Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Ermittlung der Ausgangsgröße für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist zunächst der horizontale Verlustausgleich durchzuführen. Ausgangsgröße für die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 S. 1 EstG in den Fällen des horizontalen Verlustausgleichs. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (amtlich)

Ausgangsgröße für die tarifliche Einkommensteuer und damit auch für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 S. 2 EStG ist das zu versteuernde Einkommen, also eine Größe, bei der etwaige Verluste innerhalb einer Einkunftsart bereits verrechnet sind. Da die sogenannte Fünftelregelung danach nur auf die nach Durchführung des horizontalen Verlustausgleichs noch im zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte anzuwenden ist, ist nur ein nach Verrechnung mit den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb verbliebener gewerblicher Veräußerungsgewinn tarifbegünstigt.

 

Normenkette

EStG 1997 § 34 Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 5 S. 1 Hs. 2, Abs. 2; StEntlG 1999/2000/2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.07.2004; Aktenzeichen X R 46/02)

BFH (Urteil vom 21.07.2004; Aktenzeichen X R 46/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der unverheiratete Kläger (Kl) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Allgemeinarzt. Daneben bezog er gewerbliche Einkünfte aus verschiedenen Beteiligungen, darunter auch an der „M.” GmbH & Co. KG. Diese Beteiligung wurde 1999 verkauft. Dem Kl entstand hierbei ein Veräußerungsgewinn von 394.301 DM. Schließlich erklärte er auch noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie – in geringem Umfang – aus Kapitalvermögen.

Bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung für 1999 gewährte der Beklagte (das Finanzamt– FA –) für den Gewinn aus der Veräußerung der Schiffsbeteiligung antragsgemäß zwar eine Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), ging aber bei deren Ermittlung in der Weise vor, dass er den Veräußerungsgewinn zunächst mit der Summe sämtlicher laufenden gewerblichen Beteiligungseinkünfte, die einen Verlust ergab, verrechnete und sodann den verbleibenden Gewinn gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG tariflich entlastete. Das übrige zu versteuernde Einkommen unterwarf das FA der Besteuerung nach der Grundtabelle. Der Bescheid ging am 4. Mai 2001 zur Post.

Im Änderungsbescheid vom 17. Mai 2001, der noch vor Einlegung des Einspruchs gegen den ursprünglichen Bescheid erging, stellt sich dies rechnerisch wie folgt dar:

Gewerblicher Veräußerungsgewinn

394.301 DM

laufende gewerbliche Verluste

170.236 DM

verbleibender gewerblicher Gewinn (tarifbegünstigt)

224.065 DM

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

97.000 DM

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

96.394 DM

Gesamtbetrag der Einkünfte

417.459 DM

Sonderausgaben

20.257 DM

zu versteuernde Einkommen

397.202 DM

zu versteuern nach der Grundtabelle

173.137 DM;

ESt: 68.869 DM

zu versteuern nach § 34 Abs. 1 EStG

224.065 DM;

ESt: 118.775 DM

Der Einspruch, der sich gegen die Verrechnung der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem Veräußerungsgewinn richtete, hatte keinen Erfolg. In den Gründen der Einspruchsentscheidung (EE) vom 26. Oktober 2001 ist u. a. ausgeführt, dass auch außerordentliche Einkünfte dem Verlustausgleich unterlägen. Soweit dieser stattfinde, entfalle die Möglichkeit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG. Die außerordentlichen Einkünfte gälten allerdings als eine besondere Art von Einkünften im Rahmen einer Einkunftsart, die erst nachrangig zum Verlustausgleich herangezogen würden, falls nicht eine besondere Verlustverrechnungsbeschränkung (z. B. § 2 a Abs. 1, § 2 b, § 15 Abs. 4 EStG) eingreife.

Ab dem Veranlagungszeitraum 1999 seien neben den bisherigen besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen auch die sich aus § 2 Abs. 3 EStG und § 10 d EStG ergebenden Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen zu beachten. Danach seien innerhalb einer Einkunftsart zunächst laufende positive und negative Einkünfte zu verrechnen. Ein danach verbleibender negativer Saldo sei mit den außerordentlichen Einkünften, die in dieser Einkunftsart entstanden seien, auszugleichen (R 197 Abs. 3 Sätze 3 und 4 Einkommensteuer-Richtlinien – EStR – 1999). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliege die auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte entfallende ESt der Tarifermäßigung nach den Sätzen 2 bis 4. Da nur die bereits mit negativen Einkünften derselben Einkunftsart verrechneten außerordentlichen Einkünfte im zu versteuernden Einkommen enthalten seien, könnten auch nur diese berücksichtigt werden. Außerdem beziehe sich die Tarifermäßigung lediglich auf die hierauf entfallende ESt.

Hiergegen richtet sich die Klage, die der Kl im Wesentlichen wie folgt begründet: Das FA habe zwar im Ergebnis zutreffend den Gesamtbetrag der Einkünfte sowie – nach Abzug der Sonderausgaben – das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Bei der Berechnung der ESt habe es aber n...

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