Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Mindestbesteuerung nach § 10a S. 1 und 2 GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

An der Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung bestehen auch in Fällen, in denen negative Einkünfte wegen der Beendigung der werbenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr vorgetragen werden können, jedenfalls dann keine Zweifel, wenn diese Beendigung auf einer entsprechenden bewussten Entscheidung des Steuerpflichtigen beruht (a. A. FG München v. 31.7.2008, 8 V 1588/08; FG Nürnberg v. 17.3.2010 1 V, 1379/2009).

 

Normenkette

GewStG § 10a Sätze 1-2; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.09.2012; Aktenzeichen IV R 36/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Begrenzung des Verlustabzugs gemäß § 10a Gewerbesteuergesetz in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20; – GewStG –) verfassungswidrig ist.

Die im Jahr … gegründete Klägerin, eine sog. Objektgesellschaft, erwarb im Folgejahr einen Regional Jet (Flugzeug), ihre einzige wesentliche Geschäftsgrundlage, und vermietete diesen mit Vertrag vom … (Mietvertrag) ab dem … bis zum … an die … (GmbH). Ausschließlich aus dieser Vermietungstätigkeit erzielte die Klägerin in diesem Zeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In einem ebenfalls am … abgeschlossenen Vertrag räumte die … (T-Ltd.) der Klägerin das Recht ein, das Flugzeug mit einer sechsmonatigen Andienungsfrist zum … zu einem Verkaufspreis in Höhe von … US-Dollar an die T-Ltd. zu veräußern; mit Schreiben vom … übte die Klägerin diese Option aus. Am … fassten die Gesellschafter der Klägerin den Beschluss (Beschluss), mit Ablauf des … die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft aufzugeben, diese gleichzeitig aufzulösen und das Flugzeug am … an die … (Ltd.), zu veräußern. In der Folge schlossen die Klägerin, die GmbH, die T-Ltd. und die Ltd. am … einen Vertrag (Vertrag), in dem u.a. vereinbart wurde, dass die Rechte und Pflichten aus dem mit Ausübung des Andienungsrechts der Klägerin zu Stande gekommenen Kaufvertrag über das Flugzeug von der Ltd. übernommen würden. Außerdem sah der Vertrag vor, dass die GmbH das Flugzeug von der Ltd. weiter anmieten und der Klägerin die aus dem Verkauf entstehenden Steuerbelastungen, einschließlich Gewerbesteuerbelastungen, erstatten werde; zu letzterem war bis zu diesem Zeitpunkt die T-Ltd. verpflichtet gewesen.

In ihrer Feststellungserklärung für 2004 vom … erklärte die Klägerin neben laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR u.a. einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … EUR. In ihrer Gewerbesteuererklärung für 2004 erklärte die Klägerin entsprechend einen Gewerbeertrag in Höhe von … EUR und beantragte, den zum 31. Dezember 2003 gesondert festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust in Höhe von … EUR in voller Höhe abzuziehen. Im streitgegenständlichen Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2004 vom …, der einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von … EUR festsetzte, wich das Finanzamt lediglich insoweit von dieser Steuererklärung ab, als es diesen Verlustvortrag zum 31. Dezember 2003 unter Berücksichtigung der Vorschriften über die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10a Sätze 1 und 2 GewStG nur beschränkt in Höhe von … EUR berücksichtigte.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit fristgerecht eingelegtem Einspruch, welcher mit der Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückgewiesen wurde; der angegriffene Bescheid erging weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, wie bereits im Einspruchsverfahren, den zum 31. Dezember 2003 festgestellten Gewerbeverlust in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen und zum Teil sinngemäß auf folgende Punkte:

Die im Streitfall sowohl nach dem Wortlaut des § 10a GewStG als auch rechnerisch zutreffend berücksichtigte Mindestbesteuerung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig, weil ihr der zum 31. Dezember 2003 festgestellte Gewerbeverlustvortrag mit der lediglich beschränkten Berücksichtigung im Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2004 aufgrund der Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit zum … im Übrigen – d.h. in Höhe von … EUR – endgültig versagt worden sei. Dadurch sei sie in ihren Grundrechten des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) und der Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG) verletzt.

Der allgemeine Gleichheitssatz in Gestalt des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei im Streitfall verletzt, weil das Finanzamt im angegriffenen Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2004 ihren zum 31. Dezember 2003 festgestellten Gewerbeverlustvortrag nicht entsprechend dem sog. objektiven Nettoprinzip in voll...

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