rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung. Betriebsaufspaltung. keine nachträgliche Berücksichtigung eines von der Finanzverwaltung zuvor für steuerlich unbeachtlich gehaltenen Sachverhalts nach § 174 Abs. 3 AO. Aussetzung der Vollziehung betreffend Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob zwischen einer GbR, in der Beschlüsse nach dem Einstimmigkeitsprinzip zu fassen sind, und einer GmbH die zur Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliegen kann, wenn die Gesellschafter beider Gesellschaften nicht identisch sind.

2. § 174 Abs. 3 AO gestattet es der Finanzverwaltung nicht, einen Steuerbescheid auf Grund eines Sachverhalts zu ändern, den sie bei Erlass des zu ändernden Bescheides für steuerlich nicht relevant gehalten hatte.

3. § 174 Abs. 3 AO bildet keine Rechtsgrundlage dafür, den misslichen Folgen zu entgehen, die sich daraus ergeben, dass die Steuerverwaltung bei ihren Verwaltungsakten früher in weiterem Umfang als der BFH Betriebsaufspaltungen bejaht und sich nunmehr korrigiert hat.

 

Normenkette

AO 1977 § 174 Abs. 3; EStG 1990 § 15 Abs. 2 S. 1, § 16; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen IV B 167/04)

 

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Förderung des Wohneigentums für das Jahr 1995 vom 17. November 2003 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt Euro.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin, eine GbR, wendet sich gegen die Feststellung eines Aufgabegewinns.

Die Antragstellerin verwaltet Vermögen ihrer Gesellschafter.

Bei Gründung der Antragstellerin wurde vereinbart, dass Beschlüsse einstimmig zu fassen sind.

Mit Vertrag vom 01. September 1991 vermietete sie an die ein Grundstück für deren Gewerbebetrieb. Der Mietvertrag galt zunächst auf fünf Jahre; aufgrund einer der GmbH eingeräumten Option wurde er bis zum Jahre 2001 verlängert.

Die Gesellschafter der beiden Gesellschaften waren zunächst personengleich bzw. miteinander personell verbunden. So waren B. K. und O. K. mit Anteilen von je 22 % Gesellschafter der Antragstellerin. Eine Gesellschafterin der GmbH war mit einem Anteil von 44 % die P. K. KG. An der KG waren B. K. und O. K. beteiligt.

Die Beteiligung an der KG gaben sie zum 01. Oktober 1995 auf. An dieses Ereignis knüpft der Antragsgegner mit einem geänderten Bescheid die Feststellung eines Aufgabegewinns.

Zunächst stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Juni 1996 die Einkünfte der GbR aus Gewerbebetrieb auf DM fest.

In dem Bericht vom 18. August 1997 über eine Außenprüfung der GmbH wurde festgehalten, dass zwischen jener und der Antragstellerin eine Betriebsaufspaltung bestehe. Die Antragstellerin wandte sich am 26. Mai 1998 gegen diese Würdigung und beantragte, die Feststellungsbescheide für 1991 bis 1996 dahin zu ändern, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt würden. Der Antragsgegner legte in einem Schreiben vom 19. Mai 1999 dar, es liege eine Betriebsaufspaltung vor, weil faktisch ein einheitlicher Geschäfts- und Betätigungswille in beiden Gesellschaften durchgesetzt werden könne. In dem Schreiben ist auch von mittelbaren Beteiligungen die Rede, und es heißt in diesem Zusammenhang: „Ähnlich verhielt es sich, zumindest bis zum 01.10.1995, bei der P. K. & Co., an welcher die Herren B. und O. K. maßgeblich beteiligt waren.”

Mit Bescheid vom 14. September 1999 lehnte der Antragsgegner die Anträge auf Änderung der Feststellungsbescheide ab.

Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung sich der restriktiveren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung angeschlossen. Das hat das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben vom 07. Oktober 2002 (BStBl I 2000, 1028), das auch eine Anwendungsregelung enthält, niedergelegt.

In dem geänderten Bericht vom 15. Juli 2003 über die Außenprüfung bei der Antragstellerin ist gesagt, dass nach Maßgabe jenes Schreibens die Betriebsaufspaltung wegen Wegfalls der personellen Verflechtung zum 01. Oktober 1995 beendet gewesen sei. Daher sei gem. § 16 Abs. 3 EinkommensteuergesetzEStG – ein Aufgabegewinn zu ermitteln. Der Feststellungsbescheid könne trotz Festsetzungsverjährung nach § 174 Abs. 3 AbgabenordnungAO – geändert werden.

Der Antragsgegner folgte dem und stellte durch Bescheid vom 17. November 2003 für 1995 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM fest.

Gegen den geänderten Feststellungsbescheid erhob die Antragstellerin am 25. November 2003 Einspruch, über den noch nicht entschieden ist. Der Rechtsbehelf wurde damit begründet, dass Festsetzungsverjährung eingetreten und § 174 Abs. 3 AO als Grundlage für eine Änderung von Steuerbescheiden vorliegend nicht einschlägig sei.

Einen Antrag der Antragstellerin auf Ausse...

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