Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Einstufung von Kraftfahrzeugen als Pkw bei der Kraftfahrzeugsteuer im Abrechnungsverfahren.

I.

Die Klägerin ist ein Nachfolgeunternehmen der … Sie entrichtet die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für ihre Fahrzeuge gemäß § 9 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) im Abrechnungsverfahren. Abrechnungszeitraum ist gemäß § 9 Abs. 2 KraftStDV das Kalenderjahr. Für das Jahr 1994 errechnete (sog. Steuernachweisung B) die Klägerin für ihre Lkw mit gewöhnlichem Standort in Bayern eine Gesamtsteuer von 3.109.802 DM.

Im Fahrzeugbestand der Klägerin sind auch eine Vielzahl von Fahrzeugen (VW Golf D, Opel Kadett E-Car, Ford Fiesta, Mondeo, Renault Clio Rapid, VW Polo, Fox Cou, Opel Astra, Opel Ascona, Corsa, Omega, Vectra, Kadett, VW Passat, Variant, VW-Kombi) enthalten, die verkehrsrechtlich als Lkw zugelassen sind. Die Fahrzeuge wurden von Seiten des Herstellers als Lkw bestätigt. Umbauten wurden nach der Auslieferung durch die Klägerin nicht vorgenommen. Im Gegensatz zu werkseitig als Pkw ausgelieferten Fahrzeugen unterscheiden sich die Fahrzeuge der Klägerin durch den Ausbau der hinteren Sitze und Anbringung einer Trennwand zwischen Ladefläche und Fahrgastraum. Für die … werde außerdem in der Regel werkseitig nur ein Sitz (Fahrersitz) mitgeliefert. Die Ladefläche betrage mehr als 50 % der Gesamtfläche.

Der Beklagte, das Finanzamt (FA) stufte diese Fahrzeuge als Pkw ein und forderte die Klägerin mehrfach erfolglos zur Abgabe einer geänderten Schlußabrechnung auf. Daraufhin erhöhte es im Wege der Schätzung gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) wegen der Vielzahl der Fahrzeuge mit Steuerbescheid vom 20. Juni 1995 die KraftSt für das Kalenderjahr 1994 auf 4.131.110 DM. Der Steuerbescheid steht gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Fahrzeuge, die nach Auffassung des FA unzutreffend als Lkw versteuert worden waren, hatte das FA gezählt (3471 ganzjährig, 59 halbjährig, Bl. 18 ff, 21 FA-Akte) und als Diesel Schadstoff arm mit einer Durchschnitts-Kubikzahl von 1.400 ccm besteuert.

Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 4. August 1995).

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, daß es sich bei den Fahrzeugen um Lkw handele, da sie lediglich über maximal zwei Sitzgelegenheiten verfügen und deren Umrüstung auf Pkw in der Regel gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich sei. Die vom … mit Schreiben vom 8. November 1994 (s. Bl. 70/FG-Akte) aufgestellten Kriterien (dauerhafte Entfernung der Befestigungseinrichtungen für die hinteren Sitzbänke und Gurte, zusätzliche Abtrennung zwischen Ladefläche und Fahrgastraum, lt. TÜV … nur im Fußraum, S. Bl. 74/FG) seien erfüllt. Außerdem könne von der verkehrsrechtlichen Zuordnung nur in Mißbrauchsfällen nach § 42 AO vom Finanzamt abgewichen werden, wobei anzumerken sei, daß das FA bisher die Fahrzeuge nicht besichtigt habe noch Fotos davon angesehen habe. Das äußere Erscheinungsbild der Fahrzeuge spreche gegen eine Eignung zum Transport von Personen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Klägerin, eingegangen bei Gericht am 29. August 1995, verwiesen. Aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis (…) des Kraftfahrt-(…) für Polo und Golf (Bl. 46 f) sei ersichtlich, daß der Hersteller diese Fahrzeuge als Lkw bereits konzipiert habe. Die zusätzliche Anforderung des Finanzamts, die Seitenfenster zu verblechen, sei für die Zweckbestimmung der Fahrzeuge zum Transport von Postsendungen unerheblich. Außerdem verursache deren Befolgung unnötige Kosten und verschlechtere die Sicht für den Fahrer. Dies schränke die Arbeitssicherheit ein und führe damit zu ganz erheblichen Personalschwierigkeiten.

Die Klägerin beantragt, unter Änderung des KraftSt-Bescheids vom 20. Juni 1995 und der EE vom 4. August 1995 die KraftSt für das Jahr 1994 auf 3.109.802 DM herabzusetzen, hilfsweise die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Am … November 1996 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestehen keine Bedenken gegen die vom FA vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, wobei die Nachprüfung durch das Gericht aufgrund des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehenden Steuerbescheids ohnehin beschränkt ist (s. Tipke-Kruse, FGO, 16. Aufl., § 76 Tz. 7 b).

Das Finanzamt hat zu Recht die vom Hersteller getätigten Umbauten am Fahrzeug als nicht wesentlich für eine Umqualifizierung der Kraftfahrzeuge von einem Pkw in einen Lkw angesehen.

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (–BFH–, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 250) sind fü...

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