Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 Zinsen zur Einkommensteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.01.1998; Aktenzeichen VIII R 47/96)

 

Tenor

1. Die Klage gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1989 vom 10.12.1992 wird abgewiesen.

2. Der geänderte Zinsbescheid vom 10.12.1992 wird aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens werden zu 94/100 dem Kläger, zu 6/100 dem Beklagten auferlegt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Auswirkung der nachträglichen Erhöhung eines Veräußerungspreises in zeitlicher Hinsicht und der Ansatz entsprechender Zinsen nach § 233 a Abgabenordnung (AO).

Der Kläger hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 29.12.1989 zusammen mit anderen Gesellschaftern seinen im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Gesellschaftsanteil an der S. in M. mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.1988 24.00 Uhr/01.01.1989 0.00 Uhr an die Firma R. in E. veräußert. Als Kaufpreis für seinen Nominalanteil von 144.000 DM wurde zunächst ein Betrag von 3.222.000 DM festgesetzt. Außerdem wurde vereinbart, daß den Veräußerern, soweit die Jahresüberschüsse für die Jahre 1989 bis 1991 insgesamt 3 Mio. DM übersteigen, ein Zusatzkaufpreis in Höhe des Fünffachen eines Drittels des übersteigenden Betrages zusteht. Dieser eventuell zu entrichtende Zusatzkaufpreis sollte fällig und zahlbar innerhalb von vier Wochen nach Feststellung des testierten Jahresabschlusses für das Jahr 1991 sein. Umgekehrt war bei einem geringeren Jahresüberschuß für 1989 eine nachträgliche Kaufpreisminderung vorgesehen. Auf den Inhalt des Vertrages in den Finanzamtsakten wird Bezug genommen.

Nach Feststellung des Jahresabschlusses 1991 zahlte der Käufer aufgrund dieser Vereinbarung an den Kläger im Oktober 1992 einen zusätzlichen Kaufpreisanteil von 2.134.963,63 DM. Streitig ist der Zeitpunkt der Besteuerung dieser Kaufpreiserhöhung.

Der Beklagte (das Finanzamt) erließ nach Aufhebung des bisherigen Vorbehalts der Nachprüfung einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 und erhöhte die Einkommensteuer aufgrund dieses Vorgangs um einen Betrag von 597.692 DM (Einkommensteuerbescheid vom 10.12.1992, Finanzamtsakten Bl. 59). Damit verbunden setzte das Finanzamt für die Steuernachforderung vom 1.4.1991 bis zum Fälligkeitstag 13.1.1993 Zinsen nach § 233 a AO in Höhe von 62.337 DM fest (mit Rückzahlung von Erstattungszinsen 62.748 DM).

Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7.7.1995, Finanzamtsakten Bl. 97).

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger bestreitet nicht die Besteuerung des Zusatzkaufpreises als Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG). Er wendet sich jedoch gegen die nachträgliche Erfassung bereits im Jahr 1989. Die bisherige Rechtsprechung sei nur zu Kaufpreisminderungen, nicht aber zu Kaufpreiserhöhungen ergangen. Das gelte auch für den Beschluß des Großen Senats vom 19.7.1993 GrS 2/92. Im Gegensatz zu diesen Fällen sei im Streitfall der vertraglich vereinbarte Zusatzkaufpreis von bestimmten Tatbeständen abhängig gewesen, die in der Zukunft gelegen hätten und im Veräußerungszeitpunkt völlig ungewiß gewesen seien. Die Höhe der Besteuerungsgrundlagen könne folglich erst dann ermittelt werden, wenn diese in der Zukunft festgelegten Tatbestände eingetreten seien, damit erst im Jahre 1992.

Die Inkonsequenz der früheren Besteuerung durch das Finanzamt werde durch die Vollverzinsung der nachzuentrichtenden Einkommensteuer offensichtlich. Ein Liquiditäts- oder Zinsvorteil, der durch die Vollverzinsung ausgeglichen werden solle, sei beim Kläger überhaupt nicht eingetreten.

Der Kläger beantragt,

den geänderten Einkommensteuerbescheid und den damit verbundenen Zinsbescheid für 1989 vom 10.12.1992 sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise, lediglich den Zinsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zur Begründung beruft es sich auf die Ausführungen in der – zur Verzinsung auf Weisung der Oberfinanzdirektion ergangenen – Einspruchsentscheidung.

Auf die Niederschrift vom 5.6.1996 wird verwiesen, ebenso auf den Aussetzungsbeschluß des Senats vom 9.12.1993 (1 V 859/93, EFG 1994, 383) und den Aussetzungsbeschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.9.1994 (VIII B 21/94, BFHE 175, 516).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet, teilweise unbegründet.

1. Die Klage gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1989 ist unbegründet. Das Finanzamt hat die nachträgliche Kaufpreiserhöhung zutreffend auf das Streitjahr zurückbezogen. Die Rechtsprechung hat klargestellt, daß nachträgliche Änderungen eines Veräußerungspreises materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken und die Höhe eines zuvor auf diesen Zeitpunkt ermittelten Veräußerungsgewinns ändern (vgl. zu § 16 EStG BFH-Beschluß vom 19.7.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 87; zu § 17 EStG BFH-Urteil vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 68).

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