Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsklage bei Streit über den Leistungsempfänger der gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeughauptuntersuchung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Besteht Streit zwischen einer von ihren Kunden mit der Vorführung der Kundenfahrzeuge zur gesetzlichen Hauptuntersuchung beauftragten Kfz-Werkstatt und dem TÜV, ob die Werkstatt auch ab 2003 noch Leistungsempfänger hinsichtlich der Prüfungsleistungen des TÜV ist und ob ihr deswegen der TÜV eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilen muss, so besteht ein berechtigtes Interesse der Werkstatt an der Klärung der Frage als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer beim Finanzgericht erhobenen Feststellungsklage.

2. Unabhängig davon, ob die Werkstatt in diesem Fall die Fahrzeuge in der Prüfstelle des TÜV oder einer anderen Prüforganisation vorfährt oder ob der Prüfingenieur der TÜV die Hauptuntersuchungen in der Werkstatt durchführt, ist nicht die Werkstatt, sondern der jeweilige Fahrzeughalter Empfänger der Prüfungsleistungen im umsatzsteuerlichen Sinne. Die Werkstatt ist auch nicht als Folge einer Leistungskommission umsatzsteuerlich als Leistungsempfängerin anzusehen; die Kosten der Hauptuntersuchung sind bei ihr ein durchlaufender Posten.

 

Normenkette

UStG 1999 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 5, § 3 Abs. 3; FGO § 41; StVZO § 29

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2011; Aktenzeichen XI R 12/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Leistungsempfängerin der Leistungen entsprechend der Sammelaufstellung vom 28.2.2003 der T ist und ob ihr deshalb ein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung i.S.d. § 14 Umsatzsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) gegen den TÜV zusteht.

Die Klägerin betreibt eine Kfz-Werkstatt. Von ihren Kunden wurde die Klägerin u.a. beauftragt, die Kundenfahrzeuge zur gesetzlichen Hauptuntersuchung vorzuführen. Dabei hatte die Klägerin die Wahl, die Kundenfahrzeuge entweder bei den Prüfstellen der Überwachungsorganisationen vorzufahren oder einen Termin mit einem Prüfingenieur des T in der Werkstatt der Klägerin zu vereinbaren. In diesem Fall führte der Prüfingenieur die Hauptuntersuchung in der Werkstatt der Klägerin durch.

Mit Schreiben vom 11.3.2003 forderte die Klägerin den T auf, ihr für die streitgegenständlichen Leistungen eine Rechnung i.S.d. § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) mit ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen. Der T lehnte diese Forderung mit Schreiben vom 17.3.2003 ab, da seit 1.1.2003 eine Leistungsbeziehung zwischen dem T und dem Fahrzeughalter angenommen werde. Zur Begründung verwies er auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministers der Finanzen vom 20.10.2002 an den Präsidenten des Deutschen KFZ-Gewerbes Bayern e.V. und auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion München vom 9.1.2003 (Az. S-7200-199 St 43).

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Feststellungsklage. Zur Klagebegründung trägt sie vor, dass die für den Anspruch auf Rechnungserteilung wesentliche Frage des umsatzsteuerlichen Leistungsempfängers vorab vom Finanzgericht zu klären sei. Die Feststellung des Leistungsempfängers einer umsatzsteuerlichen Leistung sei Gegenstand des umsatzsteuerlichen Rechtsverhältnisses. Der Leistungsempfänger sei die Person, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, welches dem Leistungsaustausch zugrunde liege, berechtigt und verpflichtet sei. Insoweit sei das Zivilrecht maßgebend. Zur Durchführung der Hauptuntersuchung liege einzig und allein ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis zwischen dem T und der Klägerin vor.

Auf die Schriftsätze der Klägerin vom 25.7., 25.8. und 23.10.2003 wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Klägerin für von ihr im Kundenauftrag veranlasste Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO entsprechend der „Sammelauflistung vom 28.2.2003” der Beigeladenen T Leistungsempfängerin i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt (FA) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf die Schriftsätze des FA vom 5.8., 12.9. 2003 und vom 23.12.2005 wird verwiesen.

Mit Beschluss vom 21.8.2006 ist die T zum Verfahren gemäß § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen worden.

Die Beigeladene trägt vor, dass sie seit vielen Jahren in dem von der Klägerin bereitgestellten Prüfstützpunkt Hauptuntersuchungen gem. § 29 StVZO durchführe. Aus Sicht der Beigeladenen sei die Klägerin Empfängerin der Untersuchungsleistung gewesen. Demgemäß habe die Beigeladene bis Ende 2002 der Klägerin Rechnungen (unter Ausweis der Umsatzsteuer) über die Prüfgebühren erstellt. Dabei sei sie selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Klägerin die Prüfgebühren an ihre Kunden weiter berechnen würde. Mit Schreiben vom 27.7.2001 habe der Bayerische Staatsminister der Finanzen die Unbedenklichkeit dieses zweistufigen Abrechnungsverfahrens noch bestätigt, aber mit Schreiben vom 24.9.2002 dann auf die geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltunge...

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