Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang des gem. § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG a.F. der Nachversteuerung unterliegenden Hinzurechnungsvolumens auf den Rechtsnachfolger nach Verschmelzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch die Verschmelzung einer anderen Kapitalgesellschaft auf die Kapitalgesellschaft geht das der Nachversteuerung unterliegende Hinzurechnungsvolumen nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 nicht von der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über. Nach der die steuerlichen Rechtsfolgen der Verschmelzung von Körperschaften eigenständig und abschließend regelnden Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 (vor Änderung durch das StBereinG 1999) tritt die übernehmende Kapitalgesellschaft insoweit in keine Rechtsnachfolge ein (entgegen BMF-Umwandlungssteuererlass v. 21.8.2001, BStBl 2001 I S. 543).

2. Ein Übergang des Hinzurechnungsvolumen nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. auf die übernehmende Kapitalgesellschaft lässt sich auch nicht aus § 45 AO entnehmen.

 

Normenkette

UmwStG 1995 a.F. § 12 Abs. 3 S. 1, § 11 Abs. 1; EStG 1997 § 2a Abs. 3 Sätze 3, 5; UmwStG 1977 § 15 Abs. 3; AO § 45; UmwG 1995 § 2 Nr. 1, § 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.02.2012; Aktenzeichen I R 16/11)

BFH (Urteil vom 29.02.2012; Aktenzeichen I R 16/11)

 

Tenor

1. Der angefochtene Bescheid über die Feststellungen nach § 2a EStG zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1997 vom 3. Mai 2002 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. März 2009 werden dahingehend geändert, dass die Feststellung des verbleibenden Betrags nach § 2a Abs. 3 EStG für die USA aufgehoben wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob durch die Verschmelzung einer anderen Kapitalgesellschaft auf die Klägerin das Hinzurechnungsvolumen nach § 2a Abs. 3 Satz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821, nachfolgend: EStG a.F.) von der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen ist.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, ist Rechtsnachfolgerin X-AG. Mit Verschmelzungsvertrag vom 17. März 1998 wurde die X-AG gemäß § 2 Nr. 1, §§ 4 ff Umwandlungsgesetz (UmwG 1995) im Wege der Aufnahme auf die Klägerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 31. August 1998 in das Handelsregister der Klägerin eingetragen. Der steuerliche Übertragungsstichtag gemäß § 2 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz (in der Fassung vom 28. Oktober 1994, BGBl I 1994, 3267, nachfolgend: UmwStG 1995) war der 31. Dezember 1997. Die Verschmelzung erfolgte nach § 11 Abs. 1 UmwStG 1995 unter Fortführung der Buchwerte.

In den Jahren bis 1997 unterhielt die X-AG eine Betriebsstätte in den USA. Hieraus erzielte sie Verluste, die sie bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen hatte. Daraus ergab sich zum 31. Dezember 1997 für sie rechnerisch ein gemäß § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. der Hinzurechnung unterliegender und noch nicht hinzugerechneter (verbleibender) Betrag von 137.015.187 DM. Auch die Klägerin unterhielt in den Jahren vor der Verschmelzung eine Betriebsstätte in den USA. In dieser Betriebsstätte wurde im Streitjahr 1997 ein Gewinn von 89.472.772 DM erwirtschaftet, der nach dem DBA Deutschland-USA in Deutschland von der Besteuerung freigestellt war. Für diese Betriebsstätte bestand zum Jahresende 1997 kein Hinzurechnungsvolumen nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG a.F.

Bei der Klägerin wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Im Anschluss daran stellte der Beklagte (das Finanzamt) mit Bescheid vom 10. Mai 2002 an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der X-AG auf den 31. Dezember 1997 ein Hinzurechnungsvolumen gemäß § 2a Abs. 3 EStG a.F. von 0 DM gesondert fest. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verschmelzung zum 31. Dezember 1997 ein verbleibender Betrag nicht mehr festzustellen sei. Das Hinzurechnungsvolumen gehe anlässlich der Verschmelzung auf die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Für die Klägerin wurde mit Bescheid vom 3. Mai 2002 zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1996 kein verbleibender Betrag nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. für die USA festgestellt. Mit einem weiteren Bescheid vom 3. Mai 2002 an die Klägerin ohne Beifügung eines Rechtsnachfolgezusatzes stellte das Finanzamt zum 31. Dezember 1997 einen verbleibenden Betrag von 47.542.415 DM fest. Laut diesem Bescheid betrug der am 1.1.1997 verbliebene ausländische Verlust aus den Vorjahren 0 DM, der 1997 bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogene Verlust 137.015.187 DM und der 1997 bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 2a Abs. 3 EStG hinzugerechnete Betrag 89.472.772 DM. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, aufgrund des steuer...

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