rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Ergänzungsbescheiden für eine Partnerschaftsgesellschaft zur Feststellung bisher nicht festgestellter Sonderbetriebsausgaben und Spenden. Ergänzungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Wurden in den Feststellungserklärungen samt Anlagen für eine Partnerschaftsgesellschaft Sonderbetriebsausgaben einzelner Partner und aus Gesellschaftsmitteln geleistete Spenden nicht erklärt und in den bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheiden dementsprechend auch nicht berücksichtigt, so sind diese Aufwendungen in einem Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO festzustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn über diese Aufwendungen in den bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheiden nicht ausdrücklich negativ entschieden worden ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 179 Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 4, §§ 10b, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, zu den Feststellungsbescheiden für 1996 bis 1998 Ergänzungsbescheide zu erlassen, in denen

1.1 Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 5.779 DM (1996) bzw. 6.980 DM (1997) bzw. 7.347 DM (1998) ausgewiesen sind, die der Partnerin S 1996 zur Gänze, 1997 mit 5.441 DM und 1998 mit 5.039 DM und der Partnerin U 1997 mit 1.539 DM und 1998 mit 2.308 DM zugewiesen werden;

1.2 1998 Spenden in Höhe von 1.000 DM aufgeführt sind, die auf die Partnerinnen S und U mit jeweils 500 DM verteilt werden.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin bis zum 05. Juli 2004 zu 1 / 5, der Beklagte zu 4 / 5, für die Zeit danach der Beklagte in vollem Umfang.

3. Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

In den Feststellungserklärungen samt Anlagen der Partnerschaftsgesellschaft waren keine Sonderbetriebsausgaben aufgeführt. Geltend gemacht wurden sie erst nach Bestandskraft der Feststellungsbescheide.

 

Entscheidungsgründe

1. Die für die beigeladenen Partnerinnen geltend gemachten Aufwendungen sind gemäß § 179 Abs. 3 AO in einem Ergänzungsbescheid zu berücksichtigen.

Sonderbetriebsausgaben sind notwendiger Bestandteil des Feststellungsbescheids und in einen Ergänzungsbescheid aufzunehmen ….

1.1 Nach § 179 Abs. 3 AO ist eine notwendige Feststellung durch Erlass eines Ergänzungsbescheids nachzuholen, soweit sie in einem Feststellungsbescheid unte rblieben ist. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft erzielt werden, sind gesondert und einheitlich nach §§ 179, 180 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellen (Tipke / Kruse: AO / FGO, Komm., § 180 AO RNr. 42). Zu den notwendigen Feststellungen gehören u. a. die Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Beteiligten. Sie können nur im Rahmen des für die Gesellschaft durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfahrens, nicht unmittelbar bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden (BFH – Urteil vom 11. September 1991 XI R 35/90, BStBl. II 1992, 4; BFHE 165, 336).

…wenn sie zuvor im Feststellungsbescheid nicht ausdrücklich abgelehnt wu rden

1.2 Der Nachholung der Feststellung in einem Ergänzungsbescheid steht im Streitfall nicht entgegen, dass über sie in den Feststellungsbescheiden für die Streitjahre bereits negativ entschieden worden wäre.

1.2.1 Der Beklagte beruft sich bei dieser Ansicht zu Unrecht auf die modifizierte Verwaltungsauffassung, nach der früher ein Ergänzungsbescheid zu erlassen war, wenn Besteuerungsgrundlagen wie die Sonderbetriebsausgaben in die Feststellung nicht einbezogen worden waren (AEAO vom 15. Juli 1998, BStBl. I 1998, 630, zu § 180 Anm. 1), nunmehr aber ein Ergänzungsbescheid zur Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben unterbleiben soll, wenn diese im Feststellungsbescheid ausdrücklich abgelehnt worden sind (BMF vom 14. Januar 2002, BStBl. I 2002, 64, AEAO Nr. 2 zu § 179). Das Gericht sieht darin lediglich eine zutreffenden Konkretisierung; denn nach Sinn und Zweck des Ergänzungsbescheids dient dieser nicht dazu, Korrekturvorschriften – die auch für negative Regelungen gelten – für bestandskräftige Bescheide zu verdrängen, sondern dazu, Feststellungsbescheide um bisher nicht aufgenommene notwendige Bestandteile zu vervollständigen (BFH – Urteil vom 11. Mai 1999 IX R 72/96, BFH / NV 1999, 1446 m.w. Nw.).

1.2.2 Die Feststellungsbescheide für die Streitjahre enthalten keine Aussage zu Sonderbetriebsausgaben. Allein daraus, dass Sonderbetriebsausgaben in den Bescheiden keine Erwähnung gefunden haben, kann nicht geschlossen werden, dass damit ihre Existenz negativ verbeschieden werden sollte. Sind Sonderbetriebsausgaben wie im Streitfall in den Feststellungserklärungen nicht aufgeführt und besteht kein Anlass, ihrer möglichen Existenz nachzugehen, und werden die Angaben der Feststellungserklärung ohne Abweichung in die Feststellungsbescheide übernomme...

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