Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerfreiheit eines Zuschlags für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG setzt voraus, dass der Arbeitgeber arbeitsrechtlich zur Zahlung des Zuschlags verpflichtet ist. Erhält ein Arbeitnehmer eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers als besondere Anerkennung für Sondereinsätze außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (hier anläßlich des Jahr 2000-Wechsels), so fällt diese nicht unter die Steuerfreiheit nach § 3b EStG.

 

Normenkette

EStG § 3b

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers des Klägers nach § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei ist.

Der Kläger ist leitender Angestellter bei der Firma S und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Sein Bruttoarbeitslohn betrug im Streitjahr 2000 … DM. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist u.a. geregelt, dass die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt. Unabhängig vom zeitlichen Aufwand ist mit dem Monatsgehalt und einer Jahreszahlung die gesamte Arbeitsleistung des Mitarbeiters, die er zur sachgerechten Erfüllung der ihm übertragenen Arbeiten zu erbringen hat, abgegolten. Mit dem Einkommen und den sonstigen vertraglichen Leistungen sind alle mit der Aufgabe verbundenen Sonderleistungen (Mehrarbeit, Vorträge, Repräsentationspflichten, Reisezeiten u.ä.) abgegolten.

Mit Datum vom 11. Januar 2000 erhielt der Kläger von S folgendes Schreiben: „… mit besonderem Dank für die geleisteten Sonderschichten und Rufbereitschaften im Zusammenhang mit dem Jahr 2000-Wechsel erhalten Sie eine einmalige Sonderzuwendung in Höhe von 2.300,81 Euro brutto.” Der Kläger erhielt die Sonderzuwendung zusammen mit dem Gehalt für Januar 2000 nach Abzug von Lohn- und Kirchensteuer ausbezahlt.

Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 5. Oktober 2001 setzte das beklagte Finanzamt (das Finanzamt -FA-) das gesamte Bruttogehalt des Kläger einschließlich der Sonderzuwendung in Höhe von 4.500 DM (=2.300,81 EUR) als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an. Dagegen erhoben die Kläger Einspruch und machten geltend, dass in der Sonderzuwendung in Höhe von 4.500 DM ein gemäß § 3 b EStG steuerfreier Anteil enthalten sei. Grund der Sonderzuwendung sei gewesen, dass der Kläger einem bei S zum Jahreswechsel 1999/2000 gebildeten besonderen Krisenstab angehört habe, dessen Aufgabe es gewesen sei, die auftretenden Probleme beim Jahrtausendwechsel weltweit zu koordinieren und zu lösen. Die besondere Situation habe es erforderlich gemacht, dass der Kläger entgegen seiner Arbeitszeit ausnahmsweise feiertags, sonntags und nachts habe arbeiten müssen. Die Kläger legten eine Bescheinigung von S vom 26. Oktober 2001 vor, in der bestätigt wird, dass der Kläger am Freitag, den 31. Dezember 1999 von 13.40 Uhr bis 1 Uhr, am Samstag, den 1. Januar 2000 von 8 Uhr bis 18.30 Uhr und am Sonntag, den 2. Januar 2000 von 13 Uhr bis 24 Uhr im Krisenstab tätig war. Die Kläger berechneten aus diesen Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der Höchstbeträge gemäß § 3 b Abs. 1 EStG einen steuerfreien Anteil an der Sonderzahlung von 3.439,42 DM. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2002).

Dagegen richtet sich die Klage. Die Kläger tragen vor, aus den vorgelegten Schreiben von S vom 11. Januar 2000 und 26. Oktober 2001 ergebe sich, dass diese den Zuschlag ausdrücklich zur Abgeltung der Sonntags, Feiertags- und Nachtarbeit um den Jahrtausendwechsel gezahlt habe und die Zahlung daher einer genauen Zweckbestimmung unterlegen habe. Dass eine genaue Einzelabrechnung von S versehentlich nicht vorgenommen worden sei, könne die anteilige Steuerfreiheit des gezahlten Zuschlags nicht hindern. Das Gesetz schreibe eine Einzelabrechnung nicht vor. Nach der Berechnung des steuerfreien Anteils im Einspruchsschreiben sei die Zusammensetzung des steuerfreien Zuschlags in Höhe von 3.439,42 DM transparent und offensichtlich. Auch der Auffassung des Beklagten, dass ein Zuschlag im Sinne von § 3 b EStG arbeitsrechtlich verbindlich durch Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag etc. geregelt sein müsse, könne nicht gefolgt werden, da § 3 b EStG darüber nichts aussage. Im Übrigen liege eine vertragliche Regelung vor, denn S habe dem Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2000 die Zahlung des Zuschlags angeboten und dieser habe dies konkludent mit Überweisung auf sein Konto angenommen. Gegen die Qualifizierung der Sonderzuwendung als Zuschlag im Sinne von § 3 b EStG spreche auch nicht, dass nach seinem Arbeitsvertrag Mehrarbeit mit dem normalen Gehalt abgegolten sei. Bei der Sonderzuwendung handle es sich nicht um einen Zuschlag für Mehrarbeit, sondern für außergewöhnliche Arbeitszeiten, verbunden mit einem einmaligen Einsatz zum Jahrtausendwechsel. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sei im Arbeitsvertrag nicht erwähnt und somit auch nicht im Grundgehalt enthalten.

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