Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1992 der Erbengemeinschaft Eichner

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.1998; Aktenzeichen IX R 16/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen bilden eine Erbengemeinschaft. Sie errichteten in den Jahren 1972/73 in …, straße 1 („…”) ein Gebäude, auf dessen Herstellungskosten sie degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) 1971 vornahmen. Das Gebäude war bis Februar 1989 ausschließlich zu fremden betrieblichen Zwecken (Ladengeschäft, Arztpraxen, Büroräume) vermietet. Vom 1. März 1989 bis 1. Oktober 1994 wurde eine (vorher als Büro genutzte) Wohnung im 3. Obergeschoß (Nutzfläche 63 m²) zu Wohnzwecken vermietet. In den Jahren 1991/92 ließen die Klägerinnen das bis dahin leerstehende Dachgeschoß zu drei Wohnungen (Nutzfläche zusammen 182,02 m²) und einem Büro (Nutzfläche 46,75 m²) ausbauen. Die Baukosten hierfür betrugen 451.013 DM. Die neu geschaffenen Wohnungen wurden zu Wohnzwecken vermietet.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr berücksichtigen die Klägerinnen – wie bereits im Vorjahr – bei den Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG 5 v.H. der Aufwendungen für den Dachgeschoßausbau. Der Beklagte (das Finanzamt) rechnete dagegen in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1992 diese Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten den Herstellungskosten des zu fremden Wohnzwecken vermieteten Gebäudeteils (Wohnung im 3. Obergeschoß) zu und wandte auf die gesamten Herstellungskosten einheitlich den AfA-Satz von 2 v. H. an.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehren die Klägerinnen, auf die Herstellungskosten der drei Wohnungen im Dachgeschoß (358.826 DM) AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von 5 v.H. vorzunehmen. Zur Begründung führen sie im wesentlichen aus, daß für die neu hergestellten Wohnungen selbständige AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nicht deshalb versagt werden dürften, weil ab 1. März 1989 – d. h. 16 Jahre nach Fertigstellung des Gebäudes – eine Einheit von Räumen als Wohnung vermietet worden sei. Dies widerspreche dem Zweck des § 7 Abs. 5 EStG, die Herstellung neuen Wohnraums zu fördern. Mit dem Sachverhalt, der dem Bundesfinanzhof –BFH– Urteil vom 24. November 1992 IX R 62/88, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 188 zugrunde liege, sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar, da hier kein Umbau vorgenommen, sondern durch erstmaligen Ausbau eines Speicherraumes in bautechnischer Hinsicht neuer Wohnraum geschaffen worden sei. Ergänzend wird auf den Schriftsatz der Klägerinnen vom 13. April 1995 Bezug genommen.

Die Klägerinnen beantragen,

unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 23. Juni 1994 und der Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 1995 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1992 auf 1.140.702 DM festzustellen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt das Finanzamt im wesentlichen aus, daß das Gebäude vor dem Dachgeschoßausbau zwei Wirtschaftsgüter beinhaltet habe, nämlich die zu fremdbetrieblichen Zwecken und die zu fremden Wohnzwecken vermieteten Gebäudeteile. Die Herstellungskosten der Wohnungen und des Büros im Dachgeschoß seien diesen beiden Wirtschaftsgütern entsprechend der Nutzung als nachträgliche Herstellungskosten zuzurechnen und zusammen mit den bisherigen Herstellungskosten mit dem für diese geltenden AfA-Satz einheitlich abzuschreiben. Es könne dahinstehen, ob durch den Dachgeschoßausbau in bautechnischer Hinsicht Neues geschaffen worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerinnen können die Herstellungskosten der Wohnungen im Dachgeschoß des Gebäudes … Straße 1 in … nicht selbständig nach § 7 Abs. 5 EStG 1990 abschreiben; denn durch den Ausbau des Dachraumes ist kein neues selbständiges Wirtschaftsgut im Sinne von § 7 Abs. 5, 5 a EStG geschaffen worden.

§ 7 Abs. 5, 5 a EStG begünstigt nur den Neubau eines Gebäudes bzw. von Gebäudeteilen, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Durch den Ausbau des Dachraumes ist unstreitig kein neues Gebäude entstanden, weil die Baumaßnahmen dem Anwesen kein neues Gepräge gegeben haben. Die neugeschaffenen drei Mietwohnungen im Dachgeschoß sind auch kein als selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizierender Gebäudeteil; denn sie stehen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der im Zeitpunkt ihrer Herstellung zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung im 3. Obergeschoß des Gebäudes.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung (grundlegend Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BStBl II 1974, 132) ist ein Gebäude in soviele Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wie einzelne Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen. Innerhalb eines bestimmten Nutzungs- und Funktionszusammenhangs ist ei...

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