rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer ist nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung bei einem externen Betrieb. Arbeitszimmer eines Tankstelleninhabers. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zu der im Rahmen der Entscheidung über den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu betrachtenden gesamten betrieblichen Betätigung rechnet auch der in einem festen, außerhalb des Arbeitszimmers befindlichen Gebäude untergebrachte eigentliche Betrieb.

2. Bei einem Tankstelleninhaber bildet die Tankstelle und nicht sein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Betätigung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.07.2005; Aktenzeichen XI R 87/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind Betriebsausgaben des Klägers im Zusammenhang mit seinem Gewerbetrieb.

Der Kläger und seine Ehefrau werden für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer von ihm betriebenen Tankstelle. Im Zusammenhang damit machte er für sein häusliches Arbeitszimmer Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 5.759 DM geltend, die der Beklagte (das Finanzamt/FA) im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid vom 08.06.2000 auch anerkannte (festgesetzte Einkommensteuer 41.284 DM). Im Mai 2000 fand für den Gewerbebetrieb des Klägers eine Außenprüfung statt. Entsprechend den Feststellungen des Betriebsprüfers ließ das FA von den Aufwendungen des Klägers für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) nur noch 2.400 DM zum Abzug zu. Zudem kürzte es die geltend gemachten Betriebsausgaben für seine Fahrten Wohnung – Betrieb (Tankstelle) gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG um 2.296,80 DM. Mit Änderungsbescheid gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) vom 30.04.2001 setzte das FA die Einkommensteuer 1998 auf 48.566 DM herauf.

Am 10.01.2002 legte der Prozessbevollmächtigte gegen den Einkommensteueränderungsbescheid für 1998 vom 30.04.2001, der nur dem Kläger und seiner Ehefrau bekanntgegeben worden war, unter Hinweis auf die für ihn vorliegende Zustellungsvollmacht Einspruch ein. Dieser wurde, nachdem der Einspruch weiter nicht begründet worden war, mit Einspruchsentscheidung vom 16.05.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Kürzung der Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer im Einkommensteueränderungsbescheid für 1998. Zur Begründung trägt er vor, das Arbeitszimmer bilde den Mittelpunkt seiner betrieblichen und beruflichen Betätigung. Dort erledige er die gesamte Personalplanung für seine Tankstelle, das gesamte Warenbestandsmanagement, die Prüfung der Tagesabrechnungen sowie die Abrechnungen für die Monatskunden, Prüfung und Verwaltung des „Electronic-Cash's”, soweit dies nicht bereits vor Ort erfolge, sowie die Planung und Vorbereitung von Werbeaktionen. Die Tankstelle suche er nur ein- bis zweimal die Woche auf, um Warenbestände abzugleichen und die vollständige Aufzeichnung der Tageseinnahmen anhand von Stichproben zu kontrollieren. Im Durchschnitt würde er für seinen Tankstellenbetrieb pro Woche 34 Stunden im häuslichen Büro und 2 Stunden in der Tankstelle arbeiten. Eine weitergehende Präsenz in der Tankstelle sei nicht erforderlich, da vor Ort zuverlässiges Fremdpersonal eingesetzt sei u.a. eine langjährig beschäftigte Ganztagskraft. Lediglich in Krankheitsfällen müsse er einspringen.

Neben seinen Tätigkeiten für die Tankstelle würde er im häuslichen Arbeitszimmer noch acht Stunden Arbeiten für die S. GmbH & Co KG. S. Nachfolger GbR und für andere Vermietungsobjekte erledigen. Soweit es die Tätigkeiten des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer bzw. auf der Tankstelle im Einzelnen betrifft, wird auf das Schreiben des Klägers vom 27.02.2003 Bezug genommen.

Darüber hinaus wendet sich der Kläger gegen die Kürzung seiner Fahrtkosten von der Wohnung zur Tankstelle. Da das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde, seien die Kosten für seine Fahrten zur Tankstelle nicht von der Begrenzung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG betroffen, sondern unbegrenzt abzugsfähig. Denn es handele sich hierbei um Fahrten vom Betrieb zur Betriebsstätte.

Der Kläger beantragt, die Einkommensteuer für 1998 unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 30.04.2001 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2002 auf 41.466 DM herabzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt Klageabweisung, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zur Begründung trägt das FA vor, dass die Arbeiten, die der Kläger seinem Vortrag nach im häuslichen Arbeitszimmer verrichte, lediglich seine eigentlichen Arbeiten in der Tankstelle vorbereiten würden. Die dort von ...

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