Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.04.1997; Aktenzeichen VIII R 2/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Verfahren ist streitig, ob die Klägerin (Klin), eine Kommanditgesellschaft, aus der Vermietung des Grundstücks FlNr. 36 der Gemarkung A, B-Straße 29, in 1987 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) oder aus Gewerbebetrieb ersielt hat.

An der Kommanditgesellschaft, der Klin, waren im Streitjahr 1987 die Herren C D und E F als Komplementäre und Frau F D als Kommanditistin beteiligt. Mit notariellem Vertrag vorn 23. Januar 1979 hatte C D, der am 1. Oktober 1994 verstorben ist, das Grundstück FlNr. 36, B-Straße 29, A, in die Klin eingebracht.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom 24. Februar 1938 gegründete C D OHG wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1951 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt und unter der Firma C D Kommanditgesellschaft, Schreinerwerkstätte, G-A, B-Straße 29, fortgeführt. Nachdem die Kommanditistin F D, die Mutter des Herrn C D, durch Ableben aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und ihr Anteil im Erbwege auf C D übergegangen ist, wurde das Unternehmen unter Ausschluß der Liquidation durch C D weitergeführt. Bei einer Betriebsprüfung, die die Veranlagungszeiträume 1959 bis 1961 betraf, wurde festgestellt, daß das Grundstück B-Straße 29 zu etwa 50 v.H. dem gewerblichen Betrieb des Einzelunternehmens diente. Der nicht eigengewerblich genutzte Teil des Grundstücks war für fremdgewerbliche Zwecke verpachtet. Einer Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen dieses Grundstücksteils wurde nicht zugestimmt. Der Prüfer aktivierte die eigenbetrieblich genutzte Grundstückshälfte mit 3.000 DM. Als Einlagewert hat er den damaligen Einheitswert zum 21.6.1948 in Höhe von 30.000 DM herangezogen, von dem 20 v.H. auf den Grund und Boden entfielen. Neben dem Grund und Boden aktivierte der Prüfer das Betriebsgebäude mit 50 v.H. seines Wertes.

Mit Vertrag vom 30. Juni 1970 verpachtete Herr C D die auf dem Anwesen befindlichen Werkstätten, die mit Absaugvorrichtungen ausgestattet waren, und Büroräume zur Ausübung eines Holzbearbeitungsbetriebs an die Firma H. H, Möbelwerkstätten und Innenausbau. Dabei verpflichtete sich der Pächter, in alle laufenden Dienstverträge des Verpächters einzutreten (Ziffer 3 des Pachtvertrags). Der Pächter mußte die Pachträume pfleglich und schonend behandeln. Während der Dauer des Pachtverhältnisses notwendig werdende Schönheitsreparaturen hatte er auf eigene Kosten durchzuführen (Ziffer 165. Dem Pächter waren die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für den Dampfheizungskessel, die Heizungsanlage, die Heizkörper, die gesamte Elektroanlage und die Stromverteilungselemente, die Entstaubungsanlage mit deren Ventilatoren, die Motoren- und Verteilungskanäle, die Elektromotore und die technischen Einrichtungen und Geräte auferlegt (Ziffer 18). Nach Ziffer 23 waren die Pachträume bei Beendigung der Pachtzeit besenrein zurückzugeben.

Soweit Maschinen nicht vom Pächter übernommen wurden, hat sie Herr C D anderweitig veräußert. Zur Betriebs Verpachtung teilte der damalige steuerliche Vertreter des Herrn C D mit Schreiben vom 31. Oktober 1973 dem Beklagten (Finanzamt – FA –) mit, daß eine Betriebsaufgabe mit der Folge einer Entnahme nicht erfolgt und such nicht beabsichtigt sei. Es handele sich bis auf weiteres um einen sog. ruhenden Gewerbebetrieb. Die Pacht bzw. Miete werde deshalb in Zukunft nicht mehr unter VuV, sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.

Am 19. November 1973 wurde die Errichtung der Firma C D Grundstücksverwaltungs-Kommanditgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Als Gegenstand des Unternehmens wurde die Verwaltung und Verwertung von Grundbesitz aller Art angegeben. In der Präambel des Gesellschaftsvertrags ist ausgeführt, daß zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens in der bisherigen Rechtsform einer Kommanditgesellchaft der Gesellschaftsvertrag geschlossen werde. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrags vom 27. Dezember 1973 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Betriebsgrundstücks in G-A, B-Straße 29. In der Bilanz zum 31.12.1974 hat die Kommanditgesellschaft das gesamte Geschäftsgrundstück, auch den zuvor nicht als Betriebsvermögen behandelten Teil, als Sonderbetriebsvermögen des Herrn C D behandelt. Die Einlage in das Betriebsvermögen erfolgte aus dem Einzelunternehmen mit dem Buchwert (Grund und Boden: 3.000 DM, Werkstattgebäude: 3.019 DM) und aus dem bisherigen Privatvermögen mit dem Teilwert (Hofplanierung: 746 DM, Heizungseinbau: 6.650 DM, Wohnund Geschäftsgebäude; 422.400 DM, Werkstattgebäude: 155.100 DM, Grund und Boden: 292.500 DM). Die Einbringung des Grundstücks wurde im Gesellschaftsvertrag vom 27. Dezember 1973 nicht festgehalten. Die Kommanditgesellschaft, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte, erklärte für die Jahre ab 1974 Einkünft...

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