rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für die Teilnahme an Studienreisen als Werbungskosten einer Lehrerin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für eine beruflich veranlasste Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken ist nicht nur zu fordern, dass das Reiseprogramm straff organisiert ist, sondern auch, dass die Teilnahme des Steuerpflichtigen an diesem Programm feststeht.

2. Auch wenn eine Reise geeignet ist, ein allgemeines Bildungsinteresse eines Lehrers für Geografie und Biologie zu befriedigen, ist diese der privaten Lebensführung zuzuordnen, wenn die Reiseroute der Studienreise weit auseinandergezogen sowie mit häufigen Ortswechseln verbunden war und die besuchten Orte auch beliebte Ziele des Tourismus sind.

3. Dass die Organisation der Reise „Kulturelle Höhepunkte und einmalige Naturerlebnisse in China” durch das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern im Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Lehrerfortbildung und Schulentwicklung in Hamburg angeboten worden ist, zwingt nicht zu der Annahme einer Veranlassung dieser Reise durch den ausgeübten Lehrerberuf. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich bei einer vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern angebotenen Studienreise nach Paris.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2012; Aktenzeichen VI R 3/11)

 

Tenor

Unter Änderung der Bescheide für 2004 über Einkommensteuer vom 21. März 2006 und vom 22. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2007 sind von den Einnahmen der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit noch weitere Werbungskosten in Höhe von 212,83 Euro abzuziehen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.295,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Klägerin für zwei Studienreisen nach China und Frankreich und für die Teilnahme an einem Seminar „Dialog der Kulturen II” als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Die Klägerin ist Lehrerin für die Fächer Mathematik, Geographie, Biologie und Kunst/ Keramik/Kreatives Gestalten an der Regionalschule „H.” in S. und erzielte aus dieser Tätigkeit im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zudem war sie im Streitjahr als Kursleiterin (Kurse für Keramik- und Tonarbeiten) für die Volkshochschule S. tätig und gab Nachhilfestunden beim Studienkreis S.. Hieraus erklärte sie in der Anlage GSE zu ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Einnahmen in Höhe von 1.776,00 Euro (Volkshochschule) und 1.012,50 Euro (Nachhilfe) erzielt zu haben.

Die Klägerin nahm im Streitjahr unter anderem an einer vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern (L.I.S.A) in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung Hamburg (LI Hamburg) angebotenen und organisierten Studienreise nach China, eine vom L.I.S.A. angebotene Studienreise nach Paris und einem vom Institut für Internationale Zusammenarbeit im Deutschen Volkshochschulverband angebotenen Seminar „Dialog der Kulturen II: Marokko – Frauenleben und -arbeit im Rifgebirge” teil.

Die Studienreise nach China fand in der Zeit vom 28. Juni bis zum 29. Juli 2004 statt. Ausgehend von Peking verlief die Reise über Städte wie Xian, Wuhan, Shanghai, Kumming und die Insel Hainan bis nach Hon Kong durch den gesamten Süd-Osten Chinas. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Reiseprogramms der Reisebüro Koch Übersee GmbH „Kulturelle Höhepunkte und einmalige Naturerlebnisse in China” (Bl. 84 bis 90 d. A.) und dem ihr vom Landesinstitut für Lehrerbildung in Hamburg zur Verfügung gestellten Exkursionsverlauf „Kulturelle Höhepunkte und einmalige Naturerlebnisse in China” (Bl. 149 bis 154 d. A.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten zum Verlauf und Inhalt der Studienreise Bezug genommen wird, wurden auf dieser Reise unter anderem der Platz des himmlischen Friedens, die „Verbotene Stadt”, die Terrakotta Armee, die Große Mauer und Gräber der Ming Dynastie, Klöster, Tempel, und Höhlen besichtigt, Landschaften und Naturreservate einschließlich der Aufzuchtstation für Panda-Bären erkundet, fanden eine dreitägige Flusskreuzfahrt auf dem Yangzi und eine Besichtigung des Drei-Schluchten-Staudammes statt, wurden Stadtrundfahrten und -besichtigungen in Peking und Shanghai durchgeführt und die Tropeninsel Hainan besucht. Die Studienreise wurde in drei Veranstaltungen im Landesinstitut für Lehrerfortbildung und Schulentwicklung in Hamburg vorbereitet und durch Lehrkräfte dieses Instituts und Vorträge zu den aufgesuchten Stätten vor Ort fachlich begleitet.

Das Seminar „Dialog der Kulturen II: Marokko – Frauenleben und -arbeit im Rifgebirge” richtete sich ausweislich der von der Klägerin als Anlage 4a (Bl. 81 d. A.) vorgelegten Ausschreibung an Kursleiterinnen im Fachbereich Kunst, Kulturelle Bildung, Kreative Werkstätten, K...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge