Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung von Entscheidungen im Einspruchsverfahren gegen Dritte und Klagebefugnis der Dritten. Einkommensteuer 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist in einem Einspruchsverfahren streitig, ob ein zum Verfahren hinzugezogener Dritter an den Steuerpflichtigen eine bei diesem vom FA als Betriebseinnahme angesetzte Zahlung geleistet hat, so ist der Hinzugezogene nicht i.S. von § 174 Abs. 5 S. 1 AO beteiligt worden, wenn das Einspruchsverfahren ohne entsprechenden Antrag oder ohne Zustimmung des Hinzugezogenen durch Abhilfebescheid gegen den Einspruchsführer abgeschlossen wird. Das gilt auch, wenn das FA den Abhilfebescheid in Gestalt einer – eigentlich nicht erforderlichen (§ 367 Abs. 2 S. 3 AO) – Einspruchsentscheidung erlässt.

2. Wird dem Einspruch des Steuerpflichtigen in vollem Umfang enstprochen, so bewirkt die zum Einspruchsverfahren erfolgte Hinzuziehung des Dritten nach § 174 Abs. 5 AO keine Klagebefugnis des Dritten; die Abhilfe hat keine materielle Wirkung gegen den Dritten. Der Dritte kann und muss sein Recht (hier: Betriebsausgabenabzug der streitigen Zahlung) vielmehr durch Anfechtung des gegen ihn ergehenden Einkommensteuerbescheids suchen; eine Klage gegen den Abhilfebescheid betreffend die Einkommensteuer des vermeintlichen Zahlungsempfängers ist unzulässig.

 

Normenkette

AO § 359 Nr. 2, § 360 Abs. 1, 4, § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 174 Abs. 5 S. 1, § 367 Abs. 2 S. 3; FGO § 40 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen X R 16/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) bei dem Dritten F im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ca. 500.000 DM zu schätzen hatte.

I.

F und seine Ehefrau werden aufgrund ihres Antrages vom 8. Januar 2002 für das Jahr 2000 getrennt veranlagt.

Das FA erhielt Ende des Jahres 2001 Informationen, dass F für die Vermittlung von Aktienverkäufen Provisionen in nicht unerheblicher Höhe erhalten habe. Das FA schätzte deshalb gegenüber F im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 5. Juli 2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 500.000 DM.

Gegen diesen Steuerbescheid erhob F Einspruch und trug vor, dass vom Kläger K an ihn keine Provisionen ausbezahlt worden seien. Das FA hat darauf den Kläger K zum Einspruchsverfahren des F gemäß § 174 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) hinzugezogen. Der Kläger K trug in diesem Einspruchsverfahren vor, dass er an F Provisionen in Höhe von 500.000 DM weitergereicht habe, die bei ihm als Betriebsausgaben den Gewinn gemindert hätten.

Aufgrund des Einspruchs des F änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung antragsgemäß und ging nun davon aus, dass F keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen seien, da nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu beweisen sei, dass dem F die entsprechenden Betriebseinnahmen vom Kläger K zugewendet worden seien. Das FA hat die dem Antrag des F in vollem Umfang entsprechende Änderung der Einkommensteuerfestsetzung in der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2003 vorgenommen. Eine Ausfertigung dieser Einspruchsentscheidung wurde an den Kläger K bekannt gegeben.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger K dagegen, dass F der Betrag in Höhe von 500.000 DM nicht im Jahr 2000 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet wird. Er begehrt dementsprechend eine höhere Festsetzung der Einkommensteuer des F. Außerdem trägt der Kläger K vor, dass das FA zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die von ihm dem F zugewendeten Beträge als seine Betriebsausgaben zu betrachten seien. Zwischen ihm, F, Herrn T und Frau I wäre eine Verteilung des Gewinns vereinbart gewesen und die von ihm an F bezahlten Beträge seien deshalb als weitergeleitete Gewinnanteile zu behandeln. Er habe die Gewinnanteile des F als Treuhänder in Empfang genommen.

Am 28. Januar 2004 hat das FA aufgrund einer Kontrollmitteilung der Lohnsteuer-Außenprüfungsstelle gegenüber F einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 erlassen. Dem Kläger K hat das FA keine Ausfertigung dieses Bescheides bekannt gegeben, da es sich aufgrund des Steuergeheimnisses daran gehindert sah.

Der Kläger beantragt,

dem F im Jahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 500.000 DM zuzurechnen und dessen Einkommensteuer für 2000 entsprechend festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt

die Klageabweisung

unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung. Das FA hat außerdem beantragt, F gemäß § 174 Abs. 5 AO zum Verfahren beizuladen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Klägers K vom […], die Schriftsätze des FA vom […] und die Sitzungsniederschrift v...

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