rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterleitung der einer GmbH zugewendeten Auslands-Incentive-Reise an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer als einzige Arbeitnehmer. Weitergabe von Reisen – an Gesellschafter – Geschäftsführer. Körperschaftsteuer 1997. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997. Gewerbesteuermessbetrag 1997. Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1997

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vertreibt eine GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern ohne weiteres Personal die Produkte eines bestimmten Unternehmens, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn das Unternehmen eine Incentive-Reise nach Malta veranstaltet, der GmbH dabei zwei Teilnehmerplätze zur Verfügung gestellt und von ihr an die Geschäftsführer weitergeleitet werden.

2. Werden durch die Teilnahme der Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, liegt auf der Ebene der GmbH kein Zufluss eines geldwerten Vorteils vor. Sollten (auch) allgemeintouristische Zwecke verfolgt worden sein, so tritt bei der GmbH infolge des als Betriebseinnahme zu erfassenden Werts der Reiseleistungen eine Gewinnerhöhung ein, die aber in der selben juristischen Sekunde durch die als Betriebsausgabe zu behandelnde Weiterleitung der Reise neutralisiert wird.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 12 Nr. 1, § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 1997,

  • der Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997,
  • der Gewerbesteuermessbescheid 1997,
  • der Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 1997,
  • alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.1.2001,

sind unter Wegfall der vom Beklagten im Hinblick auf die Incentive-Reisen angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung und unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Betriebsausgabenabzugs von 41.528 DM abzuändern. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

2. Die bis zum 14.5.2002 entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 35 v.H. und der Beklagte zu 65 v.H., die danach entstandenen Kosten trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit dem Vertrieb von A. Produkten befasst. An ihr sind die Ehegatten A. und S. H. zu gleichen Teilen beteiligt. Beide Gesellschafter sind auch Geschäftsführer. Durch eine Kontrollmitteilung wurde bekannt, dass die Gesellschafter im Streitjahr (1997) an von der Fa. A. veranstalteten Reisen nach Malta, St. Martin und Nevis (Indien) teilgenommen hatten. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) beurteilte diese als sog. Incentive-Reisen mit zum Teil allgemein-touristischem Charakter und erfasste deren Wert (41.528 DM) als Betriebseinnahmen. Die Differenz zu dem Betrag, den die Klin selbst in der Gewinnermittlung angesetzt hatte (6.956,52 DM) behandelte es als verdeckte Gewinnausschüttung (= 34.571 DM). Das FA erließ unter dem Datum des 14.3.2000 einen entsprechenden, gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordung (AO) geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1997, einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997, einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1997, einen geänderten Zerlegungsbescheid 1997 und einen erstmaligen Umsatzsteuerbescheid 1997. Hiergegen wandte sich die Klin mit Einspruch. Der Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16.1.2001).

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Fa. A. zwar versucht habe, den Teilnehmern die Seminare auch in touristischer Hinsicht schmackhaft zu machen, dass die Seminare jedoch harte Arbeit bedeutet hätten. Innerhalb weniger Tage habe ein dicht gedrängtes Programm absolviert werden müssen. Die beiden Geschäftsführer hätten die touristischen Angebote nicht wahrnehmen können, weil die Zeit in vollem Umfang für geschäftliche Besprechungen und Konferenzen benötigt worden sei. Sie hätten es sich aufgrund ihrer Führungsstellung innerhalb der Fa. A. … nicht erlauben können, an dem Seminar nicht teilzunehmen. In rechtlicher Hinsicht sei anzumerken, dass auch von Seiten des Bundesfinanzhofs (BFH) Kritik an der Handhabung des Aufteilungs- und Abzugsverbotes nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf derartige Reisen geäußert werde. Im Übrigen sei der vom FA angesetzte Wert der Reisen völlig überzogen.

Die Klin beantragt sinngemäß,

  • den Körperschaftsteuerbescheid 1997,
  • den Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997,
  • den Gewerbesteuermessbescheid 1997 und
  • den Bescheid über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1997,
  • alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.1.2001,

so abzuändern, wie ...

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