rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen für Kredit zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung keine Anschaffungskosten i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG auf den 31.12.92, 31.12.93, 31.12.94

 

Leitsatz (amtlich)

Die in Zusammenhang mit der Finanzierung einer sich im Privatvermögen befindenden wesentlichen GmbH-Beteiligung entstandenen Schuldzinsen können weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn die GmbH seit ihrer Gründung keine Gewinne ausgeschüttet hat und bereits ein Jahr nach der Beteiligung überschuldet ist, noch sind sie als zusätzliche Anschaffungskosten oder als Veräußerungskosten der wesentlichen Beteiligung berücksichtigungsfähig.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.01.2004; Aktenzeichen VIII R 2/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die bis zum 26. November 2001 angefallenen Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben und im Übrigen den Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1992–1994 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur für Bauwesen. Er bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Seinen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit ermittelte er durch Einnahme-Überschussrechnung. In den Streitjahren erzielte der Kläger keinerlei Einnahmen, ihm erwuchsen lediglich Ausgaben. Mit Vertrag vom 19. Juni 1991 erwarb der Kläger einen Anteil von 20.000 DM am Stammkapital der … GmbH (R-GmbH) für 500.000 DM. Das Stammkapital der am 1. Februar 1991 gegründeten GmbH betrug 50.000 DM, die Anteile waren im alleinigen Besitz von R, der auch zum Geschäftsführer bestellt war. Der Kläger nahm die Beteiligung zum 1. Januar 1992 in das Anlageverzeichnis auf, ohne sie näher zu bezeichnen.

Den Kaufpreis der Beteiligung hat der Kläger mit einem Bankkredit über 500.000 DM finanziert. In der ESt-Erklärung 1991 machte er 28.181 DM Zinsen für den Anteilserwerb als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Die Zahlungen wurden vom Beklagten (Finanzamt –FA–) anerkannt und der Kläger mit negativen Einkünften aus Kapitalvermögen veranlagt.

Nach Auskunft des für die R.-GmbH zuständigen FA gab diese keine Steuererklärungen ab und zahlte keine Steuern. Nach Angabe des Klägers hatte sich der Geschäftsführer R. ins Ausland abgesetzt. Die R.-GmbH war mit Leasingraten für Fahrzeuge und Geräte in Rückstand, zahlte Lieferanten nicht und hatte Bankschulden. Sie hat nie Gewinne ausgeschüttet und stellte ihre Tätigkeit im März 1993 ein (s. auch Schreiben der Steuerberaterin vom 30. Juni 1997, Bl. 45 f. FG-Akte). 1995 wurde sie im Handelsregister gelöscht. Mit G. R. gründete der Kläger eine GbR. Diese schloss am 20. März 1993 mit der R.-GmbH einen Vertrag. Die GbR verpflichtete sich darin, die der R.-GmbH erteilten Aufträge vollständig auszuführen (Bl. 47 f. Rb-Akte 1992).

Für die Streitjahre ließ das FA als Betriebsausgaben geltend gemachte Schuldzinsen i.H.v. 54.441 DM (1992), 49.465 DM (1993) und 51.973 DM (1994) außer Ansatz.

In den Einspruchsbegründungen vom 15. Dezember 1995 und 5. November 1996 gegen den ESt-Bescheid 1992 ordneten die Kläger zunächst die GmbH-Anteile dem notwendigen Betriebsvermögen der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers zu. Das FA vertrat dagegen die Auffassung, dass der Erwerb der GmbH-Anteile nicht betrieblich veranlasst sei, weil der Kläger in den Streitjahren bei seiner freiberuflichen Tätigkeit keine Umsätze erklärt habe. Da er jedoch an der GmbH wesentlich beteiligt war, erkannte das FA einen Verlust von 500.000 DM nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Abgezogen wurde der Verlust im Jahr der endgültigen Vermögenslosigkeit der GmbH, nämlich 1993.

Im Schreiben vom 25. Mai 1998 schloss sich der Kläger der Auffassung des FA an. Er beantragte zusätzlich, die geleisteten Zinszahlungen ab 1992 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen. Weiter teilte der Kläger mit, er sei am 4. Oktober 1991 eine betragsmäßig unbegrenzte selbstschuldnerische Bürgschaft für die R.-GmbH gegenüber der Bank eingegangen, die dem Kläger auch den Kredit für die Anschaffung der Beteiligung an der R.-GmbH ausgereicht hat. Mit Schreiben vom 6. April 1993 hat das Bankhaus den Kläger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen (Bl. 77, 78 Rb-Akte 1992). Die Bank forderte 419.060,80 DM von ihm, von denen aufgrund eines Vergleichs 350.000 DM erst im Jahre 2000 entrichtet wurden (s. die beiden vom FA mit Schreiben vom 10. August 2000 vorgelegten Nachweise, weißes Geheft in der FG-Akte Bl. I-XXXI). Die Kläger beantragten, die Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung um 419.060,80 DM zu erhöhen.

Das FA hat nach der teilweisen Zustimmung der Kläger die entsprechenden ESt-Bescheide geändert. Danach betrug die Steuerschuld jeweils 0 DM und die En...

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