Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Preisnachlässen der örtlichen Händler bei Berechnung des geldwerten Vorteils infolge der verbilligten Abgabe von PKW durch den Fahrzeughersteller an die Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein von einem Automobilhersteller seinen Arbeitnehmern eingeräumter Preisnachlass beim Erwerb von Fahrzeugen stellt als geldwerter Vorteil Arbeitslohn dar.

2. Bei der Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils ist jedenfalls dann nicht vom Bruttolistenpreis, sondern von dem Preis auszugehen, zu dem der örtliche Händler den PKW seinen Kunden tatsächlich angeboten und abgegeben hätte, wenn dieser Preis dem Arbeitgeber aufgrund eines EDV-gestützten Datenaustauschs mit dem Händler betreffend jedes verkaufte Fahrzeug bekannt ist; im Streitfall: Ansatz eines um 9,54 % des Listenpreises geminderten Betrags, weil der örtliche Händler -am Ort des Herstellerwerks- einem erheblichen Preisdruck durch Jahreswagen ausgesetzt ist und daher im Streitjahr jedem Kunden auf Grund einer einheitlichen Kalkulation die Fahrzeuge ca. 10 % unter dem vom Hersteller empfohlenen Preis angeboten hat.

3. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils sind Barzahlungsrabatte (Skonti, Boni) nicht zu berücksichtigen, wenn solche vom örtlichen Händler nicht eingeräumt werden und generell ein Zahlungsziel des Kunden von längstens einer Woche gilt; der geldwerte Vorteil wird durch die den Arbeitnehmern auferlegte einjährige Verkaufssperre nicht auf 0 DM reduziert.

4. Der Abzugs des Preisabschlags von 4 % nach § 8 Abs.3 EStG 1996 sowie der Freibetrag von 2400 DM nach § 8 Abs.3 EStG 1996 begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

EStG 1996 § 8 Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.09.2006; Aktenzeichen VI R 41/02)

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil aus dem Erwerb eines PKW aus der Produktion seines Arbeitgebers durch den Kläger zu besteuern ist.

Die Kläger sind Eheleute und wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb als Beschäftigter der Firma BMW AG im Jahr 1996 von dieser ein Kraftfahrzeug der Marke BMW 316 i 4 T Katalysator zu einem Preis von DM 34.707,05. Der Arbeitgeber hat einen geldwerten Vorteil in Höhe von DM 5.049,16 dem Lohnsteuerabzug unterworfen.

Der Arbeitgeber zog von der Differenz zwischen dem Listenendpreis von DM 45.852,99 (einschließlich Sonderausstattung und Mehrwertsteuer) und dem vom Kläger bezahlten Preis von DM 34.707,05, die Hälfte des durchschnittlichen Händlerrabatts ab. Diesen setzte der Arbeitgeber mit 9,54 %, die Hälfte mit 4,77 % an und zog von dem sich danach ergebenden Betrag weitere 4% gemäß § 8 Abs. 3 EStG ab. Der Kläger hatte bereits Waren und Leistungen aus der Produktion seines Arbeitgebers zu einem ermäßigten Preis bezogen, so dass nur noch ein restlicher Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG in Höhe von DM 2.162,97 berücksichtigt werden konnte.

Aufgrund der von den Klägern eingereichten Steuererklärung erließ das Finanzamt am 12.9.1997 einen Bescheid für 1996 über DM 14.458,00 Einkommensteuer und DM 668,10 Solidaritätszuschlag. Dieser ist im verwaltungsüblichen Umfang vorläufig wegen verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen.

Auf den Einspruch der Kläger erklärte das beklagte Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 06.02.1998 die Steuerfestsetzung auch hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für vorläufig und wies den Einspruch im Streitpunkt als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Den ursprünglichen Hauptantrag, wonach der Werksangehörigenrabatt überhaupt nicht zu versteuern sei, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der Kläger ist jedoch der Auffassung, der Werksangehörigenrabatt könne nur in der Höhe der Steuer unterworfen werden, die den Rabatt übersteigt, den ein Nichtwerksangehöriger beim durchschnittlichen Händler für das gleiche Fahrzeug erhält.

Ausgangsbasis zur Berechnung des geldwerten Vorteils müsse der Bruttolistenpreis abzüglich des vollen durchschnittlichen Händlerrabattes sein.

Die Zugrundelegung des nur halben Händlerrabatts würde gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstoßen, da dem Steuerpflichtigen unterstellt werde, dass er aufgrund seines Arbeitsverhältnisses einen Vorteil habe, den in Wirklichkeit jeder haben könne, auch wenn er in keinem Arbeitsverhältnis zum Hersteller der gekauften Ware stehe. Hinzu komme, dass die Arbeitnehmer größerer Unternehmen eine Vielzahl von Sonderkonditionen erhielten, die jedoch wegen der fehlenden direkten Beziehung zwischen Werksangehörigen und Anbietern nicht versteuert werden müssten, obwohl die Konditionen vom Arbeitgeber ausgehandelt würden.

Nach Auffassung der Kläger gebe es keine rechtliche Grundlage dafür, als Skonti, Boni oder sonst irgendwie bezeichnete Preisnachlässe bei der Findung des tatsächlich geltenden Angebotspreises nicht zu berücksichtigen. Der tatsächl...

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