Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehen eines u. a. in der Hausverwaltung tätigen Einzelunternehmens an eine in den neuen Bundesländern tätige Bauträger-GmbH sowie Beteiligung an der GmbH als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens. keine sachliche Verflechtung bei nur hälftiger Beteiligung an der GmbH und unterbliebenem Nachweis einer abweichenden Stimmrechtsvereinbarung. Voraussetzungen für Teilwertabschreibung des der GmbH gewährten Darlehens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die hälftige Beteiligung eines im Immobilienbereich (u.a. Hausverwaltung) tätigen Einzelunternehmens an einer ebenfalls im Immobilienbereich in den neuen Bundesländern tätigen Bauträger-GmbH gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sich das Einzelunternehmen hierdurch die Beauftragung mit der Hausverwaltung für Objekte der GmbH sowie von Objekten von Beteiligungsgesellschaften der GmbH sichern kann, so seine Umsätze aus der Hausverwaltung erheblich steigern kann, und die Hausverwalterumsätze mehr als die Hälfte der Gesamtumsätze des Einzelunternehmens ausmachen.

2. Hat der Inhaber des Einzelunternehmens der GmbH ein zur Finanzierung eines bestimmten Objekts bestimmtes ungesichertes Darlehen in Höhe von 2,6 Mio. DM gewährt und erzielt das Einzelunternehmen aus der Hausverwaltung für dieses Objekt einen Jahresumsatz von rd. 40.000 DM, so ist das Darlehen nicht unter dem Gesichtspunkt der maßgeblichen Förderung des Einzelunternehmens notwendiges Betriebsvermögen.

3. Sind der Inhaber des Einzelunternehmens und sein Sohn zu je 50 % an der Bauträger-GmbH beteiligt, so ist die für eine geltend gemachte Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH erforderliche personelle Verflechtung nicht gegeben, wenn die im Nachhinein behauptete Stimmrechtsbindung des Sohns zugunsten des Vaters oder eine anderweitige Beherrschungsmöglichkeit des Vaters nicht nachgewiesen werden; auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Vater mit der Darlehensausreichung (siehe 2.) eine persönliche Vormachtstellung zur Durchsetzung seines unternehmerischen Willens in der GmbH geschaffen hätte.

4. Sofern entgegen der Auffassung des Gerichts (siehe 3.) eine Betriebsaufspaltung bestanden hätte, hätte das Darlehen des Besitzunternehmers (siehe 2.) zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. Wäre das Darlehen nach Beendigung der Betriebsaufspaltung weiter im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens verblieben und macht der Einzelunternehmer nunmehr die Zugehörigkeit des Darlehens zum Betriebsvermögen sowie eine Teilwertabschreibung auf das Darlehen geltend, so trägt er hierfür die Feststellungslast (vgl. Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung).

5. Der Nachweis eines voraussichtlich dauerhaft geminderten Teilwerts der ungesicherten Darlehensforderung kann nicht durch Hinweis auf nachweisliche wirtschaftliche Schwierigkeiten der GmbH als Schuldnerin in der Zukunft und den zum Bilanzstichtag fehlenden Substanzwert der GmbH geführt werden.

6. Es spricht für einen positiven Ertragswert der GmbH und gegen die Wertlosigkeit des Darlehens, wenn eine Bank als fremder Dritter der GmbH in der Zeit zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung ohne unübliche besondere Anforderungen Kreditmittel in Millionenhöhe zur Verfügung gestellt hat. Allgemeine Umstände, wie die Erstellung einer sogenannten „Pestel” Studie oder das Schwierigerwerden des Immobiliengeschäfts in den neuen Bundesländern, können eine Teilwertabschreibung eines konkreten Darlehens nicht begründen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2, Abs. 1 Nr. 1 S. 3, § 15 Abs. 1-2, § 16 Abs. 3; GmbHG § 47 Abs. 2; HGB § 253 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3, § 240 Abs. 2, § 246 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2019; Aktenzeichen X R 34/17)

BFH (Urteil vom 15.01.2019; Aktenzeichen X R 34/17)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein der AB GmbH vom Kläger –AK– am 4. November 1996 eingeräumtes Darlehen über 2,6 Mio. DM „Darlehen”) dem betrieblichen Bereich des Einzelunternehmens „Immobilien A” (Einzelunternehmen –EU–) zuzuordnen war und, dies voraussetzend, im Jahr 1999 eine Teilwertabschreibung auf 1 DM mit entsprechender Gewinnminderung beim EU des AK vorzunehmen war.

1. Darlehen

Nach den vorgelegten Kopien über einen Darlehensvertrag gewährte der Kläger aus privaten Mitteln am 4. November 1996 der AB GmbH ein Darlehen über 2,6 Mio. DM. Für diesen Darlehensvertrag liegen zwei Versionen vor.

Eine Version, welche im Besteuerungsverfahren der AB GmbH zu den Dauerunterlagen genommen wurde, beschreibt den Verwendungszweck als „Darlehen” und die Laufzeit mit „bis auf weiteres”. Diese Version trägt mehrere Vermerke, so eine Buchungsnummer nebst Datum (#3511, 26.6.97) und die Bezeichnung mit „Anlage 4b”.

Die zweite Version, welche im Zusammenhang mit der Besteuerung des EU und auch im Klageverfahren vorgelegt wurde, nennt als Verwendungszweck „Darlehen zur Finanzier...

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