. Kombinantionskraftwagen (§§ 72 Abs. 2 – zu § 23 Abs. 1 letzter Satz – StVZO), die auch Mehrzweckkraftfahrzeuge genannt werden (s. BFH-Urteil vom 28. November 1956 II 283/55 U BStBl III 1957, 22). Der Umstand, daß es sich hier im Zeitpunkt der Umstufung durch die ZulSt nach deren Auffassung um einen Pkw und nicht um einen Pkw-Kombi handelte, ist unerheblich, da der Senat an die Eintragung der Fahrzeugart in den Kraftfahrzeugpapieren durch die ZulSt, nicht gebunden ist (s. BFH-Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BStBl II 1993, 250, 251). Daß derzeit infolge der Umbauten des Fahrzeugs die wahlweise Möglichkeit zur vorwiegenden Personenbeförderung sitzplatzmäßig eingeschränkt ist, kann dem Kl nicht zum Nachteil gereichen. Bei dem Fahrzeug des Kl handelt es sich um einen Pkw mit Heckklappe, der auch nach den TÜV-Bestimmungen mit seiner Karosserieform „Kastenwagen” einem Pkw-Kombi gleichsteht (s. „Was ist wie” StVZO-Sammlung der technischen Vorschriften und Prüfbestimmungen aus dem Straßenverkehrsrecht von Reichel Tz. 4.10 a Rdnr. 1).

Lediglich bei Pkw ohne die wahlweise Möglichkeit zum Transport von Gütern spielt das zulässige Gesamtgewicht keine Rolle, so daß z. B. ein Pkw mit schwerer Panzerung trotz seines Gewichts über 2,8 t nach wie vor als Pkw zu betrachten wäre.

Die Kostenentscheidun...

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