rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb eines bebauten Grundstücks in Abbruchabsicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Grundstück in der Absicht erworben, es abzubrechen und das unbebaute Grundstück zum Zwecke der Bebauung in Erbpacht zu verpachten, so sind die Abbruchkosten nicht Werbungskosten bei der Zwischenvermietung im Zeitraum zwischen Erwerb und Abbruch, sondern Anschaffungskosten des unbebauten Grundes. Gleiches gilt für den Restbuchwert bei Abbruch. Bei der Zwischenvermietung kann AfA anzusetzen sein.

2. Einen Erwerb in Abbruchabsicht nimmt die Rechtsprechung indiziell an, wenn der Abbruch innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Objekts erfolgt. Wird das Gebäude später abgebrochen, schließt dies die Annahme eines Erwerbs des Objekts bereits in Abbruchabsicht nicht aus. Allerdings hat das FA dann hierfür die Nachweislast.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tenor

1. Die Einkommensteuer 2005 wird auf 167.617 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptpunkt über den Abzug von Abbruchkosten und von Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger werden vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.

Die Klägerin erwarb mit Urkunde vom 1. Oktober 1999 das 982 qm große Grundstück mit aufstehendem Einfamilienhaus in München-xx, M-Weg für einen Kaufpreis in Höhe von 1,130 Mio DM. Das 1954 erbaute Haus hatte eine Wohnfläche von ca. 90 qm und war im Erwerbszeitpunkt nicht bewohnt. Im Rahmen der ESt-Veranlagung 1999 einigten sich die Beteiligten auf eine Aufteilung der Gesamtanschaffungskosten in Höhe von 1.169.671 DM auf Grund/Boden und Gebäude, wonach 550.000 DM auf das Gebäude entfallen. Ungeachtet dieses Gebäudewertes hat sich dieses nach Angaben der Kläger in einem stark renovierungsbedürftigen Zustand befunden. Es wurde von ihnen in den Jahren 1999 und 2000 mit erklärten Aufwendungen in Höhe von 57.000 DM und 20.000 DM instand gesetzt und ab dem 1. Mai 2000 an die Tochter C zu einem monatlichen Mietzins von 635 DM (ohne Nebenkosten) vermietet. Nach Angabe erfolgte die Renovierung nahezu ausschließlich in Eigenarbeit unter Mitarbeit aller erwachsenen Kinder der Kläger, so dass diese Aufwendungen zum größten Teil auf Materialkosten entfallen. Die Vermietung an die Tochter sei erfolgt, um eine kurzfristige Räumung des Objekts sicherzustellen, weil es in gleicher Weise wie das Objekt W vermarktet werden sollte (Schreiben der Kläger vom 13. Oktober 2004, Bl. 67 der Dauerunterlagen).

Ab November 2000 führte die Klägerin einen Rechtsstreit über den geänderten Bebauungsplan mit der Gemeinde xx, der im September 2003 mit einem abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs endete. Ab Januar 2004 sind in der Akte der Gemeinde Bauvoranfragen für das Grundstück dokumentiert, so der Firma Aim Januar 2004, und der Firma W im April 2004. Aktenkundig ist darüber hinaus ein Generalübernehmervertrag vom 19. Mai 2005 zwischen einer Familie X und der Firma A, in der auf das Grundstück hingewiesen wird, das in Erbpacht angeboten wird. Die Kläger brachen das Gebäude im Jahr 2005 ab und bestellten im Dezember 2005 ein Erbbaurecht zu einem Zins von 18,91 EUR je qm.

Ähnlich dem vorliegend zu beurteilenden Ablauf hatten die Kläger einzeln bzw. zusammen bereits in früheren Jahren Grundstücke mit Altbestand erworben, die Gebäude abgebrochen und dann am unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 7. Dezember 2009 zu den Objekten T-str. 6 und 8 (Erwerb 1991 – Abbruch 1998) und W-str. in xx (Erwerb 1997 – Abbruch 2001) wird insoweit verwiesen.

In ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr 2005 beantragten die Kläger den Abzug der reinen Abbruchkosten in Höhe von 14.500 EUR, des Restbuchwertes des Gebäudes von 249.045,38 EUR sowie weiterer kleinerer Beträge im Zusammenhang mit dem Abriss bzw. der Erbbaurechtsbestellung bzw. der Vermietung an die Tochter als Werbungskosten (insgesamt 282.890 EUR). Das FA setzte diesen Betrag bei der Veranlagung zunächst auch an (ESt-Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vom 31. August 2006, geändert mit Bescheid vom 17. Oktober 2006). Nach einer Außenprüfung ließ es jedoch den Werbungskostenabzug insoweit nicht mehr zu (Änderungsbescheid vom 21. Januar 2008). Das FA vertrat – dem Prüfer folgend – die Auffassung, das Gebäude sei bereits in Abbruchabsicht erworben worden, weshalb die Abbruchkosten als Anschaffungskosten für den Grund und Boden zu beurteilen seien und eine Rest-AfA nicht in Betracht käme. Der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg. Im Einspruchsverfahren stellte sich das FA auf den Standpunkt, die Vermietung des Objekts an die Tochter sei steuerlich wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen. Dem...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge