Entscheidungsstichwort (Thema)

Liquidationsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG durch Nichtgeltendmachung von Forderungen der GmbH gegen Gesellschafter im Liquidationsverfahren. Zufluss von durch Forderungsabschreibungen der GmbH gegen Gesellschafter verursachte vGA als Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Gesellschafter erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Ausfalls der Forderung. keine Pflicht des FA zur Prüfung der Handelsregistereinträge in der Tagespresse

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem der Gesellschafter einer aufgelösten und im Handelsregister gelöschten GmbH mit der Inanspruchnahme hinsichtlich der in der letzten aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Forderung nicht mehr rechnen muss, ist dieser Vorteil wie ein im Rahmen der Liquidation zugeteiltes Vermögen zu behandeln und gilt grundsätzlich als Veräußerungspreis nach § 17 Abs. 4, Abs. 2 EStG. Der Ansatz erfolgt zum Nennwert der Forderung, da der Gesellschafter in dieser Höhe von einer Verbindlichkeit befreit wurde. Unbeachtlich ist hierbei, dass die Forderung für die GmbH wegen Uneinbringlichkeit beim Gesellschafter nicht werthaltig war, da es in diesem Zusammenhang nur um die Höhe der Verbindlichkeit aus Sicht des Gesellschafters als Schuldner ankommt.

2. Der dem Gesellschafter durch den Wegfall der (Darlehens-)Verbindlichkeit entstandene Vermögensvorteil rechnet nur soweit zum Veräußerungspreis nach § 17 Abs. 4 EStG, soweit er nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehört. Dazu zählen insbesondere vGA, die dadurch entstehen, dass der Gesellschafter bereits bei Auszahlung des Darlehens durch die GmbH zu einer Rückzahlung nicht in der Lage war.

3. Mangels Mittelabfluss bei der Abschreibung nicht besicherter (Darlehens-)Forderungen einer GmbH gegen ihre Gesellschafter fließt die vGA beim Gesellschafter erst zu, wenn die Zugehörigkeit der Forderung zum Betriebsvermögen endgültig endet und die Forderung tatsächlich ausfällt.

4. Nachträgliche Berücksichtigung eines Liquidationsgewinns durch Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 AO: Die Veranlagungsstelle des FA ist nicht verpflichtet, die in der Tagespresse veröffentlichten Handelsregistereinträge daraufhin zu überprüfen, ob darin für die Besteuerung der im Veranlagungsbezirk geführten Steuerpflichtigen relevante Eintragungen enthalten sind (keine Ermittlungspflichtverletzung).

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2, 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2, § 11 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen IX R 28/14)

BFH (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen IX R 28/14)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 2. März 2009 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2011 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 70.116 EUR und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 124.762 EUR angesetzt werden. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Finanzamt übertragen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2005 einen Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) aus der Auflösung einer GmbH zu versteuern hat.

Der Kläger war seit 1998 Alleingesellschafter der M-GmbH, die über ein Stammkapital von 50.000 DM verfügte. In den Jahren 1992 bis 1995 reichte die M-GmbH an den Kläger Darlehen aus, über die weder schriftliche Darlehensverträge abgeschlossen noch Sicherheiten vereinbart wurden. Der Kläger verwendete die Darlehen zum Erwerb zweier Eigentumswohnungen und zur Abfindung seiner seit 1994 geschiedenen Ehefrau. Die Darlehen wurden, wie die sonstigen Ein- und Auszahlungen für private Zwecke des Klägers, in einem Verrechnungsskonto erfasst.

Das Verrechnungskonto der GmbH, welches stets eine Forderung gegenüber dem Kläger auswies, entwickelte sich in den Jahren 2001 und 2002 wie folgt:

01.01.2001

743.740 DM

+ Entnahmen 2001

95.763 DM

+ Zinsen

39.581 DM

31.12.2001

879.084 DM

- Teilwertabschreibung (25 %)

219.770 DM

Bilanzansatz 31.12.2001

659.313 DM = 337.102 EUR

01.01.2002

337.102 EUR

+ Entnahmen

42.831 EUR

+ Zinsen

17.925 EUR

31.12.2002

397.858 EUR

- Teilwertabschreibung (30 %)

140.000 EUR

Bilanzansatz 31.12.2002

257.858 EUR

Die Forderungsabschreibungen erfolgten im Rahmen der Bilanzerstellung im Jahr 2004, da mit einer teilweisen Uneinbringlichkeit der Forderung zu rechnen war.

Nach einer bei der M-GmbH durchgeführten Betriebsprüfung rechnete das für die Körperschaftsteuerveranlagung der M-GmbH zuständige Finanzamt die abgeschriebene Forderung in Höhe von 219.770 DM dem Einkommen der M-GmbH 2001 und die abgeschriebene Forderung in Höhe von 140.000 EUR dem Einkommen der M-GmbH 2002 außerhalb der Bilanz als verdeckte Gewinnausschüttung wieder hinzu. Außerdem rechnete es die dem Kläger in 2001 und 2002 ausgereichten Beträge in Höhe von 95.763 DM dem Einkommen 2001 der M-GmbH und in Höhe von 42.831 EUR ihrem Einkommen 2002 als verdeckte Gewinnausschüttungen hinzu. Der Betriebsprüfer stellte fest, ...

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