rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung eines im Lebensmittelverkauf an Gastwirte tätigen Außendienstmitarbeiters nach § 71 AO als Gehilfe zur Steuerhinterziehung der Gastwirte durch Eröffnung der Möglichkeit zu Bareinkäufen auf einem zweiten, neben dem regulären Kundenkonto geführten Barverkaufskonto

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Hilfeleistung des Gehilfen muss für den Taterfolg nicht ursächlich sein; sie muss die Tathandlung des Haupttäters oder den Erfolgseintritt aber mindestens erleichtern oder fördern. Die auf § 71 AO gestützte Haftungsinanspruchnahme des Gehilfen einer Steuerhinterziehung setzt demnach auch die Feststellung voraus, dass dessen Beihilfehandlung zu dem eingetretenen Erfolg einer Steuerverkürzung beigetragen hat, für ihn also (zumindest) mitursächlich gewesen ist.

2. Eine haftungsauslösende Gehilfentätigkeit kann dann vorliegen, wenn der Außendienstmitarbeiter eines Großhändlers einem bestimmten Kunden zusätzlich zu dem für diesen Kunden regulär geführten Debitorenkonto ein auf den Namen des Außendienstmitarbeiters lautendes Barverkaufskonto als „zweite Einkaufsmöglichkeit” für den Bedarf der von diesem Kunden betriebenen Gaststätte zur Verfügung gestellt hat und der Kunde diese Möglichkeit mehrfach nutzt sowie diesen Wareneinkauf unverbucht lässt.

3. Der subjektive Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist verwirklicht, wenn die Beihilfehandlung vorsätzlich begangen wird. Hinsichtlich der Haupttat genügt bedingter Vorsatz; es reicht aus, dass der Gehilfe den Erfolg der Haupttat als möglich in Kauf nimmt. Einzelheiten der Tat braucht der Gehilfe nicht zu kennen, es genügt, wenn er die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennt. Der Täter muss die Haupttat zumindest in groben Zügen kennen und er muss sie durch seine Mitwirkung fördern wollen. Der Außendienstmitarbeiter muss davon ausgehen,dass die Wareneinkäufe auf das von ihm auf seinen Namen unterhaltene und dem Kunden zur Verfügung gestellte Barverkaufskonto aus Sicht eines Dritten dem Kunden für steuerliche Zwecke nicht mehr zugerechnet werden können und dass die Bestellung von Waren durch den Kunden auf ein auf den Namen des Außendienstmitarbeiters lautendes Barverkaufskonto der Einnahme- und Umsatzverschleierung gegenüber den Finanzbehörden dienen soll. Durch die Zurverfügungstellung dieser (zweiten) Bestellmöglichkeit über das Barverkaufskonto gegen Barzahlung nimmt der Außendienstmitarbeiter daher eine Steuerhinterziehung des Kunden zumindest billigend in Kauf.

 

Normenkette

AO § 191 Abs. 1 S. 1, §§ 71, 5, 370 Abs. 1 Nrn. 1-2; FGO § 102

 

Tenor

1. Unter Änderung des Haftungsbescheids vom 15. Dezember 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2018 wird die Haftungsschuld auf … EUR herabgesetzt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 77 Prozent und der Beklagte zu 23 Prozent.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegenüber dem Kläger als Gehilfe einer Steuerhinterziehung durch A.A für hinterzogene Umsatzsteuern und Zinsen hierzu der Jahre 2003 und 2004.

Der Kläger ist Außendienstmitarbeiter der Firma (im Folgenden: Firma B). In dieser Funktion verkaufte er in den Jahren 2003 und 2004 unter anderem an einen A.A für dessen Pizzeria „…” in … Waren der Firma B. Dabei wurde für jeden Kunden bei der Firma B ein Debitorenkonto geführt, auf dem der Wareneinkauf des Kunden erfasst wurde; für A.A war dies das Debitorenkonto 22028. Daneben stellte der Kläger A.A ein sogenanntes Touren/Barverkaufskonto mit der Nummer 21493 (im Folgenden: Barverkaufskonto) zur Verfügung. In der Buchhaltung der Firma B lief dieses Konto auf den Namen des Klägers. In den einzelnen Buchungssätzen dieses Kontos bei der Firma B waren – neben Art und Menge der bezogen Waren – jeweils der Name und die Anschrift des Kunden erfasst. Neben den Wareneinkäufen über das Kundenkonto 22028 wurden auf Wunsch von A.A auch Waren der Firma B über das Barverkaufskonto 21493 bezogen; dies waren im Jahr 2003 Waren im Wert von … EUR netto und im Jahr 2004 Waren im Wert von … EUR netto.

Aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts bei der Firma B und bei A.A (strafrechtlicher Ermittlungsbericht vom 18. Oktober 2012) stellte der Beklagte (im Folgenden: FA) fest, dass A.A Steuern hinterzogen hatte, u.a. indem er die bar gezahlten, bei der Firma B über das vom Kläger eingerichtete Barverkaufskonto abgerechneten Einkäufe ebenso wie die aus deren Verkauf entsprechenden Umsätze in seiner Buchhaltung nicht erfasst hatte und in seinen eingereichten Steuererklärungen jeweils zu niedrige Umsätze erklärt hatte. Mit geänderten Umsatzsteuerbescheiden vom 6. Oktober 2010 wurden die daraus resultierende höhere U...

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